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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 1. Oktober 2014 – DF/Kommission

(Rechtssache F-91/13)1

(Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Auslandszulage – Reisekosten – Abordnung des Klägers in das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt – In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Voraussetzung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: DF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und V. Joris, dann J. Currall)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Kläger aufgefordert wurde, die Auslandszulage und die Reisekosten, die er während seiner Abordnung in Deutschland vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2012 bezogen hatte, zurückzuerstatten, sowie auf Rückzahlung des bereits von seinen Bezügen abgezogenen Betrags und auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an DF 1 500 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, ein Viertel der Kosten von DF zu tragen.

DF trägt drei Viertel seiner Kosten.

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1     ABl. C 367 vom 14.12.2013, S. 40.