Language of document : ECLI:EU:C:2020:16

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

8. Januar 2020(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑661/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 28. August 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 6. September 2019, in dem Verfahren

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gegen

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erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben vom 27. November 2019, das am 11. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Handelsgericht Wien (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C661/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 8. Januar 2020

Der Kanzler

 

      Der Präsident

A. Calot Escobar

 

      K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.