Language of document : ECLI:EU:C:2018:823

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

3. Oktober 2018(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Wortmarke ROMANTIK – Nichtigerklärung“

In der Rechtssache C‑411/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Juni 2018,

Romantik Hotels & Restaurants AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hofmann und W. Göpfert,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Hotel Preidlhof GmbH mit Sitz in Naturns (Italien),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt


DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Romantik Hotels & Restaurants AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. April 2018, Romantik Hotels & Restaurants/EUIPO – Hotel Preidlhof (ROMANTIK) (T‑213/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:225), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Februar 2017 (Sache R 1257/2016‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Hotel Preidlhof GmbH und Romantik Hotels & Restaurants abgewiesen hat.

2        Romantik Hotels & Restaurants stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung rügt.

 Zum Rechtsmittel

3        Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

4        Der Generalanwalt hat am 14. September 2018 wie folgt Stellung genommen:

„1.      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Romantik Hotels & Restaurants zum einen, das angefochtene Urteil, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Februar 2017 (Sache R 1257/2016‑4) betreffend ein Nichtigkeitsverfahren zwischen Hotel Preidlhof und der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat, aufzuheben, und zum anderen, dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

2.      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie eine falsche Auslegung erstens von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens von Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung rügt.

3.      Aus den nachfolgend dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, das vorliegende Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin gemäß Art. 138 Abs. 1 und Art. 184 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

4.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in Rn. 34 des angefochtenen Urteils mehrere Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die in Rede stehende Marke, nämlich die Wortmarke ROMANTIK, keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe.

5.      Zunächst geht die Rechtsmittelführerin davon aus, dass nur die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibenden Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung hätten.

6.      Insoweit trifft es zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten beschreibenden Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung haben. Jedoch kann einem Zeichen aus anderen Gründen als wegen seines etwaigen beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft fehlen (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 1994, L 11, S. 1] Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 46). Die Rechtsmittelführerin stützt ihre Argumentation daher auf eine falsche Prämisse.

7.      Vor diesem Hintergrund weise ich darauf hin, dass das Gericht im vorliegenden Fall seine Schlussfolgerung, dass die fragliche Marke keine Unterscheidungskraft habe, im Einklang mit der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Februar 2017 zum einen – in den Rn. 28, 29, 32 und 35 des angefochtenen Urteils – darauf gestützt hat, dass das maßgebliche Publikum den Begriff ‚Romantik‘ als einen unmittelbaren und offensichtlichen Hinweis auf den romantischen Charakter der erfassten Reise‑ und Hoteldienstleistungen wahrnehmen werde, also im Wesentlichen darauf, dass der Begriff beschreibend sei. Zum anderen hat sich das Gericht – in den Rn. 28, 30 und 31 des angefochtenen Urteils – darauf gestützt, dass ‚Romantik‘ ein Werbeausdruck sei, der nichts enthalte, was es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen würde, ihn über seine offensichtliche werbende Bedeutung hinaus leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die erfassten Dienstleistungen im Gedächtnis zu behalten.

8.      In diesem Zusammenhang trägt die Rechtsmittelführerin erstens vor, dass die fragliche Marke keine unmittelbare Beschreibung der erfassten Dienstleistungen oder ihrer Merkmale enthalte. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden nämlich den Begriff ‚Romantik‘ nicht unmittelbar mit den genannten Dienstleistungen assoziieren, und solche Dienstleistungen könnten nicht mit diesem Begriff beschrieben werden.

9.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sichergestellt werden soll, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können. Die Verwendung des Begriffs ‚Merkmale‘ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 hebt den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen solche sind, die dazu dienen, eine von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Somit kann ein Zeichen nur dann als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. in diesem Sinne zu den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37 und 50).

10.      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 28 und 29 des angefochtenen Urteils den Begriff ‚Romantik‘ im Licht der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und der erfassten Dienstleistungen untersucht. Da die erfassten Dienstleistungen in den Tourismusbereich fallen, konnte das Gericht in den genannten Randnummern meines Erachtens vernünftigerweise davon ausgehen, dass dieser Begriff von den maßgeblichen Verkehrskreisen als eine Beschreibung des romantischen Charakters dieser Dienstleistungen und somit eines Merkmals dieser Dienstleistungen erkannt werden wird. Folglich ist dem Gericht insoweit kein Rechtsfehler unterlaufen.

11.      Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in Rn. 30 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die fragliche Marke wie ein Werbeslogan erscheine, der den maßgeblichen Verkehrskreisen eine lobende Aussage in Bezug auf die Zielsetzung der Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet worden sei, übermittle. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin übermittelt der Begriff ‚Romantik‘ den Verbrauchern in Wirklichkeit keinerlei positive Emotion.

12.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist, sofern keine Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln vorliegt, allein das Gericht für die Feststellung und Bewertung der rechtserheblichen Tatsachen und die Bewertung der ihm vorgelegten Beweismittel zuständig (Urteil vom 19. Oktober 2017, Agriconsulting Europe/Kommission, C‑198/16 P, EU:C:2017:784, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13.      Die Frage, ob die maßgeblichen Verkehrskreise einen Begriff als lobend wahrnehmen, gehört zur Würdigung des Sachverhalts und fällt somit nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittels.

14.      Die Rechtsmittelführerin macht hilfsweise geltend, selbst wenn man es für zulässig hielte, dass der Begriff ‚Romantik‘ als Werbeausdruck angesehen werde, könnte das Gericht nicht allein deshalb auf eine fehlende Unterscheidungskraft der fraglichen Marke schließen.

15.      Hierzu sei erwähnt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, zwar nicht ausreicht, um den Schluss zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44).

16.      Das Gericht hat sich jedoch, um die Unterscheidungskraft der fraglichen Marke auszuschließen, nicht allein auf die Feststellung gestützt, dass es sich bei dem Begriff ‚Romantik‘ um einen Werbeausdruck handle.

17.      Wie in den Nrn. 7 bis 10 der vorliegenden Stellungnahme ausgeführt worden ist, hat sich das Gericht nämlich zum einen – zu Recht – auch darauf gestützt, dass dieser Begriff beschreibend sei.

18.      Zum anderen hat es den Begriff ‚Romantik‘ eingehend untersucht und festgestellt, dass er ‚eine klare und eindeutige Aussage vermittelt‘, die ‚mit [k]einem Auslegungsaufwand verbunden ist‘. Es ist zudem in Rn. 31 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass dieser Begriff nichts enthalte, was es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen würde, ihn über seine offensichtliche werbende Bedeutung hinaus leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die erfassten Dienstleistungen im Gedächtnis zu behalten. Mit anderen Worten enthielt die fragliche Marke dem Gericht zufolge keine Besonderheit, die ihr Unterscheidungskraft hätte verleihen können.

19.      Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund meines Erachtens als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

20.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe die sich aus Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ergebenden Anforderungen an den Nachweis, dass die fragliche Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe, falsch ausgelegt. Die Rechtsmittelführerin meint, das Gericht habe insoweit in Rn. 54 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass außer der Umfrage des Instituts für Tourismus und Bäderforschung in Nordeuropa GmbH (NIT) vom 13. Oktober 2015 keines der von ihr vorgelegten Beweismittel Rückschlüsse auf die tatsächliche Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zulasse.

21.      Hierzu stelle ich fest, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin darauf gerichtet ist, die vom Gericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung in Frage zu stellen.

22.      Nach der in Nr. 12 der vorliegenden Stellungnahme angeführten Rechtsprechung stellt die Bewertung der Beweismittel, sofern diese vom Gericht nicht verfälscht worden sind, jedoch keine Rechtsfrage dar, die der Gerichtshof als solche im Rahmen des Rechtsmittels überprüfen könnte.

23.      Hierzu macht die Rechtsmittelführerin zwar auch geltend, dass sich die Umfrage vom 13. Oktober 2015 entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 56 des angefochtenen Urteils nicht ausschließlich auf ihre Bildmarken, sondern auf alle ihre Marken einschließlich der fraglichen Wortmarke beziehe. Die Rechtsmittelführerin beruft sich daher im Kern darauf, dass das Gericht dieses Dokument verfälscht habe.

24.      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25.      Im vorliegenden Fall ergibt sich die von der Rechtsmittelführerin unterstellte sachliche Unrichtigkeit beim Lesen der in Rede stehenden Umfrage, wobei sich zeigt, dass diese – wie das Gericht festgestellt hat – sehr wohl auf die Bildmarken der Rechtsmittelführerin abstellt, jedoch nicht in offensichtlicher Weise.

26.      Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils der genannten Umfrage nicht nur deshalb keine Beweiskraft zuerkannt, weil sie sich nicht auf die fragliche Wortmarke bezieht, sondern auch deshalb, weil sie nicht darauf gerichtet ist, den Prozentsatz der Personen nachzuweisen, die diese Marke kennen. Selbst wenn also eine solche Verfälschung festgestellt worden wäre, hätte dies die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils nicht beeinträchtigt.

27.      Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund meines Erachtens als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

28.      Da die beiden Rechtsmittelgründe teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet sind, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.“

5        Aus den vom Generalanwalt angeführten Gründen ist das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

6        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift dem Beklagten zugestellt worden ist und somit bevor diesem Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass Romantik Hotels & Restaurants ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.      Die Romantik Hotels & Restaurants AG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 3. Oktober 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Zehnten Kammer

A. Calot Escobar

 

E. Levits


*      Verfahrenssprache: Deutsch.