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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 25. März 2019 – B. O. L./État belge

(Rechtssache C-250/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: B. O. L.

Rechtsmittelgegner: État belge

Vorlagefragen

Ist Art. 4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung1 – damit die Effektivität des Rechts der Europäischen Union gewährleistet und die Geltendmachung des der Rechtsmittelführerin ihrer Ansicht nach durch diese Vorschrift gewährten Rechts auf Familienzusammenführung nicht unmöglich gemacht wird – dahin auszulegen, dass das Kind des Zusammenführenden das Recht auf Familienzusammenführung geltend machen kann, wenn es im Lauf des Gerichtsverfahrens volljährig wird, das gegen den Bescheid eingeleitet wird, mit dem ihm dieses Recht verweigert wird und der erlassen wurde, als es noch minderjährig war?

Sind Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 18 der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Nichtigkeitsklage, die ein minderjähriges Kind gegen die Verweigerung eines Rechts auf Familienzusammenführung erhebt, mit der Begründung für unzulässig erklärt wird, das Kind sei im Lauf des Gerichtsverfahrens volljährig geworden, da ihm die Möglichkeit, dass über seine gegen diese Entscheidung gerichtete Klage entschieden wird, genommen und sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt würde?

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1 ABl. 2003, L 251, S. 12.