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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln - Deutschland) - ebookers.com Deutschland GmbH/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

(Rechtssache C-112/11)

(Verkehr - Luftverkehr - Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union - Verordnung [EG] Nr. 1008/2008 - Pflicht des Verkäufers der Flugreise, sicherzustellen, dass die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf "Opt-in"-Basis erfolgt - Begriff "fakultative Zusatzkosten" - Preis einer Reiserücktrittsversicherung, die von einer unabhängigen Versicherungsgesellschaft angeboten wird und im Gesamtpreis enthalten ist)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ebookers.com Deutschland GmbH

Beklagte: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Oberlandesgericht Köln - Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293, S. 3) - Verpflichtung des Vermittlers der Flugreise, sicherzustellen, dass die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf Opt-in-Basis erfolgt - Begriff der "fakultativen Zusatzkosten" - Preis einer Reiserücktrittsversicherung einer unabhängigen Versicherungsgesellschaft, der Bestandteil des Gesamtpreise ist und gemeinsam mit dem Flugpreis vom Fluggast erhoben wird

Tenor

Der Begriff "fakultative Zusatzkosten" in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

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1 - ABl. C 173 vom 11.6.2011.