Language of document : ECLI:EU:T:2018:872

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

4. Dezember 2018(*)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Interne Reorganisation der Dienststellen des EUIPO – Umsetzung – Rechtsgrundlage – Art. 7 des Statuts – Dienstliches Interesse – Wesentliche Änderung der Aufgaben – Gleichwertigkeit der Dienstposten – Verdeckte Bestrafung – Ermessensmissbrauch – Recht auf Anhörung – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑560/16

Gregor Schneider, Bediensteter auf Zeit beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 2. Oktober 2014, den Kläger aus der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ des EUIPO in dessen Hauptabteilung „Kerngeschäft“ umzusetzen,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín und der Richterin I. Reine (Berichterstatterin),

Kanzler: K. Guzdek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Gregor Schneider, wurde am 1. Februar 2001 als Bediensteter auf Zeit beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Verwaltungsrat der Kategorie A eingestellt und der Vizepräsidentschaft für Rechtsangelegenheiten zugeteilt. Seit dem 1. Juni 2005 verfügt er über einen unbefristeten Vertrag als Bediensteter auf Zeit.

2        Mit Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 12. Juni 2002 wurde der Kläger zum „Mitglied der Nichtigkeitsabteilungen“ des Amtes ernannt.

3        Am 23. Dezember 2002 wurde der Kläger aufgrund einer Entscheidung, die der Exekutivdirektor des EUIPO u. a. auf der Grundlage von Art. 7 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und Art. 10 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) in ihrer damals anwendbaren Fassung erlassen hatte, dem Referat „Gerichtsverfahren im Bereich gewerblicher Rechtsschutz“ des EUIPO zugeteilt.

4        Von Oktober 2006 bis Dezember 2011 war der Kläger Mitglied der Personalvertretung des EUIPO. Zu diesem Zweck wurde er zu 50 % seiner Arbeitszeit freigestellt.

5        Am 18. Juni 2009 erließ der Exekutivdirektor des EUIPO eine Entscheidung, mit der die Referate „Gerichtsverfahren im Bereich gewerblicher Rechtsschutz“ und „Löschung“ in einer neuen Hauptabteilung „Löschung und Gerichtsverfahren“ zusammengefasst wurden. Der Kläger wurde dieser neuen Hauptabteilung am 22. Juni 2009 aufgrund eines u. a. auf Art. 7 des Statuts und Art. 10 der BSB in ihrer damals anwendbaren Fassung gestützten Beschlusses zugeteilt.

6        Am 10. Mai 2011 erließ der Exekutivdirektor des EUIPO einen Beschluss über die Änderung der Struktur des EUIPO. Das Referat „Rechtsangelegenheiten“ der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ wurde in zwei Dienststellen unterteilt, nämlich die Dienststelle „Gerichtsverfahren“ und die Dienststelle „Rechtspraxis“. Der neue Organisationsplan des Amtes befand sich in Anhang IV dieses Beschlusses. Im Rahmen dieser Restrukturierung wurde der Kläger der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“, Dienststelle „Gerichtsverfahren“, zugeteilt.

7        Am 1. April 2012 wurde der Kläger für einen Zeitraum von zwei Jahren zum Datenschutzbeauftragten des EUIPO ernannt, blieb aber der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ zugeteilt.

8        Im November 2013 sprach sich der Exekutivdirektor des EUIPO dagegen aus, dass der Kläger an einer Jahreskonferenz über den Schutz personenbezogener Daten, die am 18. und 19. November 2013 in Trier (Deutschland) stattfinden sollte, und an einem für den 21. und 22. November 2013 vorgesehenen Treffen der Datenschutzbeauftragten der Europäischen Union in Brüssel (Belgien) teilnahm. Mit E‑Mails vom 14. November und 3. Dezember 2013 begründete der Exekutivdirektor des EUIPO diese Ablehnung mit der Notwendigkeit der Teilnahme des Klägers an anderen Veranstaltungen von größerer Wichtigkeit, insbesondere an den Sitzungen des Verwaltungsrats des EUIPO.

9        Im Februar 2014 beschloss der Exekutivdirektor des EUIPO, dass an dem französisch-brasilianischen Seminar über „Die Funktionen der Rechte des geistigen Eigentums im XXI. Jahrhundert“ im April 2014 anstelle des Klägers einer seiner Kollegen teilnehmen sollte. Außerdem wurde dem Kläger im September 2014 nicht gestattet, das EUIPO auf dem Deutschen Markenforum zu vertreten, zu dem er von dessen Veranstaltern eingeladen worden war, um dort einen Vortrag zu halten.

10      Am 2. Oktober 2014 erließ der Exekutivdirektor des EUIPO den Beschluss ADM-14-23 über die interne Struktur des EUIPO, mit dem er eine Reorganisation der Hauptabteilungen und Dienststellen des EUIPO vornahm (im Folgenden: Beschluss über die Reorganisation des EUIPO). Mit Art. 1 dieses Beschlusses wurde eine Hauptabteilung „Kerngeschäft“ geschaffen, die für alle Sachverfahren betreffend eingetragene Unionsmarken und ‑modelle, einschließlich u. a. Prüfungs‑, Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf Unionsmarken, zuständig sein sollte.

11      Am selben Tag, nämlich am 2. Oktober 2014, erließ der Exekutivdirektor des EUIPO eine Entscheidung, mit der der Kläger mit Wirkung vom 9. Oktober 2014 der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO zugeteilt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 8. Oktober 2014 zugestellt.

12      Am 10. Oktober 2014 richtete die Hauptabteilung „Humanressourcen“ des EUIPO an dessen Exekutivdirektor einen internen Vermerk über die Übertragung der Aufgaben, die den von einer Umsetzungsmaßnahme betroffenen Bediensteten zugewiesen wurden, und den entsprechenden Zeitplan. In diesem Vermerk waren insbesondere die Rechtssachen aufgeführt, die der Kläger vor Ende des Jahres 2014 im Hinblick auf seine Umsetzung bearbeitet bzw. abgeschlossen haben sollte. Er enthielt außerdem eine Zusammenfassung der allgemeinen Zielvorgaben für den Kläger im Zeitraum vom 9. Oktober bis 31. Dezember 2014.

13      Im November 2014 wurde dem Kläger die Teilnahme an einer vom lettischen Patentamt im Dezember 2014 veranstalteten Konferenz verweigert.

14      Am 25. und 26. November 2014 fanden die Wahlen zur Personalvertretung des EUIPO statt, in denen der Kläger erneut zum Mitglied der Personalvertretung gewählt wurde. Am 3. Dezember 2014 wurde er zum Vorsitzenden der Personalvertretung ernannt und zu 75 % seiner Arbeitszeit für dieses Amt freigestellt. Diese Freistellung war von der Personalvertretung beantragt worden.

15      Am 18. Dezember 2014 erließ der Exekutivdirektor des EUIPO den Beschluss ADM-14-50 zur Änderung des Beschlusses über die Reorganisation des EUIPO. Dieser Beschluss legte die endgültigen Modalitäten der am 2. Oktober 2014 eingeleiteten Restrukturierung des EUIPO fest.

16      Am 19. Dezember 2014 übersandte der Kläger seine Bewerbung auf eine interne Stellenausschreibung für eine Stelle im Referat „Rechtsangelegenheiten“ der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“. Am 22. Dezember 2014 wurde die Bewerbung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, dass er entgegen den in der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen kein Beamter und seine Bewerbung daher unzulässig sei.

17      Am 6. Januar 2015 legte der Kläger Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. Er machte vor allem geltend, dass er vor seiner Umsetzung nicht angehört und die angefochtene Entscheidung nicht begründet worden sei. Ferner sei diese Umsetzung nicht im dienstlichen Interesse erfolgt und habe das Job-Mapping des EUIPO nicht beachtet. Schließlich stelle seine Umsetzung in Wirklichkeit eine verdeckte Bestrafung dar und beruhe auf einem Ermessensmissbrauch.

18      Mit Entscheidung vom 6. Mai 2015 wies die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde des EUIPO (im Folgenden: Einstellungsbehörde) die Beschwerde des Klägers zurück.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

19      Mit Klageschrift, die am 17. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union einging, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Diese wurde unter dem Aktenzeichen F‑116/15 in das Register eingetragen.

20      Das EUIPO hat am 30. Oktober 2015 eine Klagebeantwortung eingereicht.

21      Am 16. Februar 2016 hat der Kläger seine Erwiderung eingereicht. Die Gegenerwiderung des EUIPO ist am 18. März 2016 eingereicht worden.

22      Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) ist die vorliegende Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen worden. Sie ist unter dem Aktenzeichen T‑560/16 in das Register eingetragen und der Vierten Kammer zugewiesen worden.

23      Mit Entscheidung vom 14. November 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Rechtssache auf Antrag des Klägers gemäß Art. 69 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts bis zum 16. Februar 2017 ausgesetzt. Die Rechtssache ist anschließend erneut, dieses Mal auf Antrag des EUIPO, mit Entscheidung des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 14. März 2017 bis zum 14. Juli 2017 ausgesetzt worden.

24      Am 13. Juli 2017 hat das EUIPO einen weiteren Aussetzungsantrag gestellt, dem der Kläger mit am 31. Juli 2017 in der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben widersprochen hat. Dieser Antrag ist mit Entscheidung des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 14. September 2017, die den Parteien am 6. Oktober 2017 zugestellt worden ist, zurückgewiesen worden.

25      Mit dem vorgenannten, am 31. Juli 2017 in der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schreiben hat der Kläger beim Gericht außerdem beantragt, das schriftliche Verfahren wiederzueröffnen und ihm zu gestatten, einen ergänzenden Schriftsatz einzureichen, da sich nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens neue erhebliche Tatsachen ereignet hätten. Dieser Antrag ist mit Entscheidung vom 4. Oktober 2017, die den Parteien am 9. Oktober 2017 zugestellt worden ist, zurückgewiesen worden.

26      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Fragen zu stellen. Die Parteien haben darauf innerhalb der gesetzten Frist geantwortet.

27      In der Sitzung vom 18. April 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

28      In dieser Sitzung hat der Kläger ein vierseitiges Dokument vorgelegt, das aus der Datenbank „eSearch Case Law“ des EUIPO ausgedruckt worden war und eine Liste der Suchergebnisse zu den Widerspruchsentscheidungen des Jahres 2015 enthielt. Der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts hat beschlossen, dieses Dokument zu den Akten zu nehmen und das EUIPO zu ersuchen, dazu Stellung zu nehmen. Das EUIPO hat seine Stellungnahme zu diesem Dokument am 16. Mai 2018 eingereicht.

29      Die mündliche Phase des Verfahrens ist am 18. Mai 2018 abgeschlossen worden.

30      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

31      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

32      Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend: erstens eine fehlerhafte Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung, zweitens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, drittens eine fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung, viertens das Fehlen eines dienstlichen Interesses, fünftens eine wesentliche, mit dem Job-Mapping des EUIPO nicht vereinbare Veränderung seiner Aufgaben, sechstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Dienstposten und siebtens einen Verfahrens- und Ermessensmissbrauch.

 Vorbemerkungen

33      In seiner Klageschrift stuft der Kläger die angefochtene Entscheidung als Versetzungsentscheidung ein, wohingegen das EUIPO die Auffassung vertritt, der Kläger sei nicht versetzt, sondern mit seinem Dienstposten umgesetzt worden.

34      Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus dem System des Statuts, dass eine Versetzung im eigentlichen Sinne des Wortes nur beim Wechsel eines Beamten auf eine freie Planstelle erfolgt. Eine solche Versetzung im eigentlichen Sinne unterliegt den in den Art. 4 und 29 des Statuts vorgeschriebenen Formerfordernissen. Diese Formerfordernisse gelten hingegen nicht bei einer Umsetzung des Beamten, da ein derartiger Wechsel keine freie Planstelle zur Folge hat (Urteile vom 21. Mai 1981, Kindermann/Kommission, 60/80, EU:C:1981:115, Rn. 12, vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, EU:T:2007:36, Rn. 31, und vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F‑24/12, EU:F:2014:165, Rn. 46).

35      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der Kläger mit seinem Dienstposten der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ in die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ umgesetzt wurde, was keine Entstehung einer freien Planstelle zur Folge hatte.

36      Folglich ist davon auszugehen, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Umsetzungs- und nicht um eine Versetzungsentscheidung handelt.

 Zur Zulässigkeit des ersten Klagegrundes, mit dem eine fehlerhafte Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung gerügt wird

37      Im Rahmen seines ersten Klagegrundes beanstandet der Kläger die Rechtsgrundlage, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt wird, nämlich Art. 7 des Statuts, und die analoge Anwendung dieses Artikels auf Bedienstete auf Zeit nach Art. 10 der BSB. Nach Ansicht des Klägers ergibt sich aus Art. 10 Abs. 3 der BSB, wonach Veränderungen im Grad der Anstellung in einem Zusatzvertrag festgehalten werden müssten, dass die Umsetzung eines Bediensteten auf Zeit in eine andere als die vertraglich vereinbarte Einheit, nicht einseitig durch die Einstellungsbehörde beschlossen werden könne, sondern die Unterzeichnung eines Zusatzvertrags erfordere.

38      Das EUIPO macht geltend, dass der erste Klagegrund in der Beschwerde nicht vorgebracht worden und daher nach dem Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage als unzulässig zu betrachten sei.

39      Der Kläger tritt dieser Einrede des EUIPO entgegen. Er rechtfertigt das Vorbringen neuer Angriffsmittel im Stadium des gerichtlichen Verfahrens mit der fehlenden Begründung der angefochtenen Entscheidung. Während der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu ausgeführt, dass die Bezugnahme auf Art. 7 des Statuts in der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert worden sei, so dass er nicht genau gewusst habe, was das EUIPO mit dieser Bezugnahme gemeint habe.

40      Nach dem Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Beschwerde im Sinne von Art. 91 Abs. 2 des Statuts und der anschließenden Klage ist ein vor dem Unionsrichter geltend gemachtes Angriffsmittel nur zulässig, wenn es bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen wurde, so dass die Einstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung Kenntnis nehmen konnte. Nach der Rechtsprechung findet dieser Grundsatz seine Rechtfertigung im eigentlichen Zweck des Vorverfahrens, das eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen soll (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 71 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Bei Klagen, die den öffentlichen Dienst betreffen, können somit – wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt – vor dem Unionsrichter nur Anträge gestellt werden, mit denen Rügen erhoben werden, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen, wobei diese Rügen vor dem Unionsrichter auf Klagegründe und Argumente gestützt werden können, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im vorliegenden Fall rügt der Kläger, wie in der vorstehenden Rn. 17 ausgeführt, mit seiner gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts erhobenen Beschwerde, er sei vor seiner Umsetzung nicht angehört worden, die angefochtene Entscheidung sei nicht begründet gewesen, seine Umsetzung sei nicht im dienstlichen Interesse erfolgt und sie habe das Job- Mapping des EUIPO nicht beachtet. Aus diesen in der Beschwerde vorgetragenen Rügen geht nicht hervor, dass der Kläger die falsche Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung beanstandet hatte.

43      Als Beleg dafür, dass sich sein erster Klagegrund an eine in der Beschwerde vorgetragene Rüge anlehne, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass er in seiner Beschwerde seine „Versetzung“ aus der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ in die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ beanstandet habe.

44      Ein solches Vorbringen reicht jedoch nicht als Beleg dafür aus, dass sich der erste Klagegrund eng an eine oder mehrere der in der Beschwerde vorgetragenen Rügen anlehnt. Denn die Kritik des Klägers an seiner im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden „Versetzung“ ist ein pauschales Vorbringen, mit dem er diese Maßnahme als solche beanstandet. Folglich ist dieses Vorbringen nicht hinreichend klar, um daraus ableiten zu können, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung, die mit dem ersten Klagegrund geltend gemacht wird, aus dieser in der Beschwerde enthaltenen pauschalen Kritik ergeben könnte.

45      Auch das Vorbringen des Klägers, wonach es der angefochtenen Entscheidung an einer Begründung fehle, vermag die erstmalige Geltendmachung des ersten Klagegrundes vor dem Gericht nicht zu rechtfertigen. Denn aus den Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass diese – ebenso wie die Entscheidungen über die Verwendung des Klägers vom 20. Dezember 2002 und vom 15. Juli 2009 – auf Art. 7 des Statuts und dessen analoger Anwendung gemäß Art. 10 der BSB beruht. Der gleiche rechtliche Kontext wurde in der Entscheidung genannt, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Der Kläger kann daher nicht behaupten, er sei nicht in der Lage gewesen, die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung ab ihrem Erlass zu erkennen.

46      Nach alledem ist der erste Klagegrund, mit dem die falsche Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung gerügt wird, als unzulässig zurückzuweisen.

47      Das Gericht hält es für sachgerecht, anschließend den vierten, den fünften, den sechsten und den siebten Klagegrund zu prüfen, weil sich deren Würdigung auf die Bewertung des zweiten und des dritten Klagegrundes auswirken kann, die es an letzter Stelle vornehmen wird.

 Zum vierten Klagegrund: fehlendes dienstliches Interesse

48      Der Kläger macht vor allem geltend, dass die Dienststelle „Gerichtsverfahren“ zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung an einem Mangel an erfahrenen und qualifizierten Anwälten zur Vertretung des EUIPO vor den Unionsgerichten gelitten habe. Das belege die Ausschreibung von mindestens zwei offenen Stellen für einen Dienstposten in dieser Dienststelle nach seiner Umsetzung.

49      Sodann sei die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthaltene Begründung, wonach das Amt den Kläger als „Coach“ in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ brauche, fehlerhaft. Dem Kläger seien im Übrigen solche Aufgaben in seiner neuen Dienststelle nie übertragen worden, da diese weiterhin von den Angehörigen der Dienststelle „Gerichtsverfahren“ wahrgenommen würden. Der Kläger führt hierzu ergänzend aus, dass sich von den 30 Angehörigen der Hauptabteilung „Kerngeschäft“, die zwischen dem 1. Februar und dem 1. Oktober 2015 zur Bearbeitung von Gerichtsverfahren eingesetzt worden seien, nur eine einzige Person selbständig mit der Bitte um Hilfe an ihn gewandt habe. Seine Einsetzung für Coaching-Tätigkeiten bei seinen Kollegen der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ sei daher von vornherein nicht umsetzbar gewesen.

50      Schließlich tritt der Kläger dem Vorbringen entgegen, dass seine Wahl in die Personalvertretung und seine Freistellung zu 75 % seiner Arbeitszeit diese ursprünglichen Pläne, ihm Coaching-Aufgaben zu übertragen, zunichte gemacht hätten. Er hätte nämlich, wenn er dazu Gelegenheit gehabt hätte, eine Abordnung in geringerem Umfang beantragen können, um das EUIPO weiterhin vor den Unionsgerichten vertreten zu können. Zudem ließen sich die verbleibenden 25 % seiner Arbeitszeit wesentlich effizienter mit Coaching nutzen als mit dem Schreiben von Nichtigkeitsentscheidungen.

51      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

52      Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Entscheidungen über die Umsetzung eines Beamten oder Bediensteten hinsichtlich der Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten oder Bediensteten in dem Sinne den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 des Statuts, dass insbesondere die betreffende Umsetzung nur im dienstlichen Interesse erfolgen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, EU:T:2007:36, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Der Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Statuts, wie er von der Rechtsprechung präzisiert worden ist, bezieht sich auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Organs im Allgemeinen und auf die spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Planstelle im Besonderen (Urteil vom 18. April 1996, Kyrpitsis/WSA, T‑13/95, EU:T:1996:50, Rn. 51). Insoweit steht fest, dass die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen hierfür zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen verfügen (Urteile vom 12. November 1996, Ojha/Kommission, C‑294/95 P, EU:C:1996:434, Rn. 40, und vom 25. Juli 2006, Fries Guggenheim/Cedefop, T‑373/04, EU:T:2006:224, Rn. 67).

54      In Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügen, muss sich die vom Gericht vorzunehmende Kontrolle, ob die Voraussetzung in Bezug auf das dienstliche Interesse eingehalten wurde, außerdem auf die Frage beschränken, ob die Einstellungsbehörde sich innerhalb vernünftiger, nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und von ihrem Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, EU:T:2007:36, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Nach der Rechtsprechung darf ein Organ in Ausübung des weiten Ermessens, über das es bei der Organisation seiner Dienststellen verfügt, zu der Beurteilung gelangen, dass das dienstliche Interesse die Umsetzung eines Beamten oder Bediensteten rechtfertigt, die im operativen Rahmen einer Neuorganisation ihrer Verwaltungsstrukturen beschlossen wird (Urteil vom 28. Oktober 2004, Meister/HABM, T‑76/03, EU:T:2004:319, Rn. 75).

56      Der vorliegende Klagegrund ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.

57      Im vorliegenden Fall ergibt sich zum einen aus den Erwägungsgründen des Beschlusses über die Reorganisation des EUIPO, auf den sich die angefochtene Entscheidung stützt, dass die Reorganisation dazu diente, erstens die Struktur des EUIPO an den „Strategieplan“ anzugleichen, zweitens „Wissenszirkel“ (Knowledge Circles) sowie Programm- und Projektmanagementstrukturen (Programme and Project Management Structures) einzurichten, um einen Austausch zwischen den Dienststellen zu ermöglichen und die Produktivität zu verbessern, drittens eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Teams mit Hilfe von ständigen und Ad-hoc-Teams anzustreben und viertens den Teams mehr Autonomie und Verantwortung zu übertragen.

58      Was speziell die Aufgaben der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ nach der Reorganisation betrifft, geht aus Anhang I des Beschlusses über die Reorganisation des EUIPO hervor, dass diese Hauptabteilung mit der Prüfung der Unionsmarken von ihrer Anmeldung bis zu ihrer eigentlichen Eintragung und darüber hinaus betraut sein sollte. Diese Hauptabteilung sollte in Leistungsteams organisiert werden, in denen die Teammitglieder neben der individuellen Leistung einen gemeinsamen Zweck und Ansatz verfolgen und gegenseitig für die erbrachten Leistungen des EUIPO verantwortlich sein sollten. Die geleistete Arbeit sollte außerdem Gegenstand einer Ex-ante-Qualitätskontrolle sein. Zudem sollten die Mitarbeiter der Hauptabteilung eine gesteigerte Autonomie und eine größere Beteiligung an der Definition von Prozessen an den Tag legen und gleichzeitig ihre beruflichen Kenntnisse entwickeln und ihr Fachwissen erweitern.

59      Im Beschluss ADM-14-50 vom 18. Dezember 2014, mit dem der Reorganisationsprozess des EUIPO abgeschlossen wurde, wird ausgeführt, dass die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ nunmehr vier Tätigkeitsbereiche umfasse. In seiner Antwort auf eine vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellte Frage hat das EUIPO angegeben, ohne dass der Kläger diesem Vorbringen widersprochen hätte, dass diese vier Tätigkeitsbereiche in 16 Teams unterteilt worden seien, die einem der vier stellvertretenden Direktoren zugewiesen worden seien, und der Kläger der Dienststelle „Qualitätsangelegenheiten und Löschung“ zugewiesen worden sei, um das Team, das die Prüfer der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ rechtlich berate, zu verstärken.

60      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Umsetzung des Klägers keine Einzelmaßnahme darstellte, sondern Teil einer umfassenderen internen Reorganisation des EUIPO war, bei der einer der Hauptzwecke darin bestand, das Fachwissen und die Produktivität der Bediensteten des EUIPO, insbesondere in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“, zu steigern.

61      Zum anderen trägt das EUIPO vor, dass das berufliche Profil des Klägers in Anbetracht seiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums und seiner Sprachkenntnisse grundsätzlich geeignet gewesen sei, damit er Coaching-Aufgaben für seine Kollegen in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ übernehme.

62      Dieses Vorbringen ist in der Tat plausibel, da es das Bestreben betont, das Fachwissen der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ dadurch zu verstärken, dass der Kläger gemäß dem Beschluss über die Reorganisation des EUIPO in dieser Hauptabteilung anwesend ist und sein Wissen teilt. Es ist schwer zu erkennen, inwiefern das Bestreben, den juristischen Sachverstand der Mitarbeiter dieser Hauptabteilung zu stärken, die mit der Bearbeitung aller Unionsmarkenanmeldungen sowie der Bearbeitung der Anträge auf Nichtigerklärung und der Widerspruchsverfahren betraut ist, einer Verbesserung der Effizienz des EUIPO zuwiderlaufen soll.

63      Zudem sieht Anhang I des Beschlusses über die Reorganisation des EUIPO die Schaffung eines Systems der Ex-ante-Qualitätskontrolle vor, was objektiv dadurch erleichtert werden kann, dass ein erfahrener Bediensteter wie der Kläger in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ präsent ist. Der Kläger bestreitet insoweit im Übrigen nicht, dass er über juristische Erfahrungen verfügt, die für die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ sachdienlich sind, insbesondere um die Kollegen in dieser Hauptabteilung zu schulen, damit sie das Team der Dienststelle „Gerichtsverfahren“ der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ auf Ad-hoc-Basis unterstützen können.

64      Da die vorstehend dargestellten organisatorischen Umstände unmittelbar mit der Restrukturierung des EUIPO zusammenhängen, durfte sein Exekutivdirektor daher, ohne einen offensichtlichen Ermessensfehler zu begehen, die angefochtene Entscheidung auf diese Umstände stützen, um den Kläger umzusetzen.

65      Das Vorbringen des Klägers vermag diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen.

66      Was zunächst das Vorbringen des Klägers betrifft, die Dienststelle „Gerichtsverfahren“ habe eine wachsende Arbeitsbelastung zu bewältigen, so dass er weiterhin in dieser Dienststelle benötigt worden wäre, ist zum einen zu bemerken, dass der Kläger abgesehen von zwei im Dezember 2014 und im März 2015 veröffentlichten Ausschreibungen für zwei Stellen von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe AD 6 (siehe oben, Rn. 16) bzw. der Besoldungsgruppe AD 6 bis AD 8 keinen Anhaltspunkt genannt hat, der belegen könnte, dass die Dienststelle „Gerichtsverfahren“ so überbelastet war, dass sein Fachwissen für deren ordnungsgemäßen Dienstbetrieb offensichtlich unverzichtbar war. Vielmehr konnten mit der Verwendung des Klägers in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ die Kapazitäten dieser Hauptabteilung, deren Arbeitsbelastung erheblich war, gestärkt werden.

67      Zum anderen ist bereits entschieden worden, dass etwaige Probleme, die das Ausscheiden eines Beamten seiner früheren Dienststelle bereiten kann, und der Vorteil, den seine neue Dienststelle aus der Umsetzung zu ziehen mag, Erwägungen sind, die in das weite Ermessen der Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen fallen (Urteil vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, EU:T:1998:112, Rn. 92). Es ist durchaus plausibel, dass die Umsetzung des Klägers in die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ in Anbetracht seiner Erfahrung im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums und seiner Sprachkenntnisse, wie das EUIPO selbst in seiner Klagebeantwortung hervorhebt, als im Interesse eines größeren Sachverstands der Mitarbeiter dieser Hauptabteilung und einer höheren Qualität der von ihr erlassenen Entscheidungen liegend angesehen werden konnte.

68      Ferner ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, dass die Coaching-Tätigkeiten für mit der Vertretung des EUIPO vor den Unionsgerichten betraute Angehörige des Personals, die dem Kläger in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ übertragen werden sollten, praktisch nicht zu erbringen gewesen seien.

69      Wie das EUIPO ausführt, ohne dass der Kläger diesen Ausführungen widersprochen hätte, stellt das Coaching auf dem Gebiet der Gerichtsverfahren einen Bestandteil der strategischen Zielsetzung der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ und des gesamten EUIPO dar, die darauf ausgerichtet ist, die Kenntnisse der Prüfer in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ zu erweitern. Denn die Einbeziehung von Angehörigen des Personals der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ in Rechtsstreitigkeiten sei zum einen als eine Gelegenheit gesehen worden, diese zu befähigen, neue Aufgaben und zusätzliche Verantwortung zu übernehmen, und zum anderen als eine Möglichkeit, die steigende Arbeitsbelastung im Bereich der Gerichtsverfahren zu bewältigen.

70      Der Kläger trägt vor, dass ihm jedoch solche Aufgaben in seiner neuen Dienststelle nie übertragen worden seien, da diese weiterhin von den Angehörigen der Dienststelle „Gerichtsverfahren“ wahrgenommen worden seien. Zwar umfassten die Aufgaben der Hauptabteilung „Kerngeschäft“, wie das EUIPO ausführt, ohne dass der Kläger diesen Ausführungen widersprochen hätte, vor der Umstrukturierung im Jahr 2014 zu keinem Zeitpunkt die Vertretung des EUIPO vor den Unionsgerichten, und die Einbeziehung des Personals der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ beschränkte sich auf Ad-hoc-Fälle mit spezifischen sprachlichen Bedürfnissen.

71      Das EUIPO war jedoch durch nichts daran gehindert, das Monopol der Angehörigen der Dienststelle „Gerichtsverfahren“ zur Vertretung vor den Unionsgerichten gerade dadurch zu beenden, dass ein erfahrener Jurist in die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ umgesetzt wird, um die Effizienz des Coaching in diesem Bereich zu erhöhen.

72      Das EUIPO weist darauf hin, dass die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ erst nach dem Abschluss der Restrukturierung des EUIPO, nämlich zu Beginn des Jahres 2015, tatsächlich mit der Unterstützung der Dienststelle „Gerichtsverfahren“ betraut worden sei. Zudem sei eines der Ziele der Umstrukturierung des EUIPO und insbesondere der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ gewesen, ein hohes Maß an Engagement und Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter durch berufliche Entwicklung auf ein höheres Niveau und breitere Kompetenzbereiche zu erreichen. Darüber hinaus hat das EUIPO in seiner Antwort auf eine vom Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellte Frage klargestellt, dass 2015 17 Prüfer der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ zu Bevollmächtigten des EUIPO ernannt worden seien und in 32 Verfahren an der Vorbereitung von Klagebeantwortungen mitgearbeitet hätten, was bedeutet, dass die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ nach der in Rede stehenden Umstrukturierung des EUIPO die Dienststelle „Gerichtsverfahren“ tatsächlich unterstützt hat.

73      Insoweit muss die Tatsache, dass der Kläger auf seiner neuen Stelle seine Zeit nie für die Schulung seiner Kollegen aufgewandt hat, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Situation nach seiner Umsetzung – nämlich seiner Freistellung für die Personalvertretung zu 75 % seiner Arbeitszeit – gewertet werden. Denn die Wahl zur Personalvertretung fand, wie oben in Rn. 14 erwähnt, am 25. und 26. November 2014 und damit mehr als eineinhalb Monate nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung statt. Ebenso fand die Ernennung des Klägers zum Vorsitzenden der Personalvertretung am darauffolgenden 3. Dezember statt, also gleichfalls nach dieser Entscheidung.

74      Dem EUIPO kann schwerlich vorgeworfen werden, dass es den Kläger, nachdem die Personalvertretung dies selbst beantragt hatte, zu 75 % seiner Arbeitszeit für diese freistellte, wodurch die Zeit reduziert wurde, die der Kläger in der Hauptabteilung, der er neu zugeteilt worden war, tatsächlich dem Coaching widmen konnte.

75      Zudem wurde, wie das EUIPO ausführt, seine abschließende Umstrukturierung, nicht mit einem Mal durchgeführt. Die von einer Umsetzung betroffenen Beamten und Bediensteten, einschließlich des Klägers, wurden zunächst damit betraut, bestimmte Aufgaben gemäß dem oben in Rn. 12 erwähnten internen Vermerk der Hauptabteilung „Humanressourcen“ des EUIPO vom 10. Oktober 2014 zu Ende zu führen. Der Kläger sollte diesem internen Vermerk zufolge die ihm bereits zugeteilten Rechtssachen beenden und bis Ende des Jahres 2014 an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Aus diesem Grund konnte der Kläger in der Hauptabteilung, der er neu zugewiesen war, nicht sofort ab Oktober 2014 die Coaching-Aufgaben wahrnehmen.

76      Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass er seine Freistellung für die Personalvertretung auch in einem geringeren Umfang hätte beantragen können, wenn er gewusst hätte, dass er durch diese Freistellung daran gehindert würde, das EUIPO vor den Unionsgerichten zu vertreten. Es war jedoch die Personalvertretung, die beantragt hatte, den Kläger für sie zu 75 % seiner Arbeitszeit freizustellen, und aus den Akten geht nicht hervor, dass der Kläger irgendwelche Einwände hiergegen erhoben hätte.

77      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte für die Schlussfolgerung nicht ausreichen, dass das EUIPO die Grenzen des Vernünftigen überschritten oder von seinem Ermessen offensichtlich fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte.

78      Demnach ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften und zum sechsten Klagegrund: wesentliche Änderung der Aufgaben des Klägers und fehlende Gleichwertigkeit der Dienstposten

79      Der Kläger macht geltend, seine neuen Aufgaben in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“, die darin bestünden, erstinstanzliche Entscheidungen zu verfassen, entsprächen nicht den Aufgaben, die ihm zuvor in der Dienststelle „Gerichtsverfahren“ übertragen gewesen seien, nämlich im Wesentlichen die Vertretung des EUIPO vor den Unionsgerichten. Die Mehrzahl der Prüfer des EUIPO, die der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ angehörten, hätte keine juristische Ausbildung, geschweige denn die Befähigung und Befugnis, als Anwalt aufzutreten. Die einzige Übereinstimmung zwischen seinen Aufgaben vor und nach der Umsetzung liege darin, dass es sich um die Bearbeitung von markenrechtlichen Fällen gehandelt habe.

80      Die fehlende Gleichwertigkeit zwischen seiner früheren und seiner neuen Stelle ergebe sich aus dem Job-Mapping des EUIPO. In dieser Übersicht werde nämlich klargestellt, dass die Bearbeitung von Nichtigkeitsfällen in der ersten Instanz von Mitarbeitern erledigt werde, die als „IP Administrator“ in die Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 8 eingeordnet seien, während die vorherige Arbeit des Klägers der Stelle eines „Senior Legal Expert“ der Besoldungsgruppe AD 11 oder AD 12 entsprochen habe, wie sie auf S. 38 der Übersicht beschrieben werde. Die Beschränkung seines Aufgabenfelds auf die Bearbeitung von Nichtigkeitsentscheidungen aller Art und nicht nur komplexer Fälle bedeute daher eine Herabstufung auf das Niveau eines „IP Administrators“ der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 8. Zudem werde eine steigende Zahl an Nichtigkeitsentscheidungen von Beamten oder Bediensteten der Funktionsgruppe Assistenz (AST) verfasst, da diese auch mit der Ex-ante-Qualitätskontrolle der Entscheidungen betraut seien.

81      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

82      Die Umsetzung eines Beamten oder eines Bediensteten muss nicht nur im dienstlichen Interesse erfolgen, sondern auch unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 1981, Kindermann/Kommission, 60/80, EU:C:1981:115, Rn. 14, und vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, EU:T:2007:36, Rn. 47).

83      Der Grundsatz der Entsprechung zwischen Besoldungsgruppe und Dienstposten, der insbesondere in Art. 7 des Statuts zum Ausdruck kommt, erfordert bei einer Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten oder Bediensteten keinen Vergleich zwischen den gegenwärtigen und den früheren Aufgaben des Betroffenen, sondern einen Vergleich zwischen seinen gegenwärtigen Aufgaben und seiner Besoldungsgruppe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, EU:T:1998:112, Rn. 103, und vom 21. September 2004, Soubies/Kommission, T‑325/02, EU:T:2004:271, Rn. 55).

84      Daher steht der Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten nicht einer Entscheidung entgegen, die die Zuweisung neuer Aufgaben mit sich bringt, die sich zwar von den früher ausgeübten unterscheiden und vom Betroffenen als Verringerung seiner Aufgaben empfunden werden, aber gleichwohl mit dem seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten übereinstimmen (Urteile vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, EU:C:1988:165, Rn. 7, vom 23. Oktober 1990, Pitrone/Kommission, T‑46/89, EU:T:1990:62, Rn. 35, und vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F‑157/12, EU:F:2014:164, Rn. 56). Eine tatsächliche Verminderung der Aufgaben eines Beamten verstößt daher nur gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten, wenn seine neuen Aufgaben nach Art, Bedeutung und Umfang insgesamt eindeutig hinter denen zurückbleiben, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprechen (Urteile vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, EU:C:1988:165, Rn. 7, und vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, EU:T:1998:112, Rn. 104).

85      Das Statut sucht zwar, den Beamten die erreichte Besoldungsgruppe sowie einen dieser Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten zu sichern, räumt ihnen aber kein Recht auf eine bestimmte Verwendung ein, sondern lässt der zuständigen Behörde im Gegenteil die Befugnis, die Beamten im dienstlichen Interesse in verschiedene, ihrer Besoldungsgruppe entsprechende Dienstposten einzuweisen (Urteil vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, EU:T:1998:112, Rn. 102). Im Übrigen hat die Verwaltung zwar jedes Interesse daran, die Beamten nach Maßgabe ihrer spezifischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Präferenzen zu verwenden, doch kann den Beamten nicht das Recht zuerkannt werden, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder beizubehalten oder jede andere zu ihrer Funktionsbezeichnung gehörende Tätigkeit abzulehnen (Urteile vom 22. Oktober 1981, Kruse/Kommission, 218/80, EU:C:1981:240, Rn. 7, vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, EU:T:1998:112, Rn. 105, und vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F‑157/12, EU:F:2014:164, Rn. 57).

86      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger seit seiner Umsetzung durch die angefochtene Entscheidung das EUIPO nicht mehr vor den Unionsgerichten vertreten hat, während dies seine Hauptaufgabe war, als er in der Dienststelle „Gerichtsverfahren“ arbeitete. Das geht im Übrigen eindeutig aus der E‑Mail des Klägers vom 21. Januar 2015 hervor, die er zu den Akten gereicht hat. Unstreitig ist außerdem, dass der Kläger nunmehr damit betraut ist, erstinstanzliche Entscheidungen im Rahmen von Nichtigkeitsverfahren zu verfassen. Außerdem wird vom EUIPO in seiner Stellungnahme zu dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokument (siehe oben, Rn. 28) – das insoweit für zulässig erklärt werden muss, als die darin enthaltene Information eine Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts und seine Nachfragen während der mündlichen Verhandlung darstellt – vorgetragen, ohne dass der Kläger diesem Vorbringen widersprochen hätte, dass dieser damit betraut worden sei, Entscheidungen im Rahmen von Widerspruchsverfahren mitzuunterzeichnen.

87      Der Kläger stützt seine Argumentation im Wesentlichen auf einen Vergleich zwischen den Aufgaben, die er vor seiner Umsetzung wahrgenommen hatte, und den Aufgaben, die ihm danach übertragen worden sind. Wie jedoch oben in Rn. 83 ausgeführt, erfordert der Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten eine Prüfung, ob die Besoldungsgruppe des Klägers mit dem Dienstposten, den er nach seiner Umsetzung bekleidet, übereinstimmt, nicht jedoch einen Vergleich zwischen seinen alten und seinen neuen Aufgaben.

88      Aus dem Job-Mapping des EUIPO, das mit dem Beschluss ADM-14-50 zur Änderung des Beschlusses ADM-14-23 vom 2. Oktober 2014 über die interne Struktur des EUIPO aufgestellt wurde, ergibt sich, dass der Dienstposten, den der Kläger nunmehr in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ innehat, immer noch als Bestandteil der Kerntätigkeiten des EUIPO („core business job family“) betrachtet wird, was dafür spricht, dass die Aufgaben des Klägers weiterhin eine gewisse Bedeutung innerhalb des EUIPO haben.

89      Diesem Job-Mapping zufolge werden die Beamten und Bediensteten der Funktionsgruppe Administration (AD), die für allgemeine Tätigkeiten der „Prüfung“ vorgesehen sind, entsprechend den Aufgaben und der steigenden Verantwortung in drei Gruppen eingeteilt: Verwaltungsräte („IP administrator“) der Besoldungsgruppen AD 6 bis AD 8, Hauptverwaltungsräte („senior IP administrator“) der Besoldungsgruppen AD 9 und AD 10 und Experten („IP experts“) der Besoldungsgruppen AD 11 und AD 12.

90      Wie das EUIPO vorträgt, bestehen die Aufgaben, die ausweislich dieses Job-Mapping den Experten der Besoldungsgruppen AD 11 und AD 12 übertragen werden sollen, namentlich in der Bearbeitung sehr komplexer Widerspruchs-, Nichtigkeits- und Löschungsverfahren, der Vertretung des EUIPO vor den Unionsgerichten, der Schulung weniger erfahrener Kollegen, der Überwachung der Entwicklung von Leitlinien und Qualitätskontrollprozessen und der Teilnahme an Wissenszirkeln. Die Bearbeitung von Anträgen auf Nichtigerklärung von Unionsmarken, die eine gewisse Komplexität aufweisen, gehört somit zu den Aufgaben von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe AD 11 wie dem Kläger. Es ist folglich unzutreffend, zu behaupten, wie es der Kläger tut, dass die Bearbeitung von Nichtigkeitsfällen in der ersten Instanz allein von Mitarbeitern der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 8 erledigt werde.

91      Selbst wenn der Kläger Nichtigkeitsentscheidungen aller Komplexitätsstufen bearbeiten müsste, einschließlich solcher, die normalerweise von Verwaltungsräten niedrigerer Besoldungsgruppen bearbeitet werden, würde dies jedenfalls nicht die Annahme erlauben, dass der Kläger auf das Niveau eines „IP Administrator“ der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 8 „herabgestuft“ oder der rechtliche Inhalt seiner Arbeit geändert worden wäre.

92      Das Vorbringen des Klägers, wonach Nichtigkeitsentscheidungen auch von Assistenten verfasst würden, vermag ebenso wenig die fehlende Entsprechung zwischen der Besoldungsgruppe des Klägers und seinem Dienstposten zu belegen. Denn selbst wenn Assistenten tatsächlich solche Entscheidungen zu verfassen hätten, bedeutet dies nicht, dass diese Entscheidungen eine Komplexität aufweisen, die der Komplexität von Entscheidungen vergleichbar ist, die Verwaltungsräte der Besoldungsgruppe AD 11 zu treffen haben.

93      Darüber hinaus ist der Umstand, dass der Kläger weder weiterhin das EUIPO vertreten noch Schulungs- oder Coaching-Tätigkeiten für seine Kollegen ausüben konnte, wie dies ursprünglich zum Zeitpunkt seiner Umsetzung vorgesehen war, unerheblich. Denn diese Tätigkeiten waren nur ein Teil seiner neuen potenziellen Aufgaben – neben u. a. den mit der Bearbeitung sehr komplexer Fälle zusammenhängenden Aufgaben. Der Kläger kann nicht verlangen, je nach seinen persönlichen Interessen bestimmte Aufgaben anstelle anderer durchführen zu dürfen.

94      Zudem war der Kläger zu 75 % seiner Arbeitszeit für die Personalvertretung freigestellt und verfügte aufgrund dessen, wie es seinem eigenen Willen entsprang, nur über eine beschränkte Zeit, um sich seinen neuen Aufgaben zu widmen. Der Kläger räumt im Übrigen selbst ein, dass er als Vorsitzender der Personalvertretung nur selten über Phasen längeren ungestörten Arbeitens verfüge, was sich zwangsläufig auf den Umfang und die Art der Aufgaben auswirkt, die ihm tatsächlich übertragen werden können.

95      Nach alledem sind der fünfte und der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Ermessensmissbrauch und Vorliegen einer verdeckten Bestrafung

96      Der Kläger trägt vor, dass ihn der Exekutivdirektor des EUIPO, der keinen Kontakt mehr mit ihm gewollt habe, durch seine Versetzung in die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ in Wirklichkeit habe „bestrafen“ wollen. Diese Bestrafungsabsicht sei vom Exekutivdirektor des EUIPO mündlich zum Ausdruck gebracht und durch seine Weigerung, den Kläger zu grüßen oder dessen Schreiben zu beantworten, bestätigt worden. Der Kläger weist außerdem auf die Umstände seiner Umsetzung hin, deren Strafcharakter offensichtlich sei. Da zudem offensichtlich ein dienstliches Interesse an seiner Umsetzung gefehlt habe, erhärte sich die Vermutung, dass die angefochtene Entscheidung ermessensmissbräuchlich gewesen sei.

97      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

98      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Begriff des Ermessensmissbrauchs eine ganz präzise Bedeutung; er betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2013, da Silva Tenreiro/Kommission, T‑32/13 P, EU:T:2013:721, Rn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Außerdem kann, wenn eine Umsetzungsmaßnahme nicht für mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar befunden worden ist, auch keine Rede von einem Ermessensmissbrauch sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, EU:T:1998:112, Rn. 131 und 133, vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, EU:T:2007:36, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Juni 2013, BY/EASA, F‑81/11, EU:F:2013:82, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Wie oben in Rn. 77 ausgeführt, ist nicht dargetan worden, dass die streitige Umsetzungsmaßnahme mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar war. Folglich ist der Klagegrund, mit dem ein Ermessensmissbrauch gerügt wird, in Anwendung der oben in Rn. 99 angeführten Rechtsprechung zu verwerfen.

101    Jedenfalls können die vom Kläger zur Stützung seines Klagegrundes angeführten Gesichtspunkte nicht als hinreichend genaue, objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür gewertet werden, dass eine verdeckte Bestrafung zu seinen Lasten wirklich vorlag oder zumindest wahrscheinlich ist, und damit die von ihm in der Erwiderung beantragte Anhörung verschiedener Zeugen rechtfertigen.

102    Erstens hat der Exekutivdirektor des EUIPO seine Weigerung, den Kläger an dem halbjährlichen Treffen der Datenschutzbeauftragten im November 2013 in Brüssel teilnehmen zu lassen, wie oben in Rn. 8 ausgeführt, selbst in einer E‑Mail an den Kläger vom 3. Dezember 2013 sachlich damit begründet, dass die Anwesenheit des Klägers am Sitz des EUIPO wegen einer gleichzeitigen vorrangigen Veranstaltung erforderlich sei. Auch die nicht erfolgte Wiederernennung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten des EUIPO kann kein Anhaltspunkt für eine verdeckte Bestrafung sein, da dieses zeitlich befristete Amt dem Kläger weder zu einem Anspruch verhalf noch eine Gewähr bot, in dieser Funktion wiederernannt zu werden.

103    Zweitens wird das Vorbringen des Klägers zum Verhalten des Exekutivdirektors des EUIPO während seines jährlichen Beurteilungsgesprächs am 10. Februar 2014 schlicht nicht durch irgendeinen Beweis oder zumindest einen Anhaltspunkt in diese Richtung untermauert. Das Gleiche gilt für die Nichtbeteiligung des Klägers an bestimmten Projekten in Russland.

104    Drittens belegt auch die Weigerung des EUIPO, die Teilnahme des Klägers an dem französisch-brasilianischen Seminar über „Die Funktionen der Rechte des geistigen Eigentums im XXI. Jahrhundert“, das vom 8. bis 11. April 2014 stattfinden sollte, am Deutschen Markenforum im November 2014 sowie an einem Ein-Tages-Seminar in Riga (Lettland) im Dezember 2014 (siehe oben, Rn. 9 und 13) zu genehmigen, nicht hinreichend die Absicht des EUIPO, den Kläger zu bestrafen; das gilt sowohl, was die Dienstreisen selbst betrifft, als auch erst recht, was seine Umsetzung angeht. Denn es ist festzustellen, dass der Kläger, wie aus der Akte hervorgeht, im April 2014 nach Riga reisen durfte, um vor dem lettischen Patentamt einen Vortrag über geistiges Eigentum zu halten, und vom 10. bis 12. Dezember 2014 an einem Seminar in Russland teilnehmen durfte.

105    Viertens schließlich können die Vorkommnisse nach dem Abschluss der schriftlichen Phase des Verfahrens, die der Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31. Juli 2017 zum Antrag des EUIPO auf Aussetzung des Verfahrens zum Beleg dafür anführen möchte, dass die angefochtene Entscheidung den Charakter einer verdeckten Bestrafung habe, nicht berücksichtigt werden.

106    Wie nämlich oben in Rn. 25 ausgeführt, ist der Antrag des Klägers, das schriftliche Verfahren wiederzueröffnen und ihm zu gestatten, einen ergänzenden Schriftsatz einzureichen, da sich nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens neue erhebliche Tatsachen ereignet hätten, vom Gericht mit Entscheidung vom 4. Oktober 2017 zurückgewiesen worden.

107    Jedenfalls ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach der Rechtsprechung anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich dem Organ zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung darstellte. Angesichts des evolutiven Charakters des Vorverfahrens endet jedoch die Ausarbeitung der Maßnahme, mit der der endgültige Standpunkt des Organs festgelegt wird, mit der Beantwortung der Beschwerde des Bediensteten durch die Anstellungsbehörde oder die Einstellungsbehörde. Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit der den Kläger beschwerenden endgültigen Maßnahme anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, wie sie sich dem Organ beim ausdrücklichen oder impliziten Erlass dieser Maßnahme darstellte, unbeschadet der für das Organ bestehenden Möglichkeit, unter den in der Rechtsprechung vorgesehenen Bedingungen im gerichtlichen Verfahren zusätzliche Erläuterungen zu geben (Urteil vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T‑787/14 P, EU:T:2016:633, Rn. 33).

108    Nach alledem ist der siebte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen die Begründungspflicht

109    Der Kläger macht geltend, dass er unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht gehört worden sei. Zwar habe er am 30. September 2014 mit dem Direktor der Hauptabteilung „Humanressourcen“ des EUIPO informell über die Möglichkeit gesprochen, Managementaufgaben in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ zu übernehmen. Jedoch sei bei dieser Gelegenheit keine konkrete Maßnahme besprochen worden, und das EUIPO habe zudem in keiner Weise nachgewiesen, dass der Kläger während dieses Gesprächs seinen Standpunkt in zweckdienlicher Weise habe darlegen können, anders als insbesondere das Urteil vom 5. Februar 2016, GV/EAD (F‑137/14, EU:F:2016:14, Rn. 72), verlange.

110    Der Kläger führt ergänzend aus, dass die angefochtene Entscheidung einer einseitigen Änderung seines Anstellungsvertrags gleichkomme. Die Pflicht, ihn vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören, sei daher im Hinblick auf sowohl die Fürsorgepflicht der Verwaltung als auch die Pflicht zur Vertragserfüllung in gutem Glauben von besonderer Bedeutung gewesen.

111    Der Kläger trägt außerdem vor, der angefochtenen Entscheidung fehle es an jeglicher Begründung, so dass gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte verstoßen worden und die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei.

112    Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Seiner Ansicht nach war es nach der Rechtsprechung nicht notwendig, den Kläger vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören, geschweige denn, seine Zustimmung einzuholen. Es habe ein – wenn auch informelles – Gespräch zwischen dem Kläger und dem Direktor der Hauptabteilung „Humanressourcen“ des EUIPO über die mögliche Umsetzung des Klägers gegeben. In diesem Gespräch habe der Kläger im Übrigen darauf hingewiesen, dass er an einer Umsetzung nicht interessiert sei.

 Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

113    Die Verteidigungsrechte, wie sie nunmehr in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankert sind, den die Unionsgerichte für allgemein anwendbar erklärt haben (Urteil vom 11. September 2013, L/Parlament, T‑317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 81), umfassen – ohne sich darin zu erschöpfen – das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a vorgesehene prozessuale Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteil vom 5. Februar 2016, GV/EAD, F‑137/14, EU:F:2016:14, Rn. 71). Das Recht jedes Beamten, gehört zu werden, gilt insbesondere vor dem Erlass einer Maßnahme, die erhebliche Folgen für seine berufliche Entwicklung haben könnte (Urteil vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F‑157/12, EU:F:2014:164, Rn. 84).

114    Nach der Rechtsprechung ist die Anstellungsbehörde allerdings nicht dazu verpflichtet, dem Betroffenen vor dem Erlass einer Umsetzungsentscheidung mitzuteilen, auf welche Gründe sie gestützt wird, um ihm eine sachgerechte Stellungnahme dazu zu ermöglichen, wenn sie keine erheblichen Folgen für seine berufliche Entwicklung haben kann, die Gleichwertigkeit der Dienstposten wahrt, seinem Wunsch entspricht, nicht mehr in Bezug auf sein Spezialgebiet oder im unmittelbaren Bereich der Dienststelle, in der er gearbeitet hat, tätig zu sein, und für ihn keine Änderung des Dienstorts mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F‑157/12, EU:F:2014:164, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass am 30. September 2014 ein informelles Gespräch zwischen dem Kläger und dem Direktor der Hauptabteilung „Humanressourcen“ des EUIPO stattfand. Der Kläger bestreitet jedoch, dass es bei dem Gespräch um die konkrete Maßnahme seiner eventuellen Umsetzung in die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ gegangen sei. Insoweit ist festzustellen, dass sich in den Akten kein Beweis dafür findet, dass es bei dem Gespräch vom 30. September 2014 um die beabsichtigte Umsetzungsentscheidung ging oder dass der Kläger bei dieser Gelegenheit zu einer Umsetzung sachgerecht Stellung nehmen konnte.

116    Obwohl vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung kein Gespräch mit dem Kläger über die Gründe stattgefunden hat, auf die diese Entscheidung gestützt werden sollte, ist aber unter den Umständen des vorliegenden Falles anzunehmen, dass das EUIPO das Recht des Klägers, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gehört zu werden, nicht verletzt hat.

117    Erstens wurde die angefochtene Entscheidung, wie aus den vorstehenden Rn. 77 und 95 hervorgeht, im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erlassen.

118    Zweitens geht aus den Akten nicht hervor, dass sich die Karrierechancen des Klägers durch seine bloße Umsetzung geändert haben. Der Kläger trägt nichts zum Beleg dafür vor, dass seine Zugehörigkeit zur Hauptabteilung „Kerngeschäft“ ein Hindernis dafür darstellen könnte, seine Laufbahn über die Besoldungsgruppe AD 13 hinaus fortzusetzen.

119    Drittens hat der Kläger keinen Wunsch geäußert, nicht mehr in Bezug auf sein Spezialgebiet oder im unmittelbaren Bereich der Dienststelle, in der gearbeitet hat, tätig zu sein.

120    Viertens schließlich hat die angefochtene Entscheidung für den Kläger keine Änderung des Dienstorts mit sich gebracht.

121    Die oben in Rn. 116 gezogene Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt.

122    Der Kläger macht zum einen geltend, die angefochtene Entscheidung komme einer einseitigen Änderung seines Anstellungsvertrags gleich, so dass der Pflicht, ihn vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören, besondere Bedeutung zukomme.

123    Dieses Vorbringen ist als ins Leere gehend zurückzuweisen. Denn nach Art. 10 Abs. 3 der BSB ist, wenn ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet wird, in der er eingestellt worden ist, ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen. Im vorliegenden Fall geht aber aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass der Kläger auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe verwendet wird. In der angefochtenen Entscheidung heißt es vielmehr, dass der Kläger, Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe 11, Dienstaltersstufe 1, in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ verwendet wird, ohne dass sich irgendein Hinweis auf eine Änderung der Besoldungsgruppe fände.

124    Der Kläger weist zum anderen darauf hin, dass er, wäre er angehört worden, hätte erklären können, dass er beabsichtige, bei den Wahlen zur Personalvertretung anzutreten und angesichts der Wahrscheinlichkeit seiner Wahl keine zusätzlichen Aufgaben übernehmen könne.

125    Dieses Vorbringen ist als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Denn die Absicht des Klägers, bei den Wahlen anzutreten, und die Wahrscheinlichkeit seiner Wahl beruhen auf einer Eventualität, die nicht vom Willen des EUIPO abhängt, da diese beiden Umstände vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung noch nicht eingetreten waren.

 Zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

126    Was den Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus den vorstehenden Rn. 117 bis 120 ergibt, dass die angefochtene Entscheidung im dienstlichen Interesse erlassen wurde, dass nicht ersichtlich ist, dass sie erhebliche Folgen für die berufliche Entwicklung des Klägers haben kann, dass der Kläger keinen Wunsch geäußert hatte, zu dem die angefochtene Entscheidung in Widerspruch geraten könnte, dass die angefochtene Entscheidung die Gleichwertigkeit der Dienstposten wahrt und dass sie keine Änderung des Dienstorts mit sich bringt.

127    Im Kontext einer derartigen Entscheidung genügt der Hinweis, dass nach Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 2 des Statuts jede Entscheidung, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird, zu begründen ist. Zudem ist die Begründung der Entscheidung, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird, auch für die Entscheidung maßgebend, gegen die die Beschwerde gerichtet war (Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 55), und zwar auch dann, wenn dieser Entscheidung eine Begründung fehlte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2012, Mocová/Kommission, F‑41/11, EU:F:2012:82, Rn. 21).

128    In der Antwort auf die Beschwerde werden jedoch, wie das EUIPO geltend macht, die Gründe für den Erlass der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargelegt. Denn dort wird erstens die Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Klägers (Art. 7 des Statuts) genannt, werden zweitens die Gründe angegeben, weshalb zum einen ein dienstliches Interesse an der Umsetzung des Klägers bestand und zum anderen die Gleichwertigkeit der Dienstposten gewahrt wurde, und wird drittens auf die Rügen eingegangen, dass der Kläger vor seiner Umsetzung nicht angehört und dass die angefochtene Entscheidung nicht begründet worden sei.

129    Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg behaupten, von dem Kontext, der die angefochtene Entscheidung rechtfertigt, keine Kenntnis gehabt zu haben.

130    Daher sind der zweite und der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

131    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

132    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

133    Da der Kläger im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Gregor Schneider trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Kanninen

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Reine

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Dezember 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.