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Klage, eingereicht am 11. September 2008 - Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou u. a. / Kommission

(Rechtssache T-384/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou (Skaramangas, Griechenland), Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH (Kiel, Deutschland) und ThyssenKrupp Marine Systems AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 16 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Maßnahmen Nr. C 16/2004 (ex NN 29/2004, CP 71/2002 und CP 133/2005) Griechenlands zugunsten von Hellenic Shipyards für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren mit ihrer Klage die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 3118 endgültig der Kommission vom 2. Juli 2008 über 16 Maßnahmen des griechischen Staates zugunsten der Hellenic Shipyards SA ("HSY"), insbesondere die Nichtigerklärung von Art. 16 dieser Entscheidung, wonach die Freistellungsgarantie, die die vorherige Eigentümerin von HSY, die Hellenische Bank für Industrielle Entwicklung ("ETVA"), dem Konsortium2, das HSY mittels einer Aktienkaufvereinbarung erworben habe (Howaldtswerke-Deutsche Werft und Ferrostaal), für den Fall gewährt habe, dass von HSY staatliche Beihilfen zurückgefordert würden, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle und sofort zu beenden sei.

Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Freistellungsgarantie in der Privatisierungsvereinbarung zu einem Zeitpunkt gewährt worden sei, als ETVA in staatlicher Hand gewesen sei. Die Freistellungsgarantie sei nämlich erst nach der Privatisierung von ETVA verbindlich vereinbart worden, so dass sie eine zwischen privaten Parteien ausgehandelte Maßnahme darstelle, die dem griechischen Staat nicht zuzurechnen sei und daher nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden könne.

Ferner sei die Annahme der Kommission fehlerhaft, dass die beiden einzelnen Klauseln im Anhang zur Aktienkaufvereinbarung eine Gesamtregelung darstellten, durch die HSY begünstigt würde. Vielmehr seien die beiden Garantien unabhängig voneinander gewährt worden. Zudem habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass durch die Freistellungsgarantie HSY begünstigt worden sei, da sich aus dem Sachverhalt ergebe, dass allein Piraeus Bank als dadurch Begünstigte angesehen werden könne.

Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass HSY durch die Freistellungsklausel einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Die Freistellungsgarantie sei (i) eine im Privatrecht gängige Klausel, (ii) nach sorgfältiger Prüfung gewährt worden und stimme (iii) mit dem Verhalten eines privaten Verkäufers überein.

Die Kommission habe außerdem Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 falsch angewandt, indem sie von Elliniki Nafpigokataskevastiki, die nicht die durch die Beihilfe Begünstigte gewesen sei, verlangt habe, die Freistellungsgarantie zu beenden.

Auch beruhe das Argument der Kommission, der effet utile der Rückforderung werde umgangen, fehlerhaft auf der Annahme, dass durch die bloße Gewährung der Freistellungsgarantie eine Umgehung eintrete.

Schließlich habe die Kommission Art. 296 EG dadurch falsch angewandt, dass sie HSY nicht erlaube, in bestimmtem Ausmaß Tätigkeiten im Zivilbereich fortzuführen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs der gesamten Werft hilfreich seien.

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1 - Dieses Konsortium gründete Elliniki Nafpigokataskevastiki, um die Holding an HSY zu beteiligen.

2 - HDW gehört zu 100 % der ThyssenKrupp Marine Systems AG, die 2005 auch die Anteile von Ferrostaal an Elliniki Nafpigokataskevastiki erwarb.