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Klage, eingereicht am 18. Juni 2007 - Bauch / Kommission

(Rechtssache F-61/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Gerhard Bauch (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: W. Uhlmann, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Die Beklagte wird verpflichtet, ihre Bescheinigung vom 12.03.2003 dahingehend abzuändern, hilfsweise dem Kläger eine weitere Bestätigung auszustellen, dass der dem Kläger erstattete Betrag kein Abgangsgeld zur Abgeltung eines Pensionsrechtes und damit kein Ruhegehalt oder kein Ruhegehaltsäquivalent darstellt;

Der Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger war bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter auf Zeit beschäftigt. Während dieser Zeit war er als Beamter des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft ohne Bezüge beurlaubt worden. Das Ministerium kürzte das Ruhegehalt des Klägers wegen Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung, da die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Kläger eine Bescheinigung über die Auszahlung von Abgangsgeld als Abgeltung der Pensionsrechte ausgestellt hatte.

Der Kläger rügt die Fehlerhaftigkeit dieser Bescheinigung der Kommission insoweit, als Beamte auf Zeit aufgrund der kurzen Dienstzeit keine Pensionsansprüche erwerben könnten (Art. 77-84 des Beamtenstatuts), und daher dem Kläger lediglich die einbehalte-nen Beiträge zur Pensionskasse zurückerstattet wurden.

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