Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 22. Oktober 2018 - Sundair GmbH gegen WV u.a.
(Rechtssache C-660/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Sundair GmbH
Berufungsbeklagte: WV, XU, YT, vertreten durch XU und ZS
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 dahingehend auszulegen, dass betroffenen Fluggästen Ausgleichsleistungen wegen Annullierung eines Fluges auch dann zustehen, wenn das befördernde Lufttransportunternehmen nicht über eine gültige Betriebsgenehmigung im Sinne des Art. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verfügt, das Fehlen einer gültigen Betriebsgenehmigung zumindest mitursächlich für die Annullierung ist und die Fluggäste im Buchungszeitpunkt keine Kenntnis von der fehlenden Betriebsgenehmigung hatten?
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1 ABl. 2004, L 46, S. 1.