Language of document : ECLI:EU:T:2019:41

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

31. Januar 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke SATISFYERMEN – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Satz 1 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T-427/18

André Geske, wohnhaft in Lübbecke (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Albrecht,

Kläger

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Sesma Merino und S. Hanne als Bevollmächtigte,

      Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Mai 2018 (Sache R 2603/2017-1) über die Anmeldung des Bildzeichens SATISFYERMEN als Unionsmarke

erlässt


DAS GERICHT (Achte Kammer)


unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter R. Barents und J. Passer (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 10. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 6. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 19. Juni 2017 meldete der Kläger, Herr André Geske, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um folgendes Bildzeichen:

Image not found

3        Die Marke wurde für „Vibratoren als sexuelle Hilfsmittel für Erwachsene; Massagegeräte, elektrisch; Massagegeräte für den persönlichen Gebrauch“ in Klasse 10 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 3. November 2017 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 für alle Waren zurück.

5        Am 7. Dezember 2017 legte der Kläger gegen die Entscheidung des Prüfers gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde ein. Am 1. März 2018 reichte der Kläger einen Schriftsatz mit der Begründung der Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 10. Mai 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

7        Die Beschwerdekammer war erstens der Meinung, dass die angemeldete Marke für die Gesamtheit der von der Markenanmeldung erfassten Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei. Die maßgeblichen Verkehrskreise seien die englischsprachigen Verkehrskreise, die aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern bestünden, auch wenn der Verbraucher bei diesen Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit aufweise, indem er Verwendungszweck, Hygiene, Qualität und Funktionalität berücksichtige. Der Begriff „satisfyer“ sei von dem englischen Verb „to satisfy“ (befriedigen, zufriedenstellen, genügen, sättigen) abgeleitet, das „jemand oder etwas, der/das befriedigt“, bedeute, und der Begriff „men“ beziehe sich auf Männer. Die Bedeutung des Zeichens insgesamt, nämlich „etwas, das befriedigt, für Männer“, sei sowohl für Vibratoren für Männer als auch für Massagegeräte beschreibend.

8        Zweitens war die Beschwerdekammer auch der Auffassung, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle, da zum einen der Ausdruck „satisfyermen“, der aus den Wortbestandteilen „satisfyer“ und „men“ bestehe und eine übliche anpreisende Angabe für etwas Befriedigendes für Männer beinhalte, die betriebliche Herkunft der erfassten Waren nicht unterscheiden könne und zum anderen die Bildbestandteile, nämlich der Fettdruck des Wortes „men“, nur die beiden Wortbestandteile hervorhebe.

 Anträge der Parteien

9        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und drittens eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

12      Der Kläger trägt vor, die angemeldete Marke sei für die in Rede stehenden Waren nicht beschreibend.

13      Was die Wortbestandteile betreffe, sei erstens die Zusammensetzung aus den beiden Wörtern „satisfyer“ und „men“ insgesamt zu prüfen und, da die Gesamtdarstellung in der Verwendung zweier Substantive erfolge, werde das maßgebliche Publikum diesen Ausdruck nicht als „etwas, das befriedigt“, für Männer verstehen. Diese Bedeutung setze voraus, dass eines der beiden Wörter der angemeldeten Marke als Adjektiv verwendet werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Zweitens stelle der Ausdruck „satisfyermen“ ein phantasiereiches und überraschendes Wortspiel ohne klare Bedeutung dar und weise eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, so dass ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand seitens des maßgeblichen Publikums erforderlich sei, das Assoziationen vornehme, die über die bloße Verbindung der Bestandteile der Marke hinausgingen. Drittens werde der Ausdruck „satisfyermen“, der in einer Aneinanderreihung der beiden vorgenannten Wörter bestehe, im gewöhnlichen Sprachgebrauch vom englischsprachigen Publikum nicht verwendet.

14      Was die Bedeutung des Zeichens betreffe, habe die Beschwerdekammer auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke geschlossen, ohne den Bezug der Bedeutung des fraglichen Zeichens zu den Waren hinreichend geprüft zu haben. Sie habe nicht zwischen den einzelnen Waren unterschieden, und die von der Beschwerdekammer festgestellte Bedeutung mit sexueller Konnotation gelte nicht für sämtliche Waren.

15      Was die Bildbestandteile betreffe, könne aus der Schreibweise des Wortbestandteils „men“ in Fettbuchstaben keine klare grafische Trennung zwischen den beiden Wortbestandteilen der angemeldeten Marke hergeleitet werden.

16      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

17      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010, O2 [Germany]/HABM [Homezone], T-344/07, EU:T:2010:35, Rn. 18 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Außerdem genügt es gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, dass die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Daher ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 40).

19      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T-339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. April 2016, Niagara Bottling/EUIPO [NIAGARA], T-89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Insoweit hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber den Umstand hervor, dass die von der genannten Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 24. April 2012, Leifheit/HABM [EcoPerfect], T-328/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:197, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Darüber hinaus werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Olympus Medical Systems/HABM [3D], T-79/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:999, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung angesprochene Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. Urteil vom 17. November 2016, Vince/EUIPO [ELECTRIC HIGHWAY], T-315/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:667, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wortzeichen von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T-588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Folglich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur nach dessen Verständnis aus der Sicht der betreffenden Verkehrskreise und im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteil vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38).

25      Der vorliegende Klagegrund ist im Licht der oben angeführten Grundsätze zu prüfen.

26      Erstens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zutreffend entschieden hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den englischsprachigen Verbrauchern in der Union bestehen. Diese vom Kläger nicht beanstandete Beurteilung folgt aus dem Umstand, dass die angemeldete Marke aus englischen Wortbestandteilen zusammengesetzt ist.

27      Der Kläger gibt an, den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise in Abrede zu stellen. Er bringt jedoch weder eine Erklärung zur Unterstützung dieser Angabe noch ein Argument vor, das die von der Beschwerdekammer getroffene Beurteilung, wie sie oben in Rn. 7 dargestellt worden ist, in Frage stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die vorgebrachte Rüge zurückzuweisen.

28      Zweitens ist, was den inneren Zusammenhang des fraglichen Zeichens betrifft, der Beschwerdekammer beizupflichten, dass es aus den beiden aneinandergefügten Wortbestandteilen „satisfyer“ und „men“ besteht. Diese Bestandteile sind jedoch, indem der Begriff „men“ in Fettbuchstaben geschrieben wird, in bildlicher Hinsicht getrennt.

29      Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger die Bedeutungen, die die Beschwerdekammer den einzelnen Wortbestandteilen, aus denen das Zeichen besteht, beimisst, nicht überzeugend in Frage stellt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das Element „satisfyer“ eine originelle Schreibweise eines englischen Wortes sei und dass die Begriffe „to satisfy“ und „men“ im Englischen zahlreiche Bedeutungen hätten.

30      Es ist jedoch im Wesentlichen im Einklang mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass der Begriff „satisfyer“ mit „y“ nicht besonders originell ist, sondern unmittelbar aus dem englischen Begriff „to satisfy“ stammt, dessen abgeleitete Formen mit „i“ oder mit „y“ geschrieben werden. Was das Argument betrifft, die Begriffe „to satisfy“ und „men“ könnten eine Vielzahl von Bedeutungen aufweisen, ändert dies, wie die Beschwerdekammer zutreffend im Wesentlichen in den Rn. 18, 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung unter Übernahme der Beurteilung des Prüfers festgestellt hat, nichts daran, dass der Begriff „satisfyer“ aus dem englischen Verb „to satisfy“ abgeleitet wird, das im üblichen Wortsinn „befriedigen“ bedeutet, und dass sich der Begriff „men“ auf Männer bezieht.

31      Sodann ist im Einklang mit der Beschwerdekammer und im Gegensatz zum Vorbringen des Klägers festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des Zeichens insgesamt, nämlich des Ausdrucks „satisfyermen“ mit dem Begriff „men“ in Fettbuchstaben, spontan und ohne besonderen Denkaufwand als „etwas, das befriedigt, für Männer“ verstehen.

32      Entgegen dem Vorbringen des Klägers steht einer solchen Bedeutung nicht das Argument entgegen, dass die Wörter, aus denen sich das Zeichen zusammensetze, als Substantive verwendet würden. Der Umstand, dass sich das Zeichen aus zwei Substantiven, nicht aber aus einem Substantiv und einem Adjektiv zusammensetzt, führt nicht dazu, dass seine Bedeutung und sein beschreibender Charakter für die betreffenden Waren in Frage gestellt werden.

33      Der Kläger macht ebenfalls zu Unrecht geltend, dass der Ausdruck „satisfyermen“ eine Phantasiebezeichnung ohne eindeutige Bedeutung sei. In diesem Ausdruck, der aus der Aneinanderreihung zweier Begriffe besteht, von denen der eine ein „y“ statt eines „i“ enthält, verbirgt sich keine besondere Phantasie oder Prägnanz, die ihm bei den maßgeblichen Verkehrskreisen seinen beschreibenden Charakter für die von der Anmeldung erfassten Waren entziehen kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen spontan als eindeutig „etwas, das befriedigt, für Männer“ verstehen.

34      Der Kläger macht auch zu Unrecht geltend, die Beschwerdekammer habe nicht geprüft, ob ein hinreichender Bezug zwischen der Bedeutung des Zeichens und den verschiedenen Waren, für die die Marke angemeldet werde, bestehe, da nach seiner Auffassung die maßgeblichen Verkehrskreise nicht alle von der Anmeldemarke erfassten Waren in Bezug auf sexuelle Aktivitäten wahrnähmen.

35      Es ist nämlich festzustellen, dass die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht auf den Bezug zu sexuellen Aktivitäten beschränkt hat. Sie hat in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung die fraglichen Waren zutreffend so beschrieben, dass sie sich nicht auf Vibratoren für Männer beschränken, sondern auch auf andere Massagegeräte erstrecken. Zwar hat sie die Auffassung vertreten, dass das Verb „to satisfy s.o.“ und das Substantiv „satisfier“ eine eindeutige Bedeutung in Bezug auf Sex-Spielzeuge besäßen. Sie hat aber auch darüber hinausgehend angenommen, dass die angemeldete Marke spontan im Sinne von „etwas, das befriedigt, für Männer“ verstanden werden könne und dass dieser Sinngehalt sowohl für Vibratoren als auch für elektrische Massagegeräte zum persönlichen Gebrauch beschreibend sei (Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung).

36      Was den bildlichen Aspekt der angemeldeten Marke betrifft, kommt es entscheidend darauf an, ob die Bildbestandteile aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen verändern (vgl. Urteil vom 20. März 2018, Webgarden/EUIPO [Dating Bracelet], T-272/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:158, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Der bildliche Aspekt der angemeldeten Marke besteht in einem Zeichensatz in Schreibschrift und der Verwendung von Fettbuchstaben bei dem Begriff „men“. Die Beschwerdekammer hat zu Recht festgestellt, dass der bildliche Aspekt nicht nur keineswegs den vom Kläger behaupteten außergewöhnlichen Charakter aufweise, sondern dass auch eine deutliche Trennung zwischen den Begriffen „satisfyer“ und „men“ vorgenommen werde.

38      Daher verleihen die Bildbestandteile dem Zeichen keinen eigenen oder markanten Charakter, der die Wahrnehmung durch das maßgebliche Publikum dahin gehend ändert, dass der beschreibende Charakter der Wortbestandteile in Frage gestellt wird.

39      Was schließlich das Argument betrifft, der Ausdruck „satisfyermen“ werde in der gängigen Sprache des englischsprachigen Publikums nicht verwendet, ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß der Rechtsprechung für die Zurückweisung einer Anmeldung wegen des beschreibenden Charakters erforderlich und ausreichend ist, dass ein Zeichen wie im vorliegenden Fall in mindestens einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 15. März 2018, SSP Europe/EUIPO [SECURE DATA SPACE], T-205/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:150, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht von einem konkreten, aktuellen und ernsthaften Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter abhängt, das den Nachweis der tatsächlichen beschreibenden Verwendung des in Rede stehenden Ausdrucks impliziert, und dass es ausreicht, dass der Ausdruck zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl. Urteil vom 15. März 2018, SECURE DATA SPACE, T-205/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:150, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Nach alldem ist der erste Klagegrund nicht begründet.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

41      Der Kläger macht geltend, die angemeldete Marke besitze Unterscheidungskraft wegen der Prägnanz der Wortbestandteile, die durch die Bildbestandteile, insbesondere die grafische Darstellung des Wortbestandteils „men“, begünstigt werde, der prägend sei und im Vordergrund stehe.

42      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

43      Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T-292/14 und T-293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).

44      Da die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht angenommen hat, dass das angemeldete Zeichen für alle oben in Rn. 3 genannten Waren beschreibend sei, ist folglich der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, nicht zu prüfen.

45      Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung

46      Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte hinsichtlich der Prüfung der Bedeutung der Kombination der Wortbestandteile, aus denen das Zeichen bestehe, und des beschreibenden Charakters dieses Zeichens keine ausreichende Begründung.

47      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

48      Nach Art. 94 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Hinzuzufügen ist, dass diese Begründungspflicht denselben Umfang hat wie die aus Art. 296 AEUV folgende Verpflichtung. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Diese Verpflichtung soll zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM – Easy Sanitairy Solutions [Duschabflussrinne], T-15/13, EU:T:2015:281, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet. Sie hat nämlich in deren Rn. 17 bis 27 eine konkrete und vollständige Prüfung der Wortbestandteile „satisfyer“ und „men“, der Bildbestandteile, aus denen das Zeichen besteht, und der Kombination dieser Bestandteile in der angemeldeten Marke in Verbindung mit den Waren vorgenommen, um aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu dem Schluss zu gelangen, dass die Marke für die von der Anmeldung erfassten Waren einen beschreibenden Charakter aufweise.

51      Die Begründung der angefochtenen Entscheidung hat es dem Kläger nicht nur ermöglicht, die Gründe zu verstehen und zu beanstanden, aus denen die Marke von der Eintragung ausgeschlossen wurde, sondern sie ist auch geeignet, dem Gericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Beurteilung der Beschwerdekammer stichhaltig ist.

52      Folglich ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

53      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr André Geske trägt die Kosten.

Collins

Barents

Passer

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. Januar 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


* Verfahrenssprache: Deutsch