Language of document : ECLI:EU:F:2010:87

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

9. Juli 2010

Rechtssache F-91/09

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Angemessene Frist für die Stellung eines Antrags auf Schadensersatz – Verspätung“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf, erstens, Feststellung der Inexistenz, hilfsweise, Aufhebung, der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sein Antrag vom 9. September 2008 auf Ersatz der Schäden, die ihm durch ein dienstliches Schreiben des Ärztlichen Dienstes der Kommission vom 9. Dezember 2003 über eine ihn betreffende Untersuchung entstanden sein sollen, abgelehnt worden ist, zweitens auf Aufhebung und Feststellung der Inexistenz der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2009, mit der seine Beschwerde vom 16. März 2009 gegen diese stillschweigende Entscheidung zurückgewiesen worden ist, drittens auf Verurteilung der Kommission, ihm 300 000 Euro als Ersatz der geltend gemachten Schäden oder jeden anderen Betrag zu zahlen, den das Gericht als recht und billig erachtet, zuzüglich Zinsen ab dem Tag, an dem der Antrag vom 9. September 2008 bei der Kommission eingegangen ist, zu einem Satz von 10 % pro Jahr mit jährlicher Kapitalisierung

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Fristen – An ein Organ gerichteter Entschädigungsantrag – Einhaltung einer angemessenen Frist – Beurteilungskriterien

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 46; Beamtenstatut, Art. 90)

Es obliegt den Beamten oder sonstigen Bediensteten, bei dem Organ jeden Antrag auf Entschädigung von der Union wegen eines dieser zuzurechnenden Schadens innerhalb einer angemessenen Frist zu stellen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von der Situation haben, die sie rügen. Die Angemessenheit einer Frist ist nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Falles und insbesondere der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen, der Vielschichtigkeit der Angelegenheit und dem Verhalten der Beteiligten zu beurteilen.

In diesem Zusammenhang ist auch der Anhaltspunkt zu berücksichtigen, den die Verjährungsfrist von fünf Jahren für Klagen aus außervertraglicher Haftung des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs bietet, obwohl diese Frist auf Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten keine Anwendung findet. Sind die Betroffenen der Ansicht, sie seien in rechtswidriger Weise diskriminiert worden, haben sie innerhalb einer angemessenen Frist, die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt nicht übersteigen darf, zu dem sie Kenntnis von der Situation erlangt haben, die sie rügen, bei dem Organ einen Antrag darauf zu stellen, dass dieses geeignete Maßnahmen zur Behebung und Abstellung dieser Situation trifft.

Die Frist von fünf Jahren kann jedoch keine starre und unverrückbare Grenze bilden, unterhalb deren jeder Antrag unabhängig von der Zeit, die sich der Kläger gelassen hat, um seinen Antrag bei der Verwaltung einzureichen, und ungeachtet der Umstände des konkreten Falles zulässig wäre.

(vgl. Randnrn. 32 bis 35)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Oktober 1975, Meyer-Burckhardt/Kommission, 9/75, Slg. 1975, 1171, Randnrn. 7, 10 und 11

Gericht erster Instanz: 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission, T‑45/01, Slg. 2004, II‑3315, Randnr. 62; 5. Oktober 2004, Eagle u. a./Kommission, T‑144/02, Slg. 2004, II‑3381, Randnrn. 60, 65, 66 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie 71; 26. Juni 2009, Marcuccio/Kommission, T‑114/08 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑53 und II‑B‑1‑313, Randnr. 28

Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Februar 2007, Tsarnavas/Kommission, F‑125/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑43 und II‑A‑1‑231, Randnrn. 71, 76 und 77