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Klage, eingereicht am 10. August 2006 - G / Kommission

(Rechtssache F-96/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: G (Port-Vendres, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier und L. Cambier)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Feststellung, dass die Beklagte für die Fehler, die sie zum Nachteil des Klägers begangen hat, haftet;

Verurteilung der Beklagten, an den Kläger und seine Familie die vorläufig veranschlagte Summe von 1 581 801 Euro zu zahlen, die der Hälfte des Schadens entspricht, der aufgrund der gesamten von der Kommission, ihren Bediensteten, Erfüllungsgehilfen und/oder anderen von ihr abhängigen Einrichtungen begangenen Fehler entstanden ist, wobei die andere Hälfte mit Hilfe eines Sachverständigen festzustellen ist;

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 % auf die gesamten genannten Summen ab dem 23. November 1999, dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Berichts über die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführte interne Untersuchung, in dem sich die ersten Anzeichen einer Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger gezeigt haben, hilfsweise ab dem 29. Juni 2005, dem Zeitpunkt, in dem der Kläger nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag auf Schadensersatz gestellt hat;

Bestimmung eines Sachverständigen;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger acht Klagegründe geltend.

Mit dem ersten wirft er der Kommission vor, ihn in den Mittelpunkt der "Berthelot"-Affäre gestellt und als den Hauptinitiator dieser Affäre angesehen zu haben, obwohl diese Anschuldigungen sämtlich falsch seien und es nicht den geringsten Beweis gebe, der derartige Anschuldigungen gegen ihn rechtfertigen könne. Dadurch habe die Kommission ihre Fürsorgepflicht und ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt sowie sein berechtigtes Vertrauen enttäuscht.

Mit dem zweiten Klagegrund wirft der Kläger der Kommission vor, durch all die Versäumnisse und Unzulänglichkeiten der Verwaltungsuntersuchungen im Zusammenhang mit der "Berthelot"-Affäre, die nicht unvoreingenommen geführt worden seien, seine Verteidigungsrechte schwer verletzt zu haben.

Mit dem dritten Klagegrund macht der Kläger eine Verletzung der Verpflichtung zur Vertraulichkeit geltend, weil die Kommission im Laufe des Jahres 2000 Journalisten erlaubt habe, die Räumlichkeiten des OLAF zu betreten und dort Einsicht in den Kläger betreffende vertrauliche Dokumente zu nehmen, um einige hiervon in einer Fernsehsendung zu verbreiten.

Mit dem vierten Klagegrund beanstandet der Kläger die Entscheidung der Kommission, seine Befreiung von der Gerichtsbarkeit aufzuheben.

Mit dem fünften Klagegrund rügt der Kläger, die Kommission habe ihn nicht im dienstlichen Interesse oder in Umsetzung der Mobilitätspolitik des Organs auf die Stelle eines Hauptberaters bei der Generaldirektion "Forschung und technische Entwicklung" versetzt, sondern im Rahmen einer verschleierten Disziplinarmaßnahme.

Mit dem sechsten Klagegrund, der das Verfahren zur Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit (Artikel 73 des Statuts) betrifft, wendet sich der Kläger gegen die Entscheidungen der Kommission, die Möglichkeit eines Arbeitsunfalls von vornherein auszuschließen und seine Akte dem Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (IDOC) zu übermitteln, damit dieses Verwaltungsuntersuchungen über die Ursache seiner Krankheit durchführe.

Mit dem siebten Klagegrund beruft sich der Kläger auf die Unabhängigkeit der Verfahren nach den Artikeln 73 und 78 des Statuts und wendet sich gegen die Entscheidung des Invaliditätsausschusses der Kommission, das nach Artikel 78 Absatz 5 des Statuts eingeleitete Verfahren endgültig auszusetzen, solange im Verfahren nach Artikel 73 des Statuts keine Entscheidung getroffen worden sei.

Mit dem achten Klagegrund beanstandet der Kläger, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei - und weitergeführt werde -, obwohl der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt von der belgischen Justiz im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens für nicht stichhaltig erklärt worden sei.

Der Kläger kommt zu dem Ergebnis, dass die genannten Fehler der Kommission die nervöse Depression verursacht hätten, die ihn gezwungen habe, seine Beamtenlaufbahn vorzeitig zu beenden. Dieser Umstand habe bei ihm und seiner Familie zu einem materiellen und immateriellen Schaden geführt.

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