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Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 26. Juni 2019 - QM

(Rechtssache C-494/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: QM

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

Mitbeteiligte Partei: Finanzpolizei

Vorlagefragen

1.    Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen1 und die Richtlinie 2014/67/EU2 dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz, wie die unterlassene Bereithaltung von Lohnunterlagen oder die unterlassene Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO-Meldungen), sehr hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen vorsieht, welche kumulativ pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden, entgegenstehen?

2.    Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. bejaht wird:

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71 und die Richtlinie 2014/67 dahingehend auszulegen, dass sie der Verhängung kumulativer Geldbußen bei Verstößen gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz ohne absolute Höchstgrenzen entgegenstehen?

3.    Ist Artikel 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche, im Fall einer vorzeitigen Beendigung und/oder Unterbrechung der vorübergehenden Tätigkeit im Gastland verpflichtend eine Änderungsmeldung an die ZKO vorsieht?

4.    Ist Artikel 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche für die Änderungsmeldung keine angemessene Frist vorsieht?

5.    Sind Artikel 56 AEUV und Artikel 9 der Richtlinie 2014/67 dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche es vorsieht, dass mit dem Nachreichen von angemessenen und relevanten Dokumenten innerhalb angemessener Frist dem Erfordernis der Zurverfügungstellung von Unterlagen nicht genüge getan wird?

6.    Sind Artikel 56 AEUV und Artikel 9 der Richtlinie 2014/67 dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche vorsieht, dass vom ausländischen Dienstleistungserbringer die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, welche über das Ausmaß jener Dokumente hinausgehen, welche in Artikel 9 der Richtlinie 2014/67 angeführt sind und weder relevant noch angebracht sind und im nationalen Recht nicht näher bestimmt werden wie z. B. Lohnaufzeichnungen, Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldung, Krankenversicherung, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, Zeugnisse?

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1 ABl. 1997, L 18, S. 1.

2 Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ( ABl. 2014, L 159, S. 11).