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Klage, eingereicht am 3. Februar 2006 - Michail / Kommission

(Rechtssache F-34/06)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Christos Michail (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Meïdanis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für das Jahr 2004, wie sie nach dem System Sysper 2, in dem sie enthalten ist, erstellt wurde;

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 4. November 2005, mit der die Beschwerden des Klägers zurückgewiesen wurden;

Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens, der sich auf 120 000 Euro beläuft;

Entscheidung über die Kosten nach Rechtslage.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein Beamter der Besoldungsgruppe A*12, stellt die Gültigkeit der Beurteilung der beruflichen Entwicklung in Frage, den die Beklagte für das Jahr 2004 über ihn erstellt hat. Zur Begründung seiner Klage macht er zunächst geltend, dass diese Beurteilung nur für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 eine Analyse und eine Begründung enthalte, während die ersten vier Monate dieses Jahres nicht, auch nicht durch Erwähnung der Note in der Zwischenbeurteilung, die genau diesen Zeitraum betreffe, berücksichtigt worden seien. Diese Auslassung stelle einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts dar. Außerdem sei die Zwischenbeurteilung jedenfalls von einer unzuständigen Stelle verfasst worden.

Der Kläger trägt sodann vor, dass ihm seine Vorgesetzten während des zweiten Halbjahres 2004 nur Aufgaben mit Gelegenheits- und Aushilfscharakter übertragen hätten, die im Hinblick auf die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung eines Beamten seiner Besoldungsgruppe keinerlei Nutzen gehabt hätten.

Schließlich rügt der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 12a des Statuts über Mobbing.

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