Language of document : ECLI:EU:F:2008:127

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

14. Oktober 2008(*)

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtbestehen der mündlichen Prüfung – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Begründungspflicht – Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses – Weigerung des Organs, einer prozessleitenden Maßnahme nachzukommen“

In der Rechtssache F‑74/07

betreffend eine Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EAG,

Stefan Meierhofer, wohnhaft in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-G. Schiessl,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Eggers und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kreppel sowie der Richter H. Tagaras (Berichterstatter) und S. Gervasoni,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2008

folgendes

Urteil

1        Herr Meierhofer beantragt mit Klageschrift, die am 3. Juli 2007 per Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 5. Juli 2007 eingegangen) im Wesentlichen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführte Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 vom 10. Mai 2007, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er die mündliche Prüfung des Auswahlverfahrens nicht bestanden habe, und der Entscheidung vom 19. Juni 2007, dass seinem Überprüfungsersuchen in Bezug auf die Entscheidung vom 10. Mai 2007 nicht entsprochen werde, sowie eine Neubewertung dieser Prüfung und seine Aufnahme in die Reserveliste.

 Rechtlicher Rahmen

 Allgemeines Gemeinschaftsrecht und Bestimmungen des Statuts

2        Art. 253 EG bestimmt:

„Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat [der Europäischen Union] gemeinsam oder vom Rat oder von der Kommission [der Europäischen Gemeinschaften] angenommen werden, sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.“

3        Art. 25 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) hat folgenden Wortlaut:

„Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein.“

4        Art. 6 des Anhangs III des Statuts lautet:

„Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind geheim.“

 Bekanntmachung des Auswahlverfahrens

5        Am 20. Juli 2005 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens „EPSO/AD/26/05: Recht“ (ABl. C 178 A, S. 3).

6        In Titel „A. Art der Tätigkeit und Zulassungsbedingungen (Anforderungsprofil)“ der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ist unter Punkt „I. Art der Tätigkeit“ angegeben: „Analyse-, Referenten-, Studien- und Kontrolltätigkeiten im Bereich der Aktivitäten der Europäischen Union“. Zum Sachgebiet Recht ist angegeben:

„EPSO/AD/26/05: Recht

–        Konzeption, Analyse und Ausarbeitung von Entwürfen für gemeinschaftliche Rechtsakte;

–        Rechtsberatung;

–        Recherchen in den Bereichen Landesrecht, Gemeinschaftsrecht und Völkerrecht;

–        Teilnahme an Verhandlungen über internationale Übereinkünfte;

–        Analyse und Vorbereitung von Entscheidungs- und Beschlussentwürfen, beispielsweise im Bereich des Wettbewerbsrechts;

–        Prüfung und Überwachung des einzelstaatlichen Rechts zur Feststellung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht;

–        Bearbeitung von Akten in der vorprozessualen Phase (Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, Beschwerden usw.);

–        verschiedene Aufgaben im Bereich von Rechtsstreitigkeiten; Ausarbeitung von Stellungnahmen der Organe im Rahmen von beim Gerichtshof oder beim Gericht Erster Instanz anhängigen Rechtssachen; justizielle Aufgaben in den Kanzleien des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz;

–        Referententätigkeit, Vorarbeiten und Implementierungstätigkeit in den Bereichen Justiz und Inneres.“

7        In Titel „B. Verfahren“ der Bekanntmachung sind folgende Regeln für die mündliche Prüfung und die Aufnahme in die Reservelisten vorgesehen:

„3. Mündliche Prüfung – Bewertung

e)       In der Hauptsprache der Bewerberin oder des Bewerbers geführtes Gespräch mit dem Prüfungsausschuss, bei dem deren bzw. dessen Eignung für die in Titel A Punkt I genannten Aufgaben beurteilt wird. Gegenstand dieses Gesprächs sind vor allem das einschlägige Sachwissen und die Kenntnis der Europäischen Union, ihrer Organe und der Bereiche ihrer Politik. Geprüft wird auch die Beherrschung der zweiten Sprache. Außerdem soll anhand des Gesprächs die Fähigkeit beurteilt werden, sich auf ein multikulturelles Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst einzustellen.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 50 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 25).

5. Aufnahme in die Reservelisten

Der Prüfungsausschuss stellt für jedes Auswahlverfahren eine Reserveliste mit höchstens vier Leistungsgruppen auf, in denen jeweils in alphabetischer Reihenfolge diejenigen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer … aufgeführt sind (siehe Titel A: Anzahl der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber), die bei der schriftlichen Prüfung d) und der mündlichen Prüfung e) jeweils die Mindestpunktzahl und bei beiden Prüfungen zusammen eines der besten Ergebnisse erzielt haben.

…“

 Sachverhalt

8        Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nahm am Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 teil. Nachdem er die Vorauswahltests und die schriftliche Prüfung bestanden hatte, nahm er am 29. März 2007 an der mündlichen Prüfung teil.

9        Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 dem Kläger mit, dass er in der mündlichen Prüfung 24,5 Punkte erzielt und damit die erforderliche Mindestpunktzahl (25 von 50 Punkten) verfehlt habe, weshalb er nicht in die Reserveliste aufgenommen werden könne.

10      Der Kläger bat mit Schreiben vom 11. Mai 2007 um Überprüfung der Entscheidung vom 10. Mai 2007; darin vertrat er unter Hinweis auf das der Klageschrift beigefügte Protokoll, das er selbst im Anschluss an die mündliche Prüfung angefertigt hatte, die Ansicht, dass er die Fragen in der Prüfung zu mindestens 80 % richtig beantwortet habe. Er bat daher um Überprüfung der Bewertung seiner mündlichen Prüfung sowie, hilfsweise, um Erläuterung der Punktzahl, die er für die einzelnen in dieser Prüfung gestellten Fragen erhalten hatte.

11      Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 teilte ihm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 mit, dass der Auswahlausschuss nach Überprüfung seiner Bewerbung keinen Anlass gesehen habe, das Ergebnis abzuändern. In diesem Schreiben wurde dem Kläger außerdem mitgeteilt, dass er, was sein Sachwissen betreffe, mehr unbefriedigende Antworten als befriedigende Antworten gegeben habe; darüber hinaus sei die mündliche Prüfung nach den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Kriterien bewertet worden, und wegen der in Art. 6 des Anhangs III des Statuts angeordneten Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses sei es nicht möglich, den Bewerbern die Benotungstabelle („marking grid“) oder die Aufschlüsselung ihrer in der mündlichen Prüfung erhaltenen Noten („breakdown of their marks for the oral test“) mitzuteilen.

 Anträge der Parteien und Verfahren

12      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 vom 10. Mai 2007 aufzuheben;

–        die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 vom 19. Juni 2007, seinem am 11. Mai 2007 eingereichten Überprüfungsersuchen nicht zu entsprechen, aufzuheben;

–        die Kommission zu verpflichten, seine am 29. März 2007 abgelegte mündliche Prüfung unter Berücksichtigung geltender Prüfungsmaßstäbe neu zu bewerten;

–        die Kommission zu verpflichten, unter Berücksichtigung des neuen Prüfungsergebnisses erneut über seine Aufnahme in die Reserveliste des EU-Personalauswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 zu entscheiden;

–        die Kommission zu verpflichten, die nach dem vorstehenden dritten und vierten Gedankenstrich zu treffenden Entscheidungen zu begründen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

14      Im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen nach Art. 55 der Verfahrensordnung hat das Gericht die Kommission im vorbereitenden Sitzungsbericht, der am 7. Februar 2008 an die Parteien versandt worden ist, aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vorzulegen:

a)      die Benotungstabelle und die Aufschlüsselung der Noten der mündlichen Prüfung („the marking grid“ und „the breakdown of [the] marks for the oral test“) des Klägers, auf die im Schreiben vom 19. Juni 2007, mit dem die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, Bezug genommen wird;

b)      alle sonstigen Unterlagen in Bezug auf die Beurteilung der Qualität der Leistung des Klägers in der mündlichen Prüfung;

c)      eine anonymisierte Liste mit der Benotung der anderen Kandidaten, die in der mündlichen Prüfung eine zu ihrem Ausschluss führende Note erhalten haben;

d)      die Berechnungen, die dazu geführt haben, dass der Kläger in der mündlichen Prüfung mit dem Ergebnis von genau 24,5 von 50 Punkten benotet wurde.

15      Der vorbereitende Sitzungsbericht enthält – im Anschluss an die Bitte an die Parteien, in einem wesentlichen Teil ihrer mündlichen Ausführungen in der Sitzung auf den Klagegrund des Verstoßes gegen die Begründungspflicht einzugehen – den Hinweis darauf, dass mit den angeordneten Maßnahmen bezweckt werde, „die Erörterung in Bezug auf diesen Klagegrund (und den Klagegrund des offensichtlichen Verstoßes gegen geltende Prüfungsmaßstäbe, der mit dem der Begründung im Wesentlichen zusammenhängt) zu einem voll und ganz zweckdienlichen Ergebnis [zu] führ[en]“, und dass die Mitteilung der in den Buchst. a bis d des vorbereitenden Berichts genannten Unterlagen an den Kläger insoweit erfolge, als dies mit dem Grundsatz der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses vereinbar sei, und/oder gegebenenfalls nach Schwärzung bestimmter Angaben, deren Verbreitung gegen diesen Grundsatz verstoßen würde.

16      Als Antwort auf diese prozessleitenden Maßnahmen hat die Kommission mit Schriftsatz, der am 18. Februar 2008 per Telekopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 19. Februar 2008 eingegangen), dem Gericht, wie Buchst. c des vorbereitenden Sitzungsberichts verlangt, eine anonymisierte Tabelle mit den zum Ausschluss führenden Noten der Bewerber, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, übermittelt. Die Kommission hat es jedoch abgelehnt, den in den Buchst. a, b und d dieses Sitzungsberichts angeordneten prozessleitenden Maßnahmen nachzukommen, was sie im Wesentlichen damit begründet hat, dass bei Fehlen eines Beweises für einen Verstoß gegen die für die Arbeit des Prüfungsausschusses geltenden Regeln der bloße auf die Begründungspflicht gestützte Klagegrund in Anbetracht der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses die Vorlage der übrigen vom Gericht angeforderten Informationen und Unterlagen nicht rechtfertige. Im Übrigen sei die Kommission unabhängig davon, ob das Gericht wie im vorliegenden Fall prozessleitende Maßnahmen oder gar eine Beweisaufnahme anordne, zur Vorlage von Informationen und Unterlagen dieser Art nicht verpflichtet.

17      Der Kläger hat am 20. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eine Stellungnahme vom 17. März 2008 zu den an die Kommission gerichteten prozessleitenden Maßnahmen und insbesondere zur Weigerung der Kommission, dem Ersuchen des Gerichts in vollem Umfang nachzukommen, eingereicht.

18      Am 19. Mai 2008 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts eine Stellungnahme zu dem vorstehend genannten Schriftsatz des Klägers eingereicht.

 Zum Gegenstand der Klage

19      Der Kläger beantragt insbesondere die Aufhebung der Entscheidung vom 10. Mai 2007, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er die mündliche Prüfung des Auswahlverfahrens nicht bestanden habe, sowie die Aufhebung der Entscheidung vom 19. Juni 2007, seinem Überprüfungsersuchen nicht zu entsprechen. Insoweit ist an die Rechtsprechung zu erinnern, wonach, wenn ein Bewerber in einem Auswahlverfahren die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, die von diesem Ausschuss nach der Überprüfung der Situation des Bewerbers getroffene Entscheidung die den Bewerber beschwerende Maßnahme darstellt (Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2001, Zaur-Gora und Dubigh/Kommission, T‑95/00 und T‑96/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑79 und II‑379, Randnrn. 24 bis 27; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2002, Gonçalves/Parlament, T‑386/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑13 und II‑55, Randnr. 39, vom 31. Mai 2005, Gibault/Kommission, T‑294/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑141 und II‑635, Randnr. 22, vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, Slg. ÖD 2006, II‑A‑2‑1695, Randnr. 19, und vom 12. März 2008, Giannini/Kommission, T‑100/04, Slg. ÖD 2008, I-A-1-000 und II-A-1-0000, Randnr. 30; gegen dieses Urteil ist beim Gerichtshof ein Rechtsmittel anhängig, C‑231/08 P). Folglich ist die Entscheidung vom 19. Juni 2007, die auf das Ersuchen des Klägers um Überprüfung vom 11. Mai 2007 erlassen wurde, an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 10. Mai 2007 getreten und stellt somit die beschwerende Maßnahme dar.

20      Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich die Klage allein gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 vom 19. Juni 2007 richtet.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Parteien

21      Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe.

22      Zunächst sei die Kommission ihrer Pflicht zur Begründung der Entscheidung der Entscheidung vom 10. Mai 2007 (vgl. Randnr. 9 des vorliegenden Urteils), wie sie in Art. 253 EG vorgesehen sei, nicht nachgekommen, da die „Geheimhaltungspflicht“ nach Art. 6 des Anhangs III des Statuts nur gegenüber Dritten und nicht gegenüber dem Bewerber selbst gelte. Die Kommission ist in Bezug auf den Zugang eines Bewerbers zu den Arbeiten des Prüfungsausschusses der Ansicht, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 6 des Anhangs III des Statuts eine spezielle Regelung enthalte, die es verbiete, die Auffassungen des Prüfungsausschusses und Einzelheiten in Bezug auf persönliche oder vergleichende Beurteilungen der Bewerber offenzulegen; daher habe sie ihrer Begründungspflicht Genüge getan, als sie dem Kläger die von ihm in der mündlichen Prüfung erzielte Note mitgeteilt habe.

23      Sodann rügt der Kläger einen Verfahrensfehler, da der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr Singer, die auf Deutsch gegebenen Antworten des Klägers nicht verstanden habe, weil er die Kopfhörer, mit denen er die Simultanübersetzung der mündlichen Prüfung ins Französische hätte verfolgen können, nicht benutzt habe. Die Kommission hält diesen Klagegrund für unbegründet; ganz abgesehen davon, dass Herr Singer die deutsche Sprache perfekt beherrsche und die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht verpflichtet seien, die Simultanübersetzung zu nutzen, liege keine Ungleichbehandlung des Klägers vor, weil sich Herr Singer bei keinem der 94 weiteren Bewerber, die in der mündlichen Prüfung auf Deutsch geantwortet hätten, der Simultanübersetzung bedient habe, und dies könne jedenfalls nicht als Verfahrensfehler angesehen werden.

24      Schließlich macht der Kläger geltend, dass eine Bewertung der Prüfungsleistungen mit weniger als 50 % angesichts der Vielzahl der vollständigen und zweifelsfrei richtigen Antworten, die er in der mündlichen Prüfung gegeben habe, einen offensichtlichen Verstoß gegen die für die Arbeit des Prüfungsausschusses geltenden Regeln und gegen geltende Prüfungsmaßstäbe darstelle und allein die Folge eines solchen Verstoßes sein könne. Die Kommission bestreitet das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, da der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren über einen weiten Beurteilungsspielraum verfüge, der bei den mündlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens noch ausgedehnter sei, weil der Prüfungsausschuss die Antworten der Bewerber, aber auch deren Erfahrung und Persönlichkeit berücksichtigen könne.

25      Auf die vom Gericht im vorbereitenden Sitzungsbericht vom 7. Februar 2008 angeordneten prozessleitenden Maßnahmen trägt die Kommission zur Rechtfertigung ihrer Weigerung, bestimmte vom Gericht angeforderte Unterlagen zu übermitteln (vgl. Randnr. 16 des vorliegenden Urteils), insbesondere vor, dass der Kläger keinen Verstoß gegen die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses geltenden Regeln dargetan habe, weshalb dessen Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Die Kommission räumt ein, dass sie in der Rechtssache, die zum Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2003, Angioli/Kommission (T‑53/00, Slg. ÖD 2003, I‑A‑13 und II‑73), geführt habe, der Klägerin eine „Aufschlüsselung der Noten der mündlichen Prüfung“ übermittelt habe; hierbei habe es sich jedoch um eine „absolute Ausnahme“ gehandelt. Nach ständiger Rechtsprechung zur Geheimhaltung der Arbeiten von Prüfungssausschüssen rechtfertige ein behaupteter Verstoß gegen die Begründungspflicht im vorliegenden Fall nicht die Vorlage der „Bewertungsbögen“ für den Kläger, die sowohl die Benotungstabelle als auch die einzelnen in der mündlichen Prüfung vergebenen Punkte sowie die Beurteilung der Ausschussmitglieder enthielten. Folglich gelte für die angefochtene Maßnahme mangels jedes Anhaltspunkts für ihre eventuelle Ungültigkeit die Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der Gemeinschaft; dem Gericht stehe es nicht zu, die Vorlage der erbetenen Informationen anzuordnen.

26      In seiner Stellungnahme zur Weigerung der Kommission, bestimmte im Rahmen prozessleitender Maßnahmen angeforderte Unterlagen vorzulegen, führt der Kläger unter Hinweis auf Art. 27 des Statuts erneut aus, dass eine offensichtliche Verletzung der für die Arbeit des Prüfungsausschusses geltenden Regeln vorliege, und zwar u. a. deshalb, weil der Prüfungssausschuss die Leistungen, die er in der mündlichen Prüfung tatsächlich gezeigt habe, nicht sachgerecht bewertet und seine Entscheidung nicht begründet habe. Da dieser offensichtliche Verstoß gegen die genannten Regeln im vorliegenden Fall nachgewiesen sei, müsse dem Kläger ausnahmsweise eine Beweiserleichterung wegen unverschuldeter Beweisnot zugute kommen. Darüber hinaus verstoße die Kommission in Anbetracht der Rechtssache, die zu dem zitierten Urteil Angioli/Kommission geführt habe, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

27      Auf die in der vorstehenden Randnummer umrissene Stellungnahme entgegnet die Kommission, dass nach der Rechtsprechung die nachträgliche Kontrolle einer mündlichen Prüfung durch den Gemeinschaftsrichter aufgrund der Natur der Sache unmöglich sei und demzufolge der Begründungspflicht mit der bloßen Mitteilung einer Gesamtnote Genüge getan werde. Es liege auch keine offensichtliche Verletzung der für die Arbeiten des Prüfungsausschusses geltenden Regeln vor, weil erstens die Mitglieder des Prüfungsausschusses die Prüfungsleistungen des Klägers ordnungsgemäß bewertet hätten, zweitens die Begründungspflicht eingehalten und drittens der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet worden sei; im Übrigen sei es dem Kläger nicht gelungen, hinreichende Beweise für eine offensichtliche Verletzung derartiger Regeln vorzulegen.

 Würdigung durch das Gericht

28      Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Kläger seine Klage auf drei Gründe stützt, nämlich einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, einen Verfahrensfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Nachdem die Kommission in ihrer Klagebeantwortung Ausführungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz gemacht hatte, hat der Kläger in seinem zusätzlichen Schriftsatz vom 17. März 2008 vorgetragen, dass gegen diesen Grundsatz verstoßen worden sei; auf dieses Vorbringen hat die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2008 geantwortet. Da der Kläger diesen Verstoß nicht in seiner Klageschrift gerügt hat, kann das Gericht lediglich feststellen, dass diese Rüge unzulässig ist und nicht geprüft zu werden braucht.

29      Von den drei Klagegründen, die der Kläger in der Klageschrift geltend gemacht hat, ist an erster Stelle der Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird.

30      Insoweit ergibt sich zunächst aus Art. 253 EG und Art. 25 Abs. 2 des Statuts, dass jede aufgrund des Statuts ergehende beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein muss. Die Begründungspflicht stellt nach ständiger Rechtsprechung sowohl ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts als auch ein wesentliches Formerfordernis für Handlungen der Organe dar und soll sowohl dem Gericht ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen, als auch dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist, und ihm die Beurteilung ermöglichen, ob die Erhebung einer Klage zweckmäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 48, und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C‑113/00, Slg. 2002, I‑7601, Randnr. 47; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 20. März 1991, Pérez-Mínguez Casariego/Kommission, T‑1/90, Slg. 1991, II‑143, Randnr. 73, vom 8. Juni 1995, P/Kommission, T‑583/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑137 und II‑433, Randnr. 24, und vom 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T‑280/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑77 und II‑239, Randnr. 148).

31      In Bezug auf die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass die Begründungspflicht mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang gebracht werden muss, die gemäß Art. 6 des Anhangs III des Statuts für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gilt und die eingeführt wurde, um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren und die Objektivität ihrer Arbeit dadurch zu gewährleisten, dass sie vor allen äußeren Einmischungen und Pressionen geschützt werden, gleichgültig, ob diese von der Gemeinschaftsverwaltung selbst, von den beteiligten Bewerbern oder von Dritten ausgehen. Insbesondere verbietet es nach dieser Rechtsprechung die Wahrung der Geheimhaltung, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken. Das Erfordernis der Begründung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren hat der Natur der betreffenden Arbeiten Rechnungen zu tragen, die in dem Verfahrensabschnitt, in dem die Eignung der Bewerber geprüft wird, vor allem vergleichender Natur sind und demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, Slg. 1996, I‑3423, Randnrn. 24 bis 28).

32      Aufgrund dieser Erwägungen gelangen die Gemeinschaftsgerichte beständig zu der Schlussfolgerung, dass „die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten“ eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses darstellt (Urteil Parlament/Innamorati, Randnr. 31; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 21. Mai 1996, Kaps/Gerichtshof, T‑153/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑233 und II‑663, Randnr. 81, vom 2. Mai 2001, Giulietti u. a./Kommission, T‑167/99 und T‑174/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑93 und II‑441, Randnr. 81, Angioli/Kommission, Randnr. 69, und Gibault/Kommission, Randnr. 39).

33      Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich die Benotung des schriftlichen oder des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens aus mehreren Einzelnoten für die verschiedenen Prüfungen des betreffenden Teils zusammensetzt; dasselbe gilt, wenn dem Betroffenen Zwischennoten für die verschiedenen Bewertungskriterien der einzelnen schriftlichen oder mündlichen Prüfungen mitgeteilt werden. In diesen Fällen umfasst die Mitteilung der Einzel- oder Zwischennoten an die ausgeschiedenen Bewerber nämlich nicht nur die Information über ihren Ausschluss von der nächsten Stufe des Auswahlverfahrens, sondern auch die Information über die Gründe ihres Scheiterns, da sie den Bewerbern Hinweise darauf gibt, in Bezug auf welche Bereiche oder Kriterien der Prüfungsausschuss ihre Leistung für nicht zufriedenstellend befunden hat.

34      Die in den Randnrn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils erwähnte Rechtsprechung macht – zumindest unmittelbar – keinen Unterschied zwischen der Mitteilung mehrerer Einzel- oder Zwischennoten und der Mitteilung nur einer zum Ausschluss führenden Einzelnote. Dies kann insoweit nur bedeuten, dass die Mitteilung nur einer zum Ausschluss führenden Einzelnote an den Bewerber unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls stets eine hinreichende Begründung darstellt.

35      Zum einen lässt sich nämlich weder der Formulierung noch dem Kontext der in den Randnrn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung entnehmen, dass die Bezugnahme auf die „in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten“ allein auf die zum Ausschluss führenden Einzelnoten abzielt, nicht jedoch auf die übrigen vergebenen Noten einschließlich Zwischennoten, insbesondere, was letztere betrifft, in den Fällen, in denen der schriftliche oder – wie vorliegend – der mündliche Abschnitt nur eine Prüfung und demzufolge nur eine Einzelnote umfasst hat. Das Gericht weist insoweit auf die in dieser Rechtsprechung verwendeten allgemeinen Formulierungen sowie auf den Umstand hin, dass in dem Urteil Parlament/Innamorati, das der Ausgangspunkt der in der Randnr. 32 angeführten Rechtsprechung ist, sich die auf die Begründungspflicht gestützte Rüge nicht auf die Weigerung des beklagten Organs bezog, dem Kläger mehrere (Einzel- oder Zwischen-)Noten mitzuteilen, sondern auf die Weigerung, dem Kläger die Kriterien des Prüfungsausschusses und die Gründe für die seinerzeit angefochtene Entscheidung zu nennen (vgl. Urteil Parlament/Innamorati, Randnr. 22); ebenso verhält es sich bei den Urteilen, die, wie im vorliegenden Fall, den Ausschluss der Kläger in der mündlichen Prüfungsphase betrafen, wie z. B. den Urteilen Angioli/Kommission (Randnrn. 56 bis 65) und Gibault/Kommission (Randnrn. 33 bis 35).

36      Außerdem ist in einer jüngeren Rechtssache, die – wie im vorliegenden Fall – den Ausschluss einer Bewerberin im mündlichen Teil eines Auswahlverfahrens betraf, entschieden worden, dass die Begründungspflicht auf Verlangen eines Bewerbers die Mitteilung von Zwischennoten und der Methode umfassen kann, die der Prüfungssausschuss bei der Ermittlung der Einzelnote für eine der mündlichen Prüfungen angewandt hat, und es, falls diese Begründung auf Verlangen eines ausgeschlossenen Bewerbers nicht geliefert wird, Sache des Gemeinschaftsrichters ist, nähere Auskünfte im Wege prozessleitender Maßnahmen einzuholen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. April 2004, Pascall/Rat, T‑277/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑137 und II‑621); in dieser Rechtssache hat übrigens das Gericht erster Instanz solche Maßnahmen angeordnet, und der Beklagte ist ihnen nachgekommen, woraufhin der auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützte Klagegrund gegenstandslos wurde (vgl. Urteil Pascall/Rat, Randnrn. 28 bis 31).

37      Im Übrigen hat es die Kommission selbst schon akzeptiert, Bewerbern Zwischennoten mitzuteilen, und zwar in zwei Rechtssachen, in denen es um den Ausschluss von Bewerbern im mündlichen Teil ging, der aus einer einzigen mündlichen Prüfung bestand. In der ersten Rechtssache, die ein Auswahlverfahren betraf, hat die Kommission der Betroffenen auf ihr Verlangen die Aufschlüsselung der verschiedenen Zwischennoten der mündlichen Prüfung, und zwar Kriterium für Kriterium, mitgeteilt (vgl. Urteil Angioli/Kommission, Randnr. 79). In der zweiten Rechtssache, die ein Einstellungsverfahren betraf, hat die Kommission auf Verlangen des Gerichts erster Instanz die in einer Skala von „--“ bis „++“ ausgedrückten Bewertungen der mündlichen Auswahlprüfung, Kriterium für Kriterium, übermittelt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 56). Entgegen der Behauptung, die die Kommission in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen in Bezug auf die Rechtssache, in der das Urteil Angioli/Kommission ergangen ist, aufgestellt hat, war die Mitteilung zusätzlicher Informationen und insbesondere der für jedes einzelne Kriterium vergebenen Noten also keine „absolute Ausnahme in einem einzigen Einzelfall“, sondern ist wiederholt erfolgt, entsprechend den Umständen des Einzelfalls.

38      Zum anderen ist zu den Ersuchen, die auf andere Informationen als die Noten als solche gerichtet sind, nämlich auf die Kriterien oder die Gründe für eine zum Ausschluss führende Note oder auf sonstige Auskünfte in Bezug auf die Benotung des betroffenen Bewerbers, festzustellen, dass sich trotz des Hinweises darauf, dass die Mitteilung der Einzelnoten der Begründungspflicht genüge, aus dem Text der Urteile, in denen sich diese Feststellung findet (vgl. Randnr. 32 des vorliegenden Urteils) – einschließlich des Urteils Parlament/Innamorati und insbesondere der Urteile, die den mündlichen Teil betreffen, wie z. B. die Urteile Angioli/Kommission (Randnrn. 71 bis 85) und Gibault/Kommission (Randnr. 42) – ergibt, dass sich der Gemeinschaftsrichter nicht darauf beschränkt, der vorstehend genannten Rechtsprechung ohne weitere Prüfung zu folgen, sondern jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Rechtssache und der Anträge der betroffenen Bewerber untersucht.

39      Die in den Randnrn. 35 bis 37 und der vorstehenden Randnummer dargelegten Erwägungen werden durch die Rechtsprechung zum Ausschluss im schriftlichen Teil eines Auswahlverfahrens gestärkt, wonach der Bewerber praktisch eine nahezu vollständige Erklärung für sein Ausscheiden erhält, die nicht nur aus den verschiedenen Einzelnoten, sondern auch aus einer Begründung für die zum Ausschluss führende Note, die ihn an der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren gehindert hat, sowie aus weiteren Informationen besteht. Der Gemeinschaftsrichter hat nämlich entschieden, dass „nicht ausgewählte Bewerber gegebenenfalls von dem Organ, das das betreffende Auswahlverfahren veranstaltet, Einsicht in ihre korrigierten Prüfungsarbeiten und/oder die vom Prüfungsausschuss aufgestellten allgemeinen Benotungskriterien erhalten können, und zwar, wie im vorliegenden Fall, im Wege einer absichtlichen Übermittlung von Unterlagen in einem Gerichtsverfahren zwischen diesem Organ und den genannten Bewerbern oder aufgrund einer Praxis, die dieses Organ anwendet, um die Transparenz der Einstellungsverfahren zu gewährleisten und gleichzeitig den in Artikel 6 des Anhangs III des Statuts niedergelegten Grundsatz der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren zu beachten“ (vgl. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 2003, Pyres/Kommission, T‑72/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑169 und II‑861, Randnr. 70, und vom 17. September 2003, Alexandratos und Panagiotou/Rat, T‑233/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑201 und II‑989, Randnr. 31). Im Übrigen haben offenbar die Gemeinschaftsorgane die korrigierte schriftliche Prüfungsarbeit und/oder einen Bewertungsbogen mit der Beurteilung der Arbeit in mehreren Fällen unmittelbar entweder einem Kläger oder auf dessen Ersuchen dem Gemeinschaftsgericht übermittelt (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2005, Le Voci/Rat, T‑371/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑209 und II‑957, Randnrn. 115 bis 117; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Van Neyghem/Kommission, F‑73/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 72, 79 und 80, gegen dieses Urteil ist beim Gericht erster Instanz ein Rechtsmittel anhängig, T‑105/08 P, sowie vom 4. September 2008, Dragoman/Kommission, F‑147/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 21, 82 und 83). Die Korrektoren bei den schriftlichen Prüfungen bleiben zwar – anders als die am mündlichen Teil beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses – den Betroffenen unbekannt (und sind damit vor den Einmischungen und Pressionen, auf die die in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung Bezug nimmt, geschützt); dieser Umstand ist jedoch nach Auffassung des Gerichts keine objektive Rechtfertigung für wesentliche Unterschiede zwischen den Anforderungen an die Begründung im Fall des Ausscheidens im schriftlichen Teil, wie sie sich aus der in dieser Randnummer angeführten Rechtsprechung ergeben, und den Anforderungen, die nach Ansicht der Kommission im Fall des Ausscheidens im mündlichen Teil zu gelten haben, die insbesondere im vorliegenden Fall darin bestehen sollen, dem Kläger nur seine zum Ausschluss führende Einzelnote mitzuteilen, und dies trotz der in den Randnrn. 42 bis 47 des vorliegenden Urteils geschilderten Umstände.

40      Daher ist, auch wenn das Ergebnis des Ausgleichs zwischen der Begründungspflicht und der Wahrung des Grundsatzes der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses – vor allem hinsichtlich der Frage, ob die Mitteilung nur einer zum Ausschluss führenden Einzelnote an den im mündlichen Teil ausgeschlossenen Bewerber der Begründungspflicht genügt – in den meisten Fällen zugunsten des Grundsatzes der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses ausfällt, davon auszugehen, dass bei Vorliegen besonderer Umstände das Ergebnis ein anderes sein kann. Diese Schlussfolgerung steht keineswegs im Widerspruch zu dem in Art. 6 des Anhangs III des Statuts vorgesehenen Grundsatz der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses und fügt sich im Übrigen in die neuere Entwicklung der Gemeinschaftsrechtsprechung im Sinne einer stärkeren Berücksichtigung der Transparenz ein (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, Slg. 2007, I‑11389, und vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg. 2008, I‑0000; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2007, Bavarian Lager/Kommission, T‑194/04, Slg. 2007, II‑4523, gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, C‑28/08 P).

41      Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass besondere Umstände im Sinne der vorstehenden Randnummer vorliegen.

42      Erstens steht ausweislich der Entscheidung vom 10. Mai 2007 (vgl. Randnr. 9 des vorliegenden Urteils) fest, dass der Kläger im mündlichen Teil nur knapp ausgeschieden ist. Unter diesen Umständen ist es einsichtig, dass der Betroffene um zusätzliche Informationen bittet, und sei es nur, um sich zu vergewissern, dass seine Note nicht auf einem Irrtum beruht, oder um zu erfahren, ob die Note möglicherweise gerundet wurde.

43      Zweitens steht ebenfalls fest, dass dem Kläger nur eine Einzelnote für den mündlichen Verfahrensabschnitt mitgeteilt wurde, so dass es ihm – anders als in den in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils genannten Fallgestaltungen – nicht möglich ist, die in dieser Randnummer erwähnten Hinweise zu erhalten, die er benötigt, um die Gründe für sein Ausscheiden in diesem Teil des Auswahlverfahrens zu verstehen, zumal er, wie bereits erwähnt, knapp ausgeschieden ist.

44      Drittens steht außerdem fest, dass es im vorliegenden Fall Zwischennoten gab, die der Berechnung der zum Ausscheiden des Klägers führenden Einzelnote dienten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Antwort auf das Ersuchen des Klägers um Überprüfung und ist von der Vertreterin der Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden.

45      Viertens hat die Vertreterin der Kommission in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, dass alle in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 vorgesehenen Bewertungskriterien tatsächlich Gegenstand einer Benotung gewesen und bei der Berechnung der Einzelnoten der Bewerber berücksichtigt worden seien; es ist jedoch zum einen festzustellen, dass sie nach eigenen Angaben die Bewertungsbögen (vgl. Randnr. 25 des vorliegenden Urteils) nicht selbst gesehen und dem Gericht lediglich die Informationen weitergeleitet hat, die sie vom EPSO erhalten hatte. Zum anderen ist vor allem festzustellen, dass sie auf entsprechende Frage des Gerichts eingeräumt hat, weder zu wissen, ob alle diese Bewertungskriterien dasselbe Gewicht hätten, noch, ob nicht andere Gesichtspunkte, die in der Bekanntmachung dieses Auswahlverfahrens nicht vorgesehen waren, berücksichtigt worden seien. Insbesondere hat die Vertreterin der Kommission die mehrfach gestellte Frage, ob die Benotung mit 24,5 Punkten von 50 Punkten das Ergebnis der mathematischen Summierung der Zwischennoten sei, die den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien entsprächen, zwar bejaht, ihren Standpunkt aber dahin gehend eingeschränkt, dass damit nicht ausgeschlossen sei, dass auch andere Gesichtspunkte oder Erwägungen bei der Vergabe dieser zum Ausschluss führenden Note an den Kläger berücksichtigt worden sein könnten. Auch wenn die in Randnr. 29 des Urteils Parlament/Innamorati, erwähnten „Korrekturkriterien“ den Korrektoren der schriftlichen Prüfungsarbeiten – deren Zahl normalerweise größer ist als die der am mündlichen Verfahrensabschnitt beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses – gemeinsame Regeln für die Beurteilung und Benotung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bieten sollen und unter die Geheimhaltung fallen, so gilt dies nicht für die vorliegend in Rede stehenden Bewertungskriterien, die in Titel B Nr. 3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 festgelegt, der Öffentlichkeit zugänglich und für die Mitglieder des Prüfungsausschusses verbindlich sind. Demzufolge ermöglicht unter den vorstehend beschriebenen Umständen des vorliegenden Falles die alleinige Mitteilung der zum Ausschluss führenden Einzelnote weder dem Kläger noch dem Gericht, sich zu vergewissern, dass die Entscheidungen vom 10. Mai 2007 und vom 19. Juni 2007 nicht mit einem Fehler in Bezug auf die bei der Berechnung der Einzelnote zu berücksichtigenden Bewertungskriterien behaftet sind, die sich in der vorliegenden Rechtssache auf die Bewertung des „einschlägigen“ Sachwissens und der Kenntnis der Europäischen Union, ihrer Organe und der Bereiche ihrer Politik sowie der Beherrschung einer zweiten Sprache und schließlich der Fähigkeit, sich auf ein multikulturelles Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst einzustellen, bezogen haben.

46      Fünftens ist nicht ersichtlich, dass die Übermittlung von Informationen an den Kläger, die detaillierter sind als die zu seinem Ausschluss führende Einzelnote, in Anbetracht der derzeit zur Verfügung stehenden technischen Mittel einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Kommission darstellen oder sich als heikel erweisen könnte. Die Vertreterin der Kommission hat zwar beide Fragen in der mündlichen Verhandlung aufgeworfen, doch hat sie dies lediglich allgemein getan, ohne Probleme zu nennen, die sich im vorliegenden Fall stellen würden, insbesondere ohne auf andere Bewerber zu verweisen, die in großer Zahl eine detailliertere Begründung als die zum Ausschluss führende Einzelnote verlangt hätten, und ohne anzugeben, inwiefern die Mitteilung detaillierter Informationen an den Kläger, denen sich aber weder die individuellen Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses noch die bezifferten Noten, die jeder von ihnen vergeben hat, entnehmen lassen, zu heiklen Situationen führen könnte. Sie hat in der mündlichen Verhandlung allenfalls ganz allgemein geltend gemacht, dass die Weigerung, derartige Informationen mitzuteilen, insbesondere auf der Schwierigkeit beruhe, Freiwillige als Mitglieder von Prüfungsausschüssen zu gewinnen, und auf der „Flut von Anfechtungen“ durch Bewerber in den Auswahlverfahren, zu der die Mitteilung solcher Informationen führen könnte.

47      Sechstens hat der Prüfungsausschuss in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2007, dem Überprüfungsersuchen nicht zu entsprechen, in Bezug auf das „Sachwissen“ des Klägers angegeben, dass er mehr unbefriedigende Antworten als befriedigende Antworten gegeben habe, während die Beklagte in den Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen und sodann in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der wesentliche Mangel der Antworten des Klägers in der mündlichen Prüfung darin bestanden habe, dass die Antworten insgesamt zu unklar und unpräzise gewesen seien. Zudem hat die Kommission nicht erwähnt, ob die letztgenannte Kritik für alle in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Bewertungskriterien oder nur für das Kriterium des Sachwissens gegolten hat. Die Äußerungen der Kommission weisen also einige Lücken und Unklarheiten auf, die mit der bloßen Übermittlung der Bewertungsbögen und/oder der Zwischennoten des Klägers hätten beseitigt werden können.

48      Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger seiner Klageschrift ein drei Seiten umfassendes Protokoll über seine mündliche Prüfung vom 29. März 2007 beigefügt hat. Auch wenn unstreitig ist, dass das Gericht nicht befugt ist, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorgenommenen Beurteilungen aufgrund eines solchen Dokuments, dem zudem in der Sache keine Bedeutung zukommen kann, in Zweifel zu ziehen, so ist doch festzustellen, dass der Kläger seine Einwendungen gegen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung nicht auf diffuse und vage Gesichtspunkte, die unpräzise und ungeordnet vorgetragen werden, sondern auf ein klares und eindeutiges Protokoll stützt, aus dem die Fragen, die ihm gestellt worden seien, ersichtlich sind und das die Antworten, die er gegeben habe, enthält.

49      Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Mitteilung der zum Ausschluss führenden Note, die der Kläger in der mündlichen Prüfung erhalten hat, nämlich der Benotung mit 24,5 Punkten von 50 Punkten, an den Kläger zwar mehr als lediglich den Ansatz einer Begründung darstellt, die nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. November 1997, Berlingieri Vinzek/Kommission, T‑71/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑339 und II‑921, Randnr. 79) durch zusätzliche Erläuterungen im Laufe des Verfahrens ergänzt werden konnte, dass diese Note allein aber unter den Umständen des vorliegendes Falles nicht ausreicht, um die Begründungspflicht in vollem Umfang zu erfüllen. Folglich stellt die generelle Weigerung der Kommission, zusätzliche Informationen beizubringen, einen Verstoß gegen diese Pflicht dar.

50      Es nicht Sache des Gerichts, zu bestimmen, welche Informationen die Kommission dem Betroffenen übermitteln muss, um ihre Begründungspflicht zu erfüllen, insbesondere, wenn sich die Kommission, wie im vorliegenden Fall, weigert, den vom Gericht beschlossenen prozessleitenden Maßnahmen nachzukommen, und es dem Gericht infolgedessen unmöglich ist, von dem Inhalt der Bewertungsbögen des Klägers oder von anderen Einzelheiten in Bezug auf den Ablauf der mündlichen Prüfung des Klägers und insbesondere von dessen Benotung Kenntnis zu erlangen.

51      Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass insbesondere im vorliegenden Fall dem Kläger jedenfalls bestimmte zusätzliche Hinweise hätten übermittelt werden können, wie in der dem Urteil Pascall/Rat zugrunde liegenden Rechtssache, ohne dass für die Arbeiten des Prüfungsausschusses geltende Geheimhaltung, wie sie in der Rechtsprechung eingegrenzt wurde (vgl. Randnr. 31 des vorliegenden Urteils), beeinträchtigt wäre, insbesondere – wie dies im Urteil Parlament/Innamorati verlangt wird – ohne dass die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses verbreitet oder Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufgedeckt würden (vgl. Urteil Pascall/Rat, Randnr. 28). Das Gericht denkt insbesondere an die Zwischennoten für jedes der in der Bekanntmachung festgelegten Bewertungskriterien; dies konnte auch für die Bewertungsbögen gelten, die ihm nach Schwärzung der Stellen, die unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses fallen, hätten übermittelt werden können. Die Weigerung der Kommission, diese Informationen auch nur dem Gericht mitzuteilen, hatte zur Folge, dass es diesem nicht möglich ist, seine Kontrolle in vollem Umfang auszuüben. Ungeachtet des Vorbringens der Kommission in der mündlichen Verhandlung, wonach die Mitteilung der Aufschlüsselung der Noten für jedes Kriterium „nicht viel brächte“, und ihrer anschließenden Stellungnahme vom 19. Mai 2008 zu dem zusätzlichen Schriftsatz des Klägers vom 17. Mai 2008, wonach die vom Gericht angeforderten Unterlagen, d. h. die Bewertungsbögen, „unerheblich“ seien, fällt nämlich eine derartige Beurteilung, die die Begründetheit des auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gestützten Klagegrundes betrifft, in die Zuständigkeit des Gerichts und nicht der Kommission.

52      Jedenfalls würde, wenn der Argumentation der Kommission gefolgt würde, dies außerdem darauf hinauslaufen, dass dem Gericht jede Möglichkeit genommen würde, die Benotung des mündlichen Verfahrensabschnitts zu überprüfen. Auch wenn das Gericht die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorgenommene Bewertung nicht wirksam durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann, muss es aber doch in der Lage sein, sich im Hinblick auf die Begründungspflicht (deren Umfang in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils dargestellt worden ist) davon zu überzeugen, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses den Kläger auf der Grundlage der Bewertungskriterien, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben sind, benotet haben und dass bei der Berechnung der Note des Betreffenden kein Fehler unterlaufen ist; ebenso muss das Gericht in der Lage sein, eine eingeschränkte Kontrolle hinsichtlich der Beziehung zwischen den von Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorgenommenen Bewertungen und den von ihnen vergebenen bezifferten Noten vorzunehmen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kolivas/Kommission, 40/86, Slg. 1987, 2643, Randnr. 11; Urteil Van Neyghem/Kommission, Randnr. 86, und Urteil des Gerichts vom 11. September 2008, Coto Moreno/Kommission, F-127/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 34 und 36). Zu diesem Zweck muss es die prozessleitenden Maßnahmen treffen, die ihm in Anbetracht der Besonderheiten der Rechtssache angemessen erscheinen, gegebenenfalls – wie im vorliegenden Fall geschehen – verbunden mit dem Hinweis an das beklagte Organ, dass die Antworten dem Betroffenen nur insoweit übermittelt werden, als dies mit dem Grundsatz der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses vereinbar ist.

53      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in Anbetracht des Akteninhalts (insbesondere der in den Randnrn. 42 bis 47 des vorliegenden Urteils genannten Umstände) und da die Kommission die vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen angeforderten Informationen nicht vorgelegt hat (vgl. Randnr. 16 des vorliegenden Urteils), der Auffassung, dass der auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gestützte Klagegrund begründet ist und ihm stattzugeben ist.

54      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den von der Kommission in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2008 vertretenen Standpunkt in Frage gestellt werden, wonach ihre Weigerung, die Bewertungsbögen und die übrigen vom Gericht angeforderten Unterlagen vorzulegen, deshalb gerechtfertigt gewesen sei, weil zum einen der Kläger keinen offensichtlichen Verstoß gegen die für die Arbeiten des Prüfungsausschuss geltenden Regeln behauptet, geschweige denn bewiesen habe und zum anderen das Gericht die Begründungspflicht fälschlich als eine für die Arbeit des Prüfungsausschusses geltende oder jedenfalls damit zusammenhängende Regel charakterisiert habe. Außer der Tatsache, dass dem vorbereitenden Sitzungsbericht selbst zu entnehmen ist, dass die fraglichen Maßnahmen hauptsächlich zu dem Zweck angeordnet wurden, den auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gestützten Klagegrund zu prüfen, verkennt der Standpunkt der Kommission nämlich unter den Umständen des vorliegenden Falles sowohl, dass die Begründungspflicht zwingendes Recht ist, als auch den Umfang dieser Pflicht, wie er in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils dargestellt wurde.

55      Nach alledem ist daher dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 vom 19. Juni 2007 (vgl. Randnr. 19 des vorliegenden Urteils) stattzugeben, ohne dass es erforderlich wäre, die beiden anderen Klagegründe zu prüfen, da ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorliegt.

56      In Bezug auf die Anträge hingegen, der Kommission Anordnungen zu erteilen, ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsgerichte nach ständiger Rechtsprechung offensichtlich nicht befugt sind, Anordnungen an die Gemeinschaftsorgane zu richten. Diese Rechtsprechung gilt auch für Streitsachen des öffentlichen Dienstes (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1989, Becker und Starquit/Parlament, C‑41/88 und C‑178/88, Slg. 1989, 3807, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 6; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juni 1998, Chesi u. a./Rat, T‑172/95, Slg. ÖD 1998, I‑A‑265 und II‑817, Randnr. 33). Somit darf das Gericht, weil es damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreifen würde (vgl. u. a. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 1999, Latino/Kommission, T‑300/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑259 und II‑1263, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall der Kommission selbst dann keine Anordnungen erteilen, wenn diese Anordnungen der Verpflichtung entsprechen, die dem Organ gemäß Art. 233 EG nach einem Aufhebungsurteil obliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 9. Juni 2005, Castets/Kommission, T‑80/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑161 und II‑729, Randnr. 17, und vom 5. Oktober 2005, Rasmussen/Kommission, T‑203/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑279 und II‑1287, Randnr. 32). Es ist vielmehr Sache der Kommission, die Maßnahmen zu treffen, die die Durchführung des Urteils mit sich bringt.

 Kosten

57      Nach Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, d. h. ab dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

58      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten tragen jedoch nach Art. 88 dieser Verfahrensordnung die Organe ihre Kosten selbst. Da der Klage im Wesentlichen stattgegeben wurde, sind der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Anwahlverfahren EPSO/AD/26/05 vom 19. Juni 2007 wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers.

Kreppel

Tagaras

Gervasoni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Oktober 2008.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       S. Gervasoni

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetsite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


*Verfahrenssprache: Deutsch.