Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 11. August 2020 - Stadtapotheke E
(Rechtssache C-378/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Stadtapotheke E
Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
Beteiligte: AW
Vorlagefragen
Sind nationale Regelungen, die ein Gericht dazu verhalten, bei der im Zuge eines Konzessionserteilungsverfahrens erforderlichen Aufnahme eines Sachverständigen-beweises ein Gutachten einer beruflichen Selbstverwaltungsorganisation, deren Entscheidungsorgane effektiv mehrheitlich durch jene Berufsgruppe dominiert werden, deren Interessen tendenziell jenen der Berufsgruppe der Konzessionswerber konträr gegenüberstehen, bzw. – für den Fall der Unionsrechtswidrigkeit einer solchen Regelung – eines dem Dienststand einer staatlichen Behörde angehörenden Amtssachverständigen einzuholen, mit dem von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geforderten Anschein der Unparteilichkeit dieses Gerichts vereinbar?
Entspricht eine nationale Regelung, die eine de facto nicht gerichtlich verifizierbare prognostische Gewährleistung eines Kundenpotentials – speziell in einer Höhe von 5.500 Personen – festlegt, insoweit den Anforderungen der Art. 15 bis 17 der Charta, als danach ein Eingriff in diese Gewährleistungen jeweils nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist?
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