Language of document : ECLI:EU:T:2019:353

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

23. Mai 2019(*)

„Außervertragliche Haftung – Wirtschafts- und Währungspolitik – EZB – Nationale Zentralbanken – Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld – Beteiligung des Privatsektors – Umschuldungsklauseln – Obligatorischer Umtausch griechischer Schuldtitel – Private Gläubiger – Stellungnahme der EZB – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Grundsatz pacta sunt servanda – Art. 17 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte – Art. 63 Abs. 1 AEUV – Art. 124 AEUV“

In der Rechtssache T‑107/17

Frank Steinhoff, wohnhaft in Hamburg (Deutschland),

Ewald Filbry, wohnhaft in Dortmund (Deutschland),

Vereinigte Raiffeisenbanken Gräfenberg-Forchheim-Eschenau-Heroldsberg eG mit Sitz in Gräfenberg (Deutschland),

Werner Bäcker, wohnhaft in Rodgau (Deutschland),

EMB Consulting SE mit Sitz in Mühltal (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Hoepner und D. Unrau,

Kläger,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch O. Heinz und G. Várhelyi als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.‑G. Kamann,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern dadurch entstanden sein soll, dass es die EZB in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2012 (CON/2012/12) versäumt habe, die Hellenische Republik auf die Rechtswidrigkeit der beabsichtigen Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld durch den Tausch von Schuldtiteln aufmerksam zu machen,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen, des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter) und der Richterin N. Półtorak,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2018,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Im Oktober 2009 brach die griechische Staatsschuldenkrise aus, als die griechische Regierung bekannt gab, dass das öffentliche Defizit 12,5 % des Bruttoinlandsprodukts (im Folgenden: BIP) und nicht, wie zuvor veröffentlicht worden war, 3,7 % betragen habe. Dies führte zu einem starken Anstieg der Unsicherheit über die ökonomischen Grundlagen der Hellenischen Republik sowie zu mehreren aufeinanderfolgenden Herabstufungen der Bonität der Hellenischen Republik und einem stetigen Anstieg der Zinsen, die die Finanzmärkte für eine Finanzierung der griechischen Staatsschuld verlangten.

2        Ende April 2010 stufte eine Ratingagentur die Bewertung der griechischen Schuldtitel von BBB– auf BB+ herab, eine Kategorie, bei der die Märkte ein hohes Ausfallrisiko annehmen. So warnte am 27. April 2010 die Ratingagentur Standard & Poor’s (S&P) die Inhaber griechischer Schuldtitel, dass sie im Fall einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld oder eines Zahlungsausfalls des griechischen Staates eine Chance von durchschnittlich lediglich zwischen 30 % und 50 % hätten, ihr Geld zurückzuerhalten.

3        Da sich die griechische Schuldenkrise auf andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auszuwirken drohte und die Stabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets gefährdete, kamen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf der Tagung des Europäischen Rates vom 25. März 2010 überein, einen zwischenstaatlichen Mechanismus zur Unterstützung der Hellenischen Republik in Gestalt koordinierter bilateraler Darlehen zu nicht konzessionären Zinssätzen, d. h. zu Zinssätzen ohne Subventionselement, zu schaffen. Die Auszahlung der Darlehen war an strenge Bedingungen geknüpft und sollte auf Antrag der Hellenischen Republik erfolgen. Der Unterstützungsmechanismus schloss auch eine substanzielle Beteiligung des Internationalen Währungsfonds (im Folgenden: IWF) ein.

4        Am 2. Mai 2010 gaben die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß dem vorgenannten Unterstützungsmechanismus ihr Einverständnis, der Hellenischen Republik 80 Mrd. Euro innerhalb eines gemeinsam mit dem IWF bewilligten Finanzrahmens von 110 Mrd. Euro zur Verfügung zu stellen.

5        Am 9. Mai 2010 wurde im Rahmen des ECOFIN-Rats ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen. Dieses beinhaltete zum einen den Erlass der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. 2010, L 118, S. 1) auf der Grundlage von Art. 122 Abs. 2 AEUV und zum anderen die Schaffung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (im Folgenden: EFSF). Am 7. Juni 2010 wurde die EFSF gegründet, und die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie die EFSF unterzeichneten den Rahmenvertrag, der die Bedingungen festlegte, unter denen die EFSF ihre Stabilitätsunterstützung leisten würde.

6        Mitte des Jahres 2011 begannen die Hellenische Republik, die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und verschiedene Gläubiger des griechischen Staates, die Einführung eines neuen Finanzhilfeprogramms zu diskutieren. Das allgemeine Ziel dieser Diskussion war es, die Hellenische Republik in die Lage zu versetzen, zu einer tragfähigen finanziellen Situation zurückzukehren. Eines der in Betracht gezogenen Elemente war eine Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, in deren Rahmen die privaten Gläubiger der Hellenischen Republik einen Beitrag zur Senkung dieser Schuldenlast leisten würden, um auf diese Weise die Situation eines Zahlungsausfalls zu verhindern.

7        Im Juni und Juli 2011 stellten die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und mehrere private Gläubiger des griechischen Staates Vorschläge für eine Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld vor.

8        In einer Pressemitteilung des Institute for International Finance (IIF) vom 1. Juli 2011 heißt es u. a.:

„Das Direktorium des Institute for International Finance bemüht sich, gemeinsam mit seinen Mitgliedern und den anderen Finanzinstituten, sowie dem öffentlichen Sektor und den hellenischen Behörden, der [Hellenischen Republik] nicht nur einen substanziellen Beitrag zum Cashflow anzubieten, sondern auch die Bedingungen für eine Verbesserung der Schuldnerposition zu schaffen.

Die private Finanzwirtschaft ist angesichts der einmaligen und außergewöhnlichen Umstände bereit, gemeinsam durch freiwillige, transparente und breit angelegte Anstrengungen die [Hellenische Republik] zu unterstützen …

Der Beitrag der privaten Investoren ergänzt die finanzielle Hilfe und die Unterstützung durch die öffentliche Hand und beruht auf einer begrenzten Anzahl von Optionen …“

9        Am 21. Juli 2011 trafen sich die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der Organe der Europäischen Union, um über Maßnahmen zur Überwindung der Schwierigkeiten zu beraten, denen das Euro-Währungsgebiet ausgesetzt war.

10      In ihrer Gemeinsamen Erklärung vom 21. Juli 2011 heißt es u. a.:

„1.       Wir begrüßen die Maßnahmen, die die griechische Regierung getroffen hat, um die öffentlichen Finanzen zu stabilisieren und die Wirtschaft zu reformieren, sowie das neue Maßnahmenpaket, einschließlich der Privatisierungen, das unlängst vom [hellenischen] Parlament verabschiedet wurde. Es sind dies beispiellose, aber notwendige Anstrengungen, um der griechischen Wirtschaft wieder zu einem nachhaltigen Wachstum zu verhelfen. Uns ist bewusst, welche Anstrengungen diese Anpassungsmaßnahmen für die griechischen Bürgerinnen und Bürger bedeuten, und wir sind überzeugt, dass diese Opfer unumgänglich sind, um die Wirtschaft wieder anzukurbeln, und zur künftigen Stabilität und zum Wohl des Landes beitragen werden.

2.       Wir sind uns einig, ein neues Programm für die [Hellenische Republik] zu unterstützen und – zusammen mit dem IWF und dem freiwilligen Beitrag des Privatsektors – die Finanzierungslücke vollständig zu schließen. Der Gesamtbetrag der öffentlichen Finanzierung wird etwa 109 Mrd. Euro betragen. Mit diesem Programm sollen, insbesondere über niedrigere Zinssätze und längere Zurückzahlungsfristen, die Verschuldung auf ein deutlich erträglicheres Niveau gesenkt werden und das Refinanzierungsprofil [der Hellenischen Republik] entscheidend verbessert werden. Wir rufen den IWF auf, weiterhin zur Finanzierung des neuen Programms für [die Hellenische Republik] beizutragen. Wir beabsichtigen, für die nächste Auszahlung die [EFSF] als Finanzierungsinstrument zu verwenden.

Wir werden die strikte Einhaltung des Programms auf der Grundlage der regelmäßigen Beurteilungen der [Europäischen] Kommission in Verbindung mit der EZB und dem IWF sehr eng überwachen.

5.      Der Finanzsektor hat seine Bereitschaft erklärt, [die Hellenische Republik] auf freiwilliger Basis durch eine Reihe von Optionen zu unterstützen, mit denen die langfristige Tragfähigkeit insgesamt weiter gestärkt wird. Der Beitrag des privaten Sektors wird sich netto auf etwa 37 Mrd. Euro belaufen …“

11      Bezüglich der Beteiligung des Privatsektors heißt es in Nr. 6 der Gemeinsamen Erklärung vom 21. Juli 2011:

„Was unser allgemeines Konzept für die Beteiligung des Privatsektors im Euro-Währungsgebiet betrifft, so möchten wir deutlich machen, dass für [die Hellenische Republik] eine außergewöhnliche und einmalige Lösung erforderlich ist.“

12      Auf dem Gipfeltreffen vom 26. Oktober 2011 erklärten die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets u. a. Folgendes:

„12.       Der Beteiligung des Privatsektors kommt eine zentrale Rolle dabei zu, die Verschuldung [der Hellenischen Republik] auf ein erträgliches Maß zu senken. Wir begrüßen daher die laufenden Beratungen zwischen [der Hellenischen Republik] und [ihren] privaten Investoren im Hinblick auf eine Lösung für eine weiter gehende Beteiligung des Privatsektors. Zusammen mit einem ehrgeizigen Reformprogramm der griechischen Wirtschaft sollte die Beteiligung des Privatsektors eine Senkung der griechischen BIP-Defizitquote mit dem Ziel bewirken, bis 2020 eine Quote von 120 % zu erreichen. Zu diesem Zweck ersuchen wir [die Hellenische Republik], die privaten Investoren und alle beteiligten Parteien, einen freiwilligen Umtausch von Anleihen mit einem nominellen Abschlag von 50 % des Nennwerts der von privaten Investoren gehaltenen griechischen Staatsanleihen auszuarbeiten. Die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten werden einen Beitrag von bis zu 30 Mrd. Euro zur Beteiligung des Privatsektors leisten. Auf dieser Grundlage ist der öffentliche Sektor bereit, bis 2014 eine zusätzliche Programmfinanzierung von bis zu 100 Mrd. Euro bereitzustellen, einschließlich der notwendigen Rekapitalisierung griechischer Banken. Das neue Programm sollte bis Ende 2011 vereinbart werden, und der Anleihentausch sollte Anfang 2012 durchgeführt werden. Wir rufen den IWF auf, weiterhin zur Finanzierung des neuen griechischen Programms beizutragen.

15.      Was unser allgemeines Konzept für die Beteiligung des Privatsektors im Euro-Währungsgebiet betrifft, so verweisen wir auf unseren am 21. Juli [2011] gefassten Beschluss, dass für [die Hellenische Republik] eine außergewöhnliche und einmalige Lösung erforderlich ist.“

13      Ausweislich einer Pressemitteilung des hellenischen Finanzministeriums vom 17. November 2011 hatte dieses Verhandlungen mit den Inhabern griechischer Schuldtitel mit dem Ziel aufgenommen, deren freiwilligen Tausch mit einem Abschlag von nominal 50 % auf den Nennwert der von den privaten Anlegern gehaltenen griechischen Schuldtitel, wie in Nr. 12 der Erklärung vom 26. Oktober 2011 vorgesehen, vorzubereiten.

14      Am 2. Februar 2012 forderte die Hellenische Republik die Europäische Zentralbank (im Folgenden: EZB) gemäß Art. 127 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 282 Abs. 5 AEUV auf, zum Entwurf des griechischen Gesetzes Nr. 4050/2012 über die Einführung von Regeln für die Änderung der Bedingungen für vom griechischen Staat begebene oder garantierte Schuldtitel im Rahmen von Vereinbarungen mit ihren Inhabern, um die griechische Staatsschuld u. a. auf der Grundlage der Anwendung von Umschuldungsklauseln umzustrukturieren, eine Stellungnahme abzugeben.

15      Am 17. Februar 2012 erließ die EZB ihre Stellungnahme CON/2012/12 über vom griechischen Staat begebene oder garantierte Schuldtitel (im Folgenden: streitige Stellungnahme). Nach dieser Stellungnahme sei es erstens „wichtig …, dass die Mitgliedstaaten sich die Fähigkeit bewahren, ihren Verpflichtungen jederzeit nachzukommen, auch mit Blick auf das Sicherstellen der finanziellen Stabilität“. Zweitens sei „[d]er Fall der Hellenischen Republik … außergewöhnlich und einzigartig“ (Abschnitt 2.1). Drittens sei es Ziel des Gesetzesentwurfs, die Beteiligung des privaten Sektors zu fördern und insbesondere ein Verfahren einzuführen, um in Übereinstimmung mit Umschuldungsklauseln Verhandlungen mit den Inhabern griechischer Schuldtitel und deren Zustimmung zu einem Umtauschangebot durch die Hellenische Republik für ihre Staatsanleihen zu vereinfachen und somit eine eventuelle Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld zu ermöglichen (Abschnitt 2.2). Viertens begrüße die EZB, „dass die Bedingungen eines solchen Umtausches das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der Hellenischen Republik und den Vertretern der Anleiheinhaber sind“ (Abschnitt 2.3). Fünftens heißt es: „Die Verwendung von Umschuldungsklauseln als ein Verfahren, einen Umtausch von Anleihen zu erreichen, stimmt weitgehend mit der allgemeinen Praxis überein …“ (Abschnitt 2.4). Sechstens bleibe es „die alleinige Verantwortung der Regierung der Hellenischen Republik …, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die letztlich ihre Schuldentragfähigkeit gewährleisten“ (Abschnitt 2.6).

16      In einer Pressemitteilung vom 21. Februar 2012 gab das hellenische Finanzministerium zum einen die wesentlichen Merkmale des geplanten freiwilligen Tauschgeschäfts hinsichtlich der griechischen Schuldtitel bekannt und kündigte zum anderen die Ausarbeitung und den Erlass eines entsprechenden Gesetzes an. Das Tauschgeschäft sollte ein Zustimmungsersuchen sowie eine an die privaten Inhaber bestimmter griechischer Schuldtitel gerichtete Aufforderung enthalten, diese Titel gegen neue Titel mit einem Nominalwert von 31,5 % des Wertes der umgetauschten Schuldtitel sowie gegen von der EFSF emittierte Titel mit einer Laufzeit von 24 Monaten und einem Nominalwert von 15 % des Wertes der umgetauschten Schuldtitel zu tauschen, wobei die einzelnen Titel von der Hellenischen Republik bei Abschluss der Vereinbarung bereitgestellt werden sollten. Jeder an diesem Tauschgeschäft teilnehmende private Anleger sollte zudem frei abtrennbare Sicherheiten der Hellenischen Republik erhalten, die an das BIP gebunden sind und denselben Nennwert wie die neuen Schuldtitel haben.

17      Ebenfalls am 21. Februar 2012 veröffentlichte die Eurogruppe eine Erklärung, in der sie „die Einigung zur Kenntnis [nahm], die zwischen den hellenischen Behörden und dem Privatsektor mit Blick auf allgemeine Bedingungen für ein Angebot zum Tausch von Schuldtiteln erzielt worden ist, das sämtliche privaten Gläubiger von Schuldtiteln umfasst“, und feststellte, dass „die erfolgreiche Umstrukturierung [der Beteiligung des Privatsektors – Private Sector Involvement] eine notwendige Voraussetzung für das neue Notfallprogramm“ sei. Darüber hinaus bestätigte die Eurogruppe die Erbringung weiterer Finanzhilfen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums für die Hellenische Republik mittels der EFSF und wies darauf hin, dass „[d]ie entsprechenden Beiträge des öffentlichen und privaten Sektors sicherstellen [sollten], dass die griechische Schuldenquote kontinuierlich zurückgeführt wird und bis 2020 bei 120,5 % des BIP liegt“.

18      Am 23. Februar 2012 erließ das hellenische Parlament die Nomós 4050, Kanónes tropopoiíseos títlon, ekdóseos í engyíseos tou Ellinikoú Dimosíou me symfonía ton Omologioúchon (Gesetz Nr. 4050/2012 über die Änderung von vom griechischen Staat begebenen oder garantierten Anleihen mit der Zustimmung ihrer Inhaber und zur Einführung von Umschuldungsklauseln) (FEK A’ 36 vom 23. Februar 2012). Nach diesen Umschuldungsklauseln sollten die vorgeschlagenen Änderungen für alle Inhaber von dem hellenischen Recht unterliegenden und vor dem 31. Dezember 2011 begebenen Schuldtiteln, wie sie im Beschluss des Ministerrats über die Genehmigung der Aufforderungen zur Beteiligung privater Investoren (Private Sector Involvement, im Folgenden: Beteiligung des Privatsektors) genannt wurden, rechtlich bindend werden, wenn die Änderungen kollektiv und ungeachtet der verschiedenen Serien von einem Quorum von Schuldtitelinhabern genehmigt würden, die zusammen mindestens zwei Drittel des Nominalwerts dieser Titel vertreten. Ferner heißt es in der Präambel des Gesetzes Nr. 4050/2012 u. a., dass „die [EZB] und die anderen Mitglieder des Eurosystems mit der [Hellenischen Republik] besondere Vereinbarungen geschlossen haben, um zu vermeiden, dass ihre Aufgabe und ihre institutionelle Rolle sowie die Rolle der [EZB] bei der Gestaltung der Geldpolitik, wie sie sich aus dem Vertrag ergeben, gefährdet werden“.

19      In einer Pressemitteilung vom 24. Februar 2012 erläuterte das hellenische Finanzministerium die Voraussetzungen für den freiwilligen Tausch von Schuldtiteln mit Beteiligung des Privatsektors und verwies in diesem Zusammenhang auf das Gesetz Nr. 4050/2012. Anschließend wurden öffentliche Einladungen zur Teilnahme an einem Tausch von Schuldtiteln ausgesendet.

20      In einer Pressemitteilung vom 9. März 2012 stellte das hellenische Finanzministerium fest, dass die im Gesetz Nr. 4050/2012 bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt seien, und gab bekannt, in welchem Verhältnis die privaten Gläubiger das Umtauschangebot angenommen hatten. Hierzu wurde u. a. ausgeführt:

„… Inhaber von Anleihen mit einer Kapitalsumme von ungefähr 172 Milliarden Euro, die von der [Hellenischen] Republik emittiert worden waren oder garantiert sind, [haben] ihre Schuldtitel zum Umtausch eingereicht oder geplanten Änderungen aufgrund von entsprechenden Aufforderungen oder Zustimmungsersuchen der [Hellenischen] Republik vom 24. Februar 2012 zugestimmt …

Bezüglich der Schuldtitel mit einer Kapitalsumme von ungefähr 177 Milliarden Euro, die von der [Hellenischen] Republik ausgegeben worden waren, dem griechischen Recht unterliegen und Gegenstand der Aufforderungen sind, sind bei der [Hellenischen] Republik Angebote zum Umtausch sowie Zustimmungen von Inhabern von Schuldtiteln mit einem Nennwert von ungefähr 152 Milliarden Euro eingegangen, was 85,8 % des ausstehenden Nennwerts dieser Titel entspricht. Inhaber von 5,3 % des ausstehenden Nennwerts dieser Titel haben auf die Zustimmungsersuchen reagiert und die vorgeschlagenen Änderungen abgelehnt. Die [Hellenische] Republik hat ihren Gläubigern des öffentlichen Sektors mitgeteilt, dass sie nach Bestätigung und Bescheinigung der [Hellenischen Zentralbank] in deren Eigenschaft als Verfahrensverwalter gemäß dem griechischen Gesetz Nr. 4050/2012 beabsichtige, die eingegangenen Zustimmungen zu akzeptieren und die Bedingungen aller ihrer dem griechischen Recht unterliegenden Schuldtitel, einschließlich derjenigen, die nicht zum Umtausch nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes eingereicht worden sind, zu ändern. Dementsprechend wird die [Hellenische] Republik den Aufforderungszeitraum für ihre dem griechischen Recht unterliegenden Anleihen nicht verlängern.

… Werden die Zustimmungen zu den geplanten Änderungen der dem griechischen Recht unterliegenden Schuldtitel erteilt, wird sich der Gesamtnennwert der umzutauschenden Titel und der sonstigen [einem anderen Recht als dem griechischen Recht unterliegenden,] von den Aufforderungen erfassten Anleihen, für die die Hellenische Republik Umtauschangebote sowie Zustimmungen zu den geplanten Änderungen erhalten hat, auf insgesamt ungefähr 197 Milliarden Euro, also 95,7 % des Gesamtnennwerts der von den Aufforderungen erfassten Schuldtitel, belaufen.“

21      Die Kläger, Herr Frank Steinhoff und Herr Ewald Filbry, die Vereinigte Raiffeisenbanken Gräfenberg-Forchheim-Eschenau-Heroldsberg eG, Herr Werner Bäcker sowie die EMB Consulting SE, haben als Inhaber griechischer Schuldtitel an der Umstrukturierung der griechischen Staatschuld gemäß der Beteiligung des Privatsektors und den Umschuldungsklauseln, die nach dem Gesetz Nr. 4050/2012 durchgeführt wurden, teilgenommen, nachdem sie das Angebot zum Umtausch ihrer Titel abgelehnt hatten.

 Verfahren und Anträge der Parteien

22      Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 16. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

23      Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

24      Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. Mai 2018 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

25      Die Kläger beantragen,

–        die EZB zu verurteilen, an Herrn Steinhoff 314 000 Euro, an Herrn Filbry 54 950 Euro, an Vereinigte Raiffeisenbanken Gräfenberg-Forchheim-Eschenau-Heroldsberg 2 355 000 Euro, an Herrn Bäcker 303 795 Euro und an EMB Consulting 750 460 Euro zu zahlen;

–        diese Beträge um Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erhöhen.

26      Die EZB beantragt,

–        die Klage als unzulässig und hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zulässigkeit

27      Die EZB hält die Klage aus vier Gründen für unzulässig: Erstens sei die Klage verjährt, zweitens sei das Gericht nicht zuständig, um über die Klageanträge zu entscheiden, drittens könne die EZB nicht verantwortlich gemacht werden, da sie zum Erlass eines rechtsverbindlichen Rechtsakts nicht ermächtigt sei, und viertens bestehe keine außervertragliche Haftung wegen Unterlassung, wenn es an einer Handlungspflicht fehle.

28      Die Kläger sind der Auffassung, ihre Klage sei nicht unzulässig.

 Zur Verjährung der Klage und zur Zulässigkeit der Anlagen

29      Die EZB ist zum einen der Auffassung, dass sich der von den Klägern geltend gemachte Schaden aus der am 9. März 2012 veröffentlichten Beteiligung des Privatsektors ergebe. Zum anderen seien die Kläger der Aufforderung, Mängel der am 16. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschrift zu beheben, am 15. März 2017 nachgekommen. Folglich sei das Gericht erst am 15. März 2017 mit der Klage befasst worden, so dass die vorliegende Klage gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts verjährt sei.

30      Gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gericht unterbrochen. In dem Artikel ist klargestellt, dass er auch für Ansprüche gilt, die aus außervertraglicher Haftung der EZB hergeleitet werden.

31      Vorliegend sind die Kläger der Auffassung, dass die am 17. Februar 2012 erlassene streitige Stellungnahme das Ereignis darstelle, das die außervertragliche Haftung der EZB begründe. Am 16. Februar 2017 haben die Kläger ihre Schadensersatzklage eingereicht, so dass diese innerhalb von fünf Jahren nach Erlass dieser Stellungnahme erhoben wurde und nicht verjährt ist.

32      Dieses Ergebnis wird weder dadurch in Frage gestellt, dass der Kanzler des Gerichts die Behebung von Mängeln der Klageschrift gefordert hat, und zwar erstens hinsichtlich der Einreichung der fortlaufend, aber getrennt von dem Verfahrensschriftstück, dem sie beigefügt sind, paginierten Anlagen (vgl. Anhang 2 Buchst. k der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts [ABl. 2015, L 152, S. 1] in der zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Mängelbehebung maßgeblichen Fassung [im Folgenden: Praktische Durchführungsbestimmungen]) und zweitens hinsichtlich der Einreichung einer beglaubigten Kopie des Verfahrensschriftstücks samt seiner Anlagen (vgl. Anhang 2 Buchst. h, j und m der Praktischen Durchführungsbestimmungen), noch dadurch, dass die Kläger diese Mängel erst am 15. März 2017 behoben haben.

33      Entgegen der Argumentation der EZB wirkt sich nämlich die Behebung der Mängel einer Klageschrift grundsätzlich weder auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts aus noch auf die Feststellung, dass die Klageschrift innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV bzw. in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmten Fristen eingereicht wurde. Nach Nr. 111 der Praktischen Durchführungsbestimmungen kann die Tatsache, dass eine Klageschrift Formmängel nach Anhang 2 der Durchführungsbestimmungen aufweist, nur dazu führen, dass sich ihre Zustellung verzögert. Werden die Mängel der Klageschrift behoben, bleibt das Datum ihrer Einreichung bei Gericht daher unverändert. Die Einreichung einer Klageschrift ist nur dann als unzulässig anzusehen, wenn sie nicht die in Art. 76 der Verfahrensordnung vorgesehenen wesentlichen Angaben enthält und diese Angaben nicht bis vor Ablauf der Klagefrist nachgereicht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission, 50/84, EU:C:1984:365, Rn. 8, und vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T‑291/04, EU:T:2011:760, Rn. 95) oder wenn die Beseitigung von Mängeln der Klageschrift gefordert wird, weil sie nicht den in Anhang I der Praktischen Durchführungsbestimmungen genannten Voraussetzungen entspricht und der Kläger die Mängel nicht wie gefordert beseitigt (vgl. Nr. 110 der Praktischen Durchführungsbestimmungen).

34      Die EZB hat auch vorgetragen, dass mehrere der Klageschrift beigefügte Anlagen nicht aus der griechischen Sprache in die Verfahrenssprache Deutsch übersetzt worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat sie auf eine Frage des Gerichts präzisiert, dass sie aus dem Fehlen der Übersetzung dieser Anlagen in die Verfahrenssprache folgere, dass diese als unzulässig zurückzuweisen seien.

35      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgelegten oder beigefügten Unterlagen, die in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgefasst sind, eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben ist. Nach Art. 46 Abs. 3 können jedoch bei umfangreichen Unterlagen auszugsweise Übersetzungen vorgelegt werden. Die Übersetzung der Anlagen der Klageschrift in die Verfahrenssprache stellt somit kein Erfordernis dar, das stets erfüllt sein müsste. Somit kann eine fehlende Übersetzung der Anlagen nicht von Amts wegen zu deren Unzulässigkeit führen.

36      Ferner geht aus Nr. 108 der Praktischen Durchführungsbestimmungen (jetzt Nr. 99 infolge der Änderung der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts [ABl. 2018, L 296, S. 40]) hervor, dass der Kanzler, wenn den Anlagen eines Verfahrensschriftstücks keine Übersetzung in der Verfahrenssprache beigefügt ist, die betreffende Partei auffordert, den Mangel zu beheben, wenn die Übersetzung für den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf erforderlich scheint. Vorliegend gab es keine solche Aufforderung, so dass das Fehlen einer Übersetzung nicht als Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs angesehen wurde.

37      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Tatsache, dass es an einer Übersetzung der fraglichen Anlagen in die Verfahrenssprache fehlte, zum einen keinen Verstoß darstellt, der zur Unzulässigkeit der Anlagen führt, und zum anderen das Datum der Einreichung der Klageschrift nicht in Frage stellt und somit nicht zu einer Verjährung der vorliegenden Klage führt.

38      Nach alledem ist das Vorbringen der EZB zurückzuweisen, wonach die Klage verjährt und die nicht in die Verfahrenssprache übersetzten Anlagen unzulässig seien.

 Zur Zuständigkeit des Gerichts

39      Nach Auffassung der EZB ist der behauptete Schaden durch eine rein innerstaatliche Maßnahme verursacht worden. Infolgedessen hafte sie nicht außervertraglich, und das Gericht sei nicht zuständig.

40      Zur Stützung dieser Auffassung bringt die EZB erstens vor, dass die Verluste, die den Klägern entstanden sein sollen, nicht aus dem Verhalten der EZB resultierten, sondern zum einen aus dem des hellenischen Parlaments, das das Gesetz Nr. 4050/2012 erlassen habe, und zum anderen aus der Entscheidung einer Mehrheit der Inhaber der betreffenden Schuldtitel. Zweitens liege die Umstrukturierung der Staatsschuld eines Mitgliedstaats ausschließlich in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Dementsprechend habe die Hellenische Republik mit dem Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) Unionsrecht durchgeführt. Drittens müsse unabhängig davon, ob das Gesetz Nr. 4050/2012 Unionsrecht durchführt, die Hellenische Republik und nicht die EZB die Kläger für den gesamten angeblich erlittenen Schaden entschädigen. Denn nach Art. 4 Abs. 3 EUV müssten die Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung ihrer unionsrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen, wozu insbesondere auch die Pflicht gehöre, die rechtswidrigen Folgen einer Verletzung von Unionsrecht auszugleichen. Viertens habe die streitige Stellungnahme nicht die spezifischen Merkmale der Beteiligung des Privatsektors betroffen und habe das auch nicht gekonnt. Die Entscheidung, die Beteiligung des Privatsektors vorzuschlagen, sowie deren Ausgestaltung hätten allein den Organen der Hellenischen Republik oblegen. Außerdem habe die qualifizierte Mehrheit der privaten Gläubiger die Entscheidung getroffen, die Bedingungen der Beteiligung des Privatsektors zu akzeptieren.

41      Die Kläger vertreten die Auffassung, die streitige Stellungnahme sei ein bestimmender Grund für den Erlass und die Durchführung des Gesetzes Nr. 4050/2012 durch den griechischen Staat gewesen.

42      Im Hinblick auf diesen Vortrag ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäß Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 3 AEUV für Streitsachen über den Schaden, den die EZB verursacht haben soll, zuständig ist, und zwar nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

43      Da die Kläger vorbringen, dass ihnen aufgrund der streitigen Stellungnahme der EZB ein Schaden entstanden sei, ist das Gericht gemäß den Art. 268 und 340 AEUV für die Prüfung dieser Behauptung zuständig.

44      Die Tatsache, dass die EZB die Auffassung vertritt, dass der Schaden nicht durch die streitige Stellungnahme, sondern durch Handlungen der Hellenischen Republik und der anderen Inhaber griechischer Schuldtitel entstanden sei, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen.

45      Diese Frage bezieht sich nämlich auf die Prüfung der Voraussetzungen, unter denen die Union außervertraglich haftet, vorliegend nämlich die Bestimmung des haftungsbegründenden Ereignisses und des Kausalzusammenhangs zwischen diesem Ereignis und dem geltend gemachten Schaden; diese sind Gegenstand der Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klage (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 1998, Dubois et Fils/Rat und Kommission, T‑113/96, EU:T:1998:11, Rn. 34, sowie vom 3. Mai 2017, Sotiropoulou u. a./Rat, T‑531/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:297, Rn. 58 bis 61).

46      Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der geltend gemachte Schaden nicht durch die streitige Stellungnahme verursacht wurde, würde dies weder den Umfang des Streitgegenstands der vorliegenden Klage ändern, der auf die Verurteilung der EZB zur Entschädigung der Kläger gerichtet ist, noch etwas an der Zuständigkeit des Gerichts, darüber zu befinden. In einem solchen Fall ist das Gericht nämlich dafür zuständig, festzustellen, dass die EZB für den fraglichen Schaden nicht haftet, sowie dafür, die Klage als unbegründet abzuweisen.

47      Somit ist das Vorbringen der EZB zurückzuweisen, wonach das Gericht für die Entscheidung über die von den Klägern geltend gemachte außervertragliche Haftung nicht zuständig sei.

 Zum Fehlen einer außervertraglichen Haftung ohne rechtlich bindendes Weisungsrecht

48      Die EZB ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da sie durch die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Art. 127 Abs. 4 und Art. 282 Abs. 5 AEUV keine Ermächtigung zur Erteilung rechtlich bindender Weisungen ausgeübt habe, so dass ihre außervertragliche Haftung dadurch nicht begründet werden könne.

49      Zur weiteren Begründung führt die EZB aus, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Zusammenarbeit der Unionsorgane und der nationalen Behörden oder eine nicht bindende technische Unterstützung durch die Unionsorgane keine außervertragliche Haftung der Union gegenüber Einzelnen begründen könne. Eine Schadensersatzklage sei unzulässig, wenn die Maßnahme des Unionsorgans rein politischer Natur sei. Zudem habe die Hellenische Republik vorliegend im Bereich einer rein nationalen Zuständigkeit gehandelt. Schließlich bestreitet die EZB zum einen, dass die jüngere Rechtsprechung anerkannt habe, dass nicht verbindliche Rechtsakte der Unionsorgane eine außervertragliche Haftung der Union begründen können, wenn sie zu einem rechtswidrigen Verhalten der nationalen Behörden geführt hätten, und zum anderen, dass ihre Stellungnahmen für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich seien.

50      Die Kläger treten diesem Vorbringen entgegen.

51      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensersatzklage ein eigenständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten und von Voraussetzungen abhängig ist, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind. Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Organ oder einer Einrichtung der Union zuzurechnen ist (Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 61).

52      Nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Union für Schäden, der Einzelnen durch einen einem Organ oder einer Einrichtung der Union zuzurechnenden Verstoß gegen Unionsrecht entstanden ist, die entsprechend für die außervertragliche Haftung der EZB gemäß Art. 340 Abs. 3 AEUV gilt, besteht ein Ersatzanspruch, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der Eintritt eines Schadens nachgewiesen ist und, schließlich, dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C‑472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 25, vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 31).

53      Somit kann die außervertragliche Haftung der Union nur durch ein rechtswidriges Verhalten eines Organs ausgelöst werden, das einen hinreichend qualifizierten Verstoß begründet. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, besteht darin, ob das betreffende Organ die seinem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nur wenn das Organ oder die Einrichtung über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen gilt das Kriterium eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm nicht nur bei der Vornahme, sondern auch bei der Unterlassung einer individuell betreffenden Maßnahme (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, Acquafarm/Kommission, T‑458/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:810, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Um festzustellen, ob ein Organ die außervertragliche Haftung auslöst, ist somit dessen Verhalten zu prüfen, das dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 60). Dies bedeutet, dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Abgabe der streitigen Stellungnahme durch die EZB einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Norm des Unionsrechts darstellte, der dem durch die Kläger geltend gemachten Schaden zugrunde lag.

55      Im Gegensatz zur Nichtigkeitsklage hängt bei der Schadensersatzklage die Zulässigkeit nicht davon ab, ob die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegende Handlung entscheidender oder zwingender Art ist. Jedes Verhalten, das einem Schaden zugrunde liegt, kann eine außervertragliche Haftung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 50 bis 52 und 60; vgl. auch zum Verstoß gegen eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 55 bis 59, 67 und 68; zu einer mit Gründen versehenen Stellungnahme Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04, EU:T:2009:530, Rn. 66 bis 69; zur Unterlassung einer individuell betreffenden Maßnahme Urteil vom 16. November 2017, Acquafarm/Kommission, T‑458/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:810, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Könnte nämlich ein Unionsgericht nicht die Rechtmäßigkeit des Verhaltens eines Organs oder einer Einrichtung der Union prüfen, wäre dem in Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV vorgesehenen Verfahren seine praktische Wirksamkeit entzogen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 61).

56      Infolgedessen kann sich die EZB nicht auf die vor dem Urteil vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts (C‑234/02 P, EU:C:2004:174, Rn. 31 bis 94), ergangene Rechtsprechung berufen, nach der Schadensersatzklagen nur deswegen als unzulässig zurückgewiesen wurden, weil der geltend gemachte Rechtsverstoß mit einer Handlung verbunden war, die keine Rechtswirkungen erzeugte (Beschlüsse vom 13. Juni 1991, Sunzest/Kommission, C‑50/90, EU:C:1991:253, Rn. 17 bis 20, vom 4. Oktober 1991, Bosman/Kommission, C‑117/91, EU:C:1991:382, Rn. 20, und vom 10. Dezember 1996, Söktas/Kommission, T‑75/96, EU:T:1996:183, Rn. 49). Die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage wegen einer Stellungnahme der EZB kann daher nicht davon abhängen, ob diese Stellungnahme rechtsverbindlich ist oder nicht. Eine Schadensersatzklage nur deswegen für unzulässig zu erklären, weil die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegende Handlung nicht verbindlich ist, widerspräche der Zielsetzung und der Wirksamkeit dieser Klageart.

57      Ebenso wenig wirkt sich auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage aus, dass die streitige Stellungnahme politischer Art und die EZB zur Abgabe einer solchen Stellungnahme nicht verpflichtet gewesen sei. Dass ein Organ über Ermessen verfügt, entbindet es nämlich nicht von der Verpflichtung, in Übereinstimmung mit höherrangigen Rechtsvorschriften wie dem Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sowie dem geltenden abgeleiteten Recht zu handeln. Wird die Frage der Rechtmäßigkeit der Handlung im Rahmen einer Schadensersatzklage aufgeworfen, so kann sie im Hinblick auf diese Verpflichtungen des Organs gewürdigt werden (Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04, EU:T:2009:530, Rn. 66). Schließlich stellt der Umstand, dass die Hellenische Republik nach Auffassung der EZB in einem rein nationalen Zuständigkeitsbereich gehandelt hat, nicht die Tatsache in Frage, dass die Kläger vorliegend das Handeln der EZB beanstanden und das Gericht dafür zuständig ist, diese Rüge in der Sache zu prüfen.

58      Infolgedessen ist das Vorbringen der EZB zurückzuweisen, wonach die Klage unzulässig sei, da die EZB mit der Abgabe der streitigen Stellungnahme keine Ermächtigung zur Erteilung rechtlich bindender Weisungen gegenüber der Hellenischen Republik ausgeübt habe.

 Zum Fehlen einer außervertraglichen Haftung wegen Unterlassung mangels rechtlicher Handlungspflicht

59      Die EZB ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil sie durch die ihr vorgeworfene Unterlassung keine Pflicht zum Handeln verletzt habe, die ihre außervertragliche Haftung begründen könne. Insbesondere bestreitet sie aus den folgenden Gründen, dass sie zum Schutz des Eigentumsrechts der Kläger verpflichtet gewesen sei. Erstens seien die von der EZB abgegebenen Stellungnahmen gemäß Art. 127 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 288 Abs. 5 AEUV nicht rechtsverbindlich. Da die Mitgliedstaaten durch ihre Stellungnahmen nicht gebunden würden, könne die EZB mit diesem Mittel den effektiven Schutz der Grundrechte der Kläger nicht sicherstellen. Darüber hinaus sei sie nach denselben Vorschriften nicht verpflichtet, Stellungnahmen zu veröffentlichen. Zweitens habe die EZB nach Art. 17 Abs. 1 EUV keine Pflicht zur Förderung der allgemeinen Interessen der Union und zur Überwachung der Anwendung des Unionsrechts. Der Gegenstand ihrer Anhörung und der streitigen Stellungnahme sei nicht gewesen, ob die Beteiligung des Privatsektors als solche erwünscht war, sondern die technischen Einzelheiten einer Einführung von auf die griechischen Schuldtitel anwendbaren Umschuldungsklauseln. Drittens hätten weder die Hellenische Republik noch entsprechend die EZB irgendeine Pflicht gehabt, die Investitionen und das Eigentum der Kläger zu schützen.

60      Die Kläger treten dieser Argumentation entgegen.

61      Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist festzustellen, dass die Frage, ob die EZB dafür haftet, dass sie es unterlassen hat, die Hellenische Republik in der streitigen Stellungnahme darauf hinzuweisen, dass ihr Entwurf für das Gesetz Nr. 4050/2012 möglicherweise rechtswidrig ist, weil keine entsprechende Handlungspflicht bestanden habe, eine Frage der Begründetheit der Schadensersatzklage und nicht ihrer Zulässigkeit ist.

62      Die Frage, ob die EZB einen Rechtsverstoß begangen hat, indem sie die Hellenische Republik nicht darauf hingewiesen hat, dass deren Entwurf für das Gesetz Nr. 4050/2012 rechtswidrig sein soll, betrifft nämlich die Bedingung, die erfordert, dass die EZB durch diese Unterlassung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, begangen hat.

63      Somit ist das Vorbringen der EZB zurückzuweisen, wonach die Klage unzulässig sei, weil ihre außervertragliche Haftung mangels einer rechtlichen Handlungspflicht nicht begründet werden könne.

 Begründetheit

 Vorbemerkungen

64      Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die EZB im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit zur Wahrung der Grundrechte verpflichtet sei, so dass sie in einer Stellungnahme zu einem Gesetzesvorhaben eines Mitgliedstaats auf die mit der Verabschiedung und Durchsetzung des geplanten Gesetzes verbundenen Grundrechtsverletzungen deutlich hinweisen müsse. Vorliegend habe die EZB in der streitigen Stellungnahme jedoch nicht darauf hingewiesen, dass das Gesetz Nr. 4050/2012 erstens gegen den Grundsatz pacta sunt servanda, zweitens gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 der Charta, drittens gegen Art. 63 AEUV und viertens gegen Art. 124 AEUV verstoße. Aufgrund dieser Unterlassung seien Schäden in folgender Höhe entstanden: bei Herrn Steinhoff 314 000 Euro, bei Herrn Filbry 54 950 Euro, bei Vereinigte Raiffeisenbanken Gräfenberg-Forchheim-Eschenau-Heroldsberg 2 355 000 Euro, bei Herrn Bäcker 303 795 Euro und bei EMB Consulting 750 460 Euro.

65      Die EZB macht geltend, dass vorliegend keine der Voraussetzungen für ihre außervertragliche Haftung erfüllt sei.

66      Vor der Prüfung der einzelnen geltend gemachten Verstöße und des Kausalzusammenhangs zwischen ihnen und den geltend gemachten Schäden ist daran zu erinnern, dass die außervertragliche Haftung der EZB gemäß Art. 340 Abs. 3 AEUV die Erfüllung von drei kumulativen Kriterien voraussetzt, nämlich dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der Eintritt eines Schadens nachgewiesen ist und, schließlich, dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. oben, Rn. 52 bis 54).

67      Im Übrigen ist auf den Umfang der Befugnisse der EZB für die Abgabe von Stellungnahmen hinzuweisen.

68      Nach Art. 127 Abs. 4 AEUV wird die EZB von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat der Europäischen Union festlegt, gehört. Ebenso sieht Art. 282 Abs. 5 AEUV vor, dass die EZB in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört wird und Stellungnahmen abgeben kann.

69      Die Entscheidung 98/415/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (ABl. 1998, L 189, S. 42) stellt in ihrem dritten Erwägungsgrund klar, dass diese Verpflichtung der Behörden der Mitgliedstaaten zur Anhörung der EZB die Verantwortlichkeiten dieser Behörden in den in diesen Entwürfen behandelten Sachbereichen unberührt lässt und dass die Mitgliedstaaten die EZB zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in deren Zuständigkeitsbereich anhören müssen. Des Weiteren dürfen sich nach dem sechsten Erwägungsgrund der Entscheidung 98/415 durch die Anhörung der EZB die Verfahren zur Verabschiedung von Entwürfen für Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten nicht unangemessen in die Länge ziehen; die der EZB für die Abgabe ihrer Stellungnahmen gesetzten Fristen müssen ihr jedoch die Möglichkeit geben, die ihr vorgelegten Texte mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen.

70      Der Inhalt dieser Erwägungsgründe findet sich in den Bestimmungen der Entscheidung 98/415 wieder. Nach deren Art. 2 hören die Behörden der Mitgliedstaaten die EZB zu allen nach dem AEU-Vertrag in die Zuständigkeit der EZB fallenden Entwürfen für Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Währung, Zahlungsmittel, nationale Zentralbanken, Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in den Bereichen Währung, Finanzen, Banken, Zahlungssysteme und Zahlungsbilanz, Zahlungs- und Verrechnungssysteme sowie Bestimmungen zu Finanzinstituten, soweit sie die Stabilität der Finanzinstitute und Finanzmärkte wesentlich beeinflussen. Gemäß Art. 4 der Entscheidung 98/415 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die EZB rechtzeitig gehört wird, so dass die Behörde, die einen Entwurf für Rechtsvorschriften vorbereitet, die Stellungnahme der EZB berücksichtigen kann, bevor sie zur Sache selbst entscheidet, bzw. dass die Behörde, die die betreffenden Rechtsvorschriften erlässt, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, von der Stellungnahme der EZB in Kenntnis gesetzt wird.

71      Als Erstes ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass die Stellungnahmen der EZB für die nationalen Behörden nicht verbindlich sind. Nach dem dritten Erwägungsgrund und nach Art. 4 der Entscheidung 98/415 müssen die nationalen Behörden diese Stellungnahmen nur berücksichtigen, und die Stellungnahmen lassen die Verantwortlichkeiten dieser Behörden in den in diesen Entwürfen behandelten Sachbereichen unberührt. Daraus folgt, dass die Einhaltung der Konsultationspflicht der EZB zwar erfordert, dass sie ihren Standpunkt zweckdienlich den nationalen Behörden zur Kenntnis bringen kann, diese jedoch nicht verpflichtet werden können, ihm zu folgen. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, den Inhalt der Beteiligung der EZB rechtsverbindlich auszugestalten, hätte er ihr eine Befugnis zur Genehmigung und nicht zur Stellungnahme verliehen. Aus den oben in Rn. 55 genannten Gründen schließt die Feststellung, dass die Stellungnahmen der EZB die nationalen Behörden nicht binden, jedoch nicht von vornherein aus, dass sie eine Haftung der EZB begründen können.

72      Als Zweites ist festzustellen, dass die EZB bei der Abgabe ihrer Stellungnahmen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Insoweit wurde bereits entschieden, dass die Art. 127 und 282 AEUV sowie Art. 18 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) der EZB ein weites Ermessen einräumen, dessen Ausübung komplexe Beurteilungen wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten und sich schnell verändernder Situationen erfordert, die im Rahmen des Eurosystems oder gar der gesamten Union vorgenommen werden müssen. Insbesondere wurde entschieden, dass es bei der Ausübung dieses Ermessens zum einen darum geht, dass die EZB komplexe und ungewisse wirtschaftliche Entwicklungen vorhersehen und bewerten muss, wie die Entwicklung der Finanzmärkte, der Geldmenge und der Inflationsrate, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Eurosystems und der Zahlungs- und Kreditsysteme beeinflussen, und zum anderen darum, dass politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen getroffen werden, die es erforderlich machen, die in Art. 127 Abs. 1 AEUV genannten unterschiedlichen Ziele, deren Hauptziel die Aufrechterhaltung der Preisstabilität ist, gegeneinander abzuwägen und miteinander zu versöhnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:7, Nr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Der weite Ermessensspielraum der EZB bei der Abgabe ihrer Stellungnahmen bedeutet daher, dass nur eine offenkundige und erhebliche Überschreitung dieses Ermessens ihre außervertragliche Haftung begründen kann (vgl. die oben in den Rn. 53 und 72 angeführte Rechtsprechung).

 Zum Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda

74      Die Kläger vertreten die Ansicht, die Hellenische Republik habe über das Gesetz Nr. 4050/2012 nicht wirksam Abänderungsklauseln in die bestehenden Schuldtitel einführen können. Dem stehe der Grundsatz des internationalen Rechts pacta sunt servanda entgegen, der in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969, dem die Hellenische Republik beigetreten sei, verankert und der vom Bundesgerichtshof (Deutschland) sowie vom Gerichtshof anerkannt sei. Daher habe die EZB in der streitigen Stellungnahme erkennen müssen, dass die Hellenische Republik mit dem Erlass eines Gesetzes, das einen Zwangsumtausch griechischer Schuldtitel im Hinblick auf die nicht zustimmenden privaten Gläubiger vorgesehen habe, gegen den vorgenannten Grundsatz verstoßen würde. Dass sie es nicht getan habe, stelle eine pflichtwidrige Unterlassung dar.

75      Des Weiteren bestreiten die Kläger, dass sich die Hellenische Republik vorliegend auf den Grundsatz rebus sic stantibus stützen kann, um Änderungen ihrer vertraglichen Rechte zu rechtfertigen. Zur Stützung dieses Standpunkts tragen sie das Folgende vor. Erstens seien die streitigen Schuldtitel zu einer Zeit begeben worden, als die internationale Währungsgemeinschaft bereits einhellig die Aufnahme von Umschuldungsklauseln in die staatlichen Schuldtitel gefordert habe. Zweitens habe die Hellenische Republik trotz der Forderungen der Kläger bewusst bei der Emission der streitigen Schuldtitel auf die Verwendung von Umschuldungsklauseln verzichtet. Drittens hätten sich die Mitgliedstaaten im April 2003 dahin geeinigt, dass in internationalen Anleiheemissionen Umschuldungsklauseln einbezogen werden müssen (vgl. Anhang 1 des Berichts des Wirtschafts- und Finanzausschusses ECFIN/CEFCPE [2004] REP 50483 final vom 12. November 2004, S. 7), und im September 2003 habe der Wirtschafts- und Finanzausschuss einem Kernbestand von Klauseln zugestimmt, von dem angenommen worden sei, dass diese Klauseln in den Anleihebedingungen Verwendung finden würden. Viertens hätten die „Notenbankgouverneure der G20-Staaten“ bereits seit November 2004 die Aufnahme von Umschuldungsklauseln in die Anleiheverträge zur Durchsetzung von Mehrheitsentscheidungen empfohlen (vgl. Empfehlung vom 26. Oktober 2004 mit dem Titel „Report to the EFC‑Implementation of the EU commitment on Collective Action Clauses in documentation of International Debt Insurance“). Fünftens hätten sich die Befürchtungen, Umschuldungsklauseln könnten zu erhöhten Risikoprämien und damit zu einer Verteuerung der Staatsfinanzierung führen, aufgrund von im Jahr 2003 durchgeführten Untersuchungen von A. Richards und M. Gugiatti („The Use of Collective Action Clauses in New York Law Bonds of Sovereign Borrowers“, Journal of International Law, 2004, S. 815 ff., Szodruch, A., Staateninsolvenz und private Gläubiger, BWV Verlag, 2008, S. 226) nicht bestätigt. Die Kläger sind daher der Auffassung, dass sich die Hellenische Republik, wenn sie sich vor diesem Hintergrund der Diskussion um die Einbeziehung von Umschuldungsklauseln in staatliche Schuldtitel dazu entschlossen habe, gleichwohl keine Umschuldungsklauseln in ihre griechischen Schuldtitel aufzunehmen, bei Eintritt veränderter Umstände, auf die gerade mit den Umschuldungsklauseln reagiert werden solle, nicht darauf berufen könne, nunmehr zwangsweise eine Umstrukturierung durchzuführen.

76      Die EZB tritt diesem Vorbringen entgegen. Zunächst sei es nicht ihre Aufgabe gewesen, in der streitigen Stellungnahme auf einen möglichen Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda durch das Gesetz Nr. 4050/2012 hinzuweisen. Des Weiteren habe sie selbst keinen Verstoß gegen diesen Grundsatz begehen können, und schließlich liege kein Verstoß gegen diesen Grundsatz vor, da der Grundsatz rebus sic stantibus zum Tragen komme.

77      Wie oben in Rn. 52 dargelegt, kann nur ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, die außervertragliche Haftung der EZB begründen. Um die praktische Wirksamkeit der Bedingung hinsichtlich des Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, sicherzustellen, ist es erforderlich, dass sich der Schutz, der von der geltend gemachten Rechtsnorm gewährt wird, in Bezug auf die Person wirksam ist, die sie geltend macht, so dass sie zu denjenigen gehört, denen durch die fragliche Norm Rechte verliehen werden. Eine Bestimmung, die nicht den Einzelnen gegen die von ihm gerügte Rechtswidrigkeit schützt, sondern einen anderen Einzelnen, kann keinen Schadensersatzanspruch eröffnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2005, Cofradía de pescadores „San Pedro de Bermeo“ u. a./Rat, T‑415/03, EU:T:2005:365, Rn. 96, und vom 3. Dezember 2015, CN/Parlament, T‑343/13, EU:T:2015:926, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Vorliegend ist aufgrund der Zeichnung der von der Hellenischen Republik begebenen und garantierten streitigen Schuldtitel durch die Kläger ein Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Hellenischen Republik entstanden. Dieses richtet sich nicht nach dem Grundsatz pacta sunt servanda entsprechend Art. 26 des Wiener Übereinkommens. Das Übereinkommen findet nämlich gemäß seinem ersten Artikel nur auf Verträge zwischen Staaten Anwendung. Folglich stellt Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge keine Rechtsnorm dar, die den Klägern Rechte verleiht.

79      Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass der Grundsatz pacta sunt servanda einen tragenden Grundsatz jeder Rechtsordnung darstellt (Urteil vom 16. Juni 1998, Racke, C‑162/96, EU:C:1998:293, Rn. 49). Somit stellt der Grundsatz pacta sunt servanda auch einen auf Verträge anwendbaren allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, wonach ein wirksam geschlossener Vertrag die Vertragsparteien bindet (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Dominguez, C‑282/10, EU:C:2011:559, Nr. 96, und der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Pujante Rivera, C‑422/14, EU:C:2015:544, Nr. 55).

80      Jedoch binden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien grundsätzlich nur diese selbst. Allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts wie der Grundsatz pacta sunt servanda stellen diese relative Reichweite der Rechte einer Vertragspartei nicht in Frage.

81      Des Weiteren richten sich die Stellungnahmen der EZB weder an Einzelne noch geht es bei ihnen hauptsächlich um Vertragsbeziehungen zwischen einer Einzelperson und einem Mitgliedstaat infolge einer Ausgabe von Schuldtiteln durch diesen Mitgliedstaat. Nach Art. 2 der Entscheidung 98/415 sind nämlich die Empfänger der Stellungnahmen der EZB die Behörden der Mitgliedstaaten, die dazu verpflichtet sind, die EZB zu hören, und nicht Einzelne. Ferner wird mit der Befugnis der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme nicht bezweckt, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu beurteilen, sondern sie ordnet sich in den Katalog ihrer grundsätzlichen Aufgaben im Bereich der Geldpolitik ein und ist insbesondere mit ihrer Pflicht verbunden, die Preisstabilität im Sinne von Art. 127 Abs. 1 und 2 AEUV zu gewährleisten.

82      Folglich ist die EZB, wenn sie wie vorliegend von der Hellenischen Republik zu einem Regelungsentwurf gehört wird, der die Nationalbanken und die für Finanzinstitute geltenden Vorschriften betrifft, soweit diese eine deutliche Auswirkung auf die Stabilität dieser Institute und die Finanzmärkte haben, nicht verpflichtet, sich dazu zu äußern, ob dieser Mitgliedstaat gegenüber den Inhabern staatlicher Schuldtitel den allgemeinen Grundsatz des Vertragsrechts pacta sunt servanda einhält.

83      Somit gewährt die Befugnis der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme den Klägern keinen Anspruch darauf, dass diese einen Verstoß gegen ein der Hellenischen Republik gegenüber bestehendes vertragliches Recht anzeigt, das darauf beruht, dass sie von dieser begebene und garantierte Schuldtitel gezeichnet haben. Da die Kläger keinen Anspruch darauf haben, dass sich die EZB zu dieser Frage äußert, kann die EZB keinen Rechtsverstoß begangen haben, indem sie es nach Aufforderung der Hellenischen Republik zur Abgabe einer Stellungnahme versäumt hat, sich in der streitigen Stellungnahme zur Einhaltung des Grundsatzes pacta sunt servanda zu äußern.

84      Des Weiteren ist jedenfalls nicht erwiesen, dass der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 zu einem Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda geführt hat. Die Investition in staatliche Schuldtitel war nämlich nicht frei vom Risiko eines Vermögensschadens, selbst wenn das für die Schuldtitel geltende Recht nicht die Möglichkeit vorsah, vor ihrer Fälligkeit bestimmte Modalitäten wie den Nominalwert, den Kuponwert und die Fälligkeit neu zu verhandeln. Wie der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) ausgeführt hat, besteht dieses Risiko insbesondere deswegen, weil nach der Begebung der Schuldtitel viel Zeit verstreicht, in der unvorhergesehene Ereignisse die finanzielle Leistungsfähigkeit des die Schuldtitel ausgebenden oder garantierenden Staates wesentlich mindern oder sogar zunichtemachen können. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) entschieden hat, ist der emittierende Staat, wenn ein derartiges unvorhergesehenes Ereignis wie vorliegend die griechische Staatsschuldenkrise eintritt, berechtigt, eine Neuverhandlung auf der Grundlage des Grundsatzes rebus sic stantibus zu versuchen (vgl. Urteil des Symvoulio tis Epikrateias [Staatsrat], wie es in § 29 des Urteils des EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD 006306614, zusammengefasst ist).

85      Folglich beanstanden die Kläger zu Unrecht, dass die EZB einen Rechtsverstoß begangen habe, der ihre außervertragliche Haftung begründe, indem sie in der streitigen Stellungnahme nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz pacta sunt servanda hingewiesen habe, der ihnen gegenüber durch den Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 begangen worden sei.

 Zum Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 der Charta

86      Nach Auffassung der Kläger hätte die EZB in der streitigen Stellungnahme erkennen müssen, dass die Hellenische Republik mit dem Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2010 enteignend in die Rechte der nicht zustimmenden im Ausland ansässigen ausländischen Gläubiger eingegriffen habe. Dass sie es nicht getan habe, begründe eine pflichtwidrige Unterlassung.

87      Diese Rüge begründen sie erstens damit, dass der Zweck des Gesetzes Nr. 4050/2010 darin bestanden habe, die privaten Gläubiger, die der Umstrukturierung ausdrücklich nicht zugestimmt hätten, dazu zu zwingen, sich über den Weg einer nachträglichen Einführung der Umschuldungsklauseln an der Verringerung der griechischen Staatsschuld zu beteiligen.

88      Zweitens fielen die griechischen Schuldtitel unter den von Art. 17 der Charta geschützten Eigentumsbegriff. Die Titel stellten Forderungen dar, die auf einer ausreichenden Grundlage im innerstaatlichen Recht beruhten, um diesen Schutz zu genießen. Eine Insolvenz des griechischen Staates sei aus rechtlicher Sicht nämlich nicht in Betracht zu ziehen gewesen, und diese Schuldtitel hätten generell als sicher gegolten, insbesondere dann, wenn die Titel keine Abänderungsklauseln enthielten. Außerdem hätten sie nach der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. 2006 I, S. 2926) (vgl. u. a. § 26 Nr. 2 Buchst. b der Solvabilitätsverordnung) als sicher gegolten, und zwar auch dann noch, als die Ratingagenturen die Bonität der Hellenischen Republik herabgestuft hätten und die Kurse der griechischen Schuldtitel gefallen seien, da sie aufgrund dessen, dass ihre Erfüllung von einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank geschuldet sei, der Forderungsklasse „Zentralregierungen“ zuzuordnen gewesen seien. Dieser letzte Gesichtspunkt werde durch § 15 des Nomós 2469, Periorismós kai veltíosi tis apotelesmatikótitas ton kratikón dapanón kai álles diatáxeis (Gesetz Nr. 2469/1997 über die Grenzen und die Verbesserung der Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben) vom 14. März 1997 (FEK A’ 38/14.3.1997, S. 592) bestätigt. Da der Schutz des Eigentums auf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts beruhe, meinen die Kläger, sich im Hinblick auf ihre staatlichen Schuldtitel auf den Schutz des Eigentums berufen zu können.

89      Drittens erfolge der Eingriff in ihr Eigentum aus hoheitlichen Handlungen. Im Urteil vom 22. März 2014, Symvoulio tis Epikrateias (Az. 1117/2014), habe der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) nämlich das gesamte Verfahren der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld als einen gestreckten Hoheitsakt beurteilt.

90      Viertens stelle es keine angemessene und zeitnahe Entschädigung dar, die darin bestehe, dass zum einen 15 % des ausstehenden Nennwerts der bisher gehaltenen Schuldtitel in Form von durch die EFSF begebene Anleihen und zum anderen für 31,5 % des ausstehenden Nennwerts der Titel neue von der Hellenischen Republik begebene Schuldtitel gewährt werden, die mit Umschuldungsklauseln versehen sind, so dass diese Titel in ihren Bedingungen möglicherweise später zulasten der Anleihegläubiger geändert werden können, ohne dass dies dann noch rechtlich angreifbar wäre, sowie mit einer erst ab dem Jahr 2022 bis zum Jahr 2042 eintretenden Fälligkeit. Erschwerend komme hinzu, dass wirtschaftlich gesehen der Schuldenschnitt nicht bei 46,5 % liege, sondern bei 78,5 %, wie der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) in seinem Urteil vom 22. März 2014 festgestellt habe, weil geringere Zinsen gezahlt und zudem die im Zwangsumtausch übertragenen Papiere erst in den Jahren ab 2022 bis zum Jahr 2042 zur Auszahlung fällig würden, mit Ausnahme der Anleihen der EFSF, die bereits in den Jahren 2013 und 2014 fällig geworden seien. Diese Bewertung durch den griechischen Staat stimme nahezu völlig mit der Bewertung der Ratingagentur Moody‘s überein.

91      Die Kläger sind daher der Auffassung, dass der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2010 einem enteignenden Eingriff ihnen gegenüber gleichkomme. Nur eine solche Auslegung entspreche dem Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes, wie es der EGMR im Urteil vom 23. September 1982, Sporrong und Lönnroth/Schweden (CE:ECHR:1982:0923JUD 000715175, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), anerkannt habe, das auch für die Auslegung von Art. 17 der Charta im Hinblick auf deren Art. 52 Abs. 3 Satz 1 maßgebend sei.

92      Schließlich führen die Kläger aus, dass das Urteil des EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland (CE:ECHR:2016:0721JUD 006306614), nicht einschlägig sei, weil es sich nicht mit der Enteignung ausländischer privater Gläubiger, die nicht in Griechenland ansässig sind, befasse und allein deswegen die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs anders zu beurteilen seien als bei einem hoheitlichen Eingriff in das Eigentum von eigenen Staatsbürgern. Zudem sei in jenem Urteil für die Feststellung der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung des Schadens der im Umtausch erlangte nominale Gegenwert von 46,5 % zugrunde gelegt worden und nicht der tatsächliche wirtschaftliche Wertverlust von 78,5 %.

93      Die EZB tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen. Zum einen seien die vorgebrachten Rügen gegen die Hellenische Republik zu richten, da die Beteiligung des Privatsektors allein von den griechischen Behörden ausgestaltet und eingeführt worden sei. Zum anderen sei das Eigentumsrecht der Kläger nicht verletzt worden, da die Beschränkungen des Eigentumsrechts aufgrund von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielen notwendig und gerechtfertigt sei.

94      Angesichts dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 17 Abs. 1 der Charta jede Person das Recht hat, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.

95      Außerdem gelten die Bestimmungen der Charta nach ihrem Art. 51 u. a. für die Unionsorgane, zu denen die EZB gehört (vgl. Art. 13 EUV), die verpflichtet sind, deren Rechte zu achten, sich an deren Grundsätze zu halten und deren Anwendung zu fördern.

96      Das in Art. 17 Abs. 1 der Charta formulierte Eigentumsrecht stellt ein Grundrecht des Unionsrechts dar (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung), dessen Beachtung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Unionsakten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 284 und die dort angeführte Rechtsprechung). Des Weiteren ist diese Bestimmung, in der das Recht einer jeden Person genannt wird, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, eine Rechtsnorm, die Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 66).

97      Daraus folgt, dass die EZB durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Charta grundsätzlich ihre außervertragliche Haftung gemäß Art. 340 Abs. 3 AEUV begründen kann.

98      Ferner bedeuten der Grundrechtscharakter dieser Regelung, mit der Einzelne geschützt werden, und die entsprechende Verpflichtung der EZB, für ihre Einhaltung zu sorgen, dass diese Einzelpersonen berechtigterweise erwarten dürfen, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf einen Verstoß gegen eine derartige Regelung hinweist. Insoweit ist daran zu erinnern, dass im Kontext einer Finanzhilfefazilität, die der Europäische Stabilitätsmechanismus an die Republik Zypern geleistet hat, bereits entschieden wurde, dass die Kommission nicht nur durch ein positives Tun gegen Art. 17 Abs. 1 der Charta verstoßen konnte, sondern auch durch ein „passives“ Verhalten, ja sogar durch die Unterlassung, eine Maßnahme zu ergreifen, die ihr nach einer besonderen Verpflichtung oblag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 57, 59 sowie 66 bis 75). Auch befreit der besondere Status, der der EZB im institutionellen Gefüge der Verträge zuerkannt wird, sie weder von der Einhaltung der Grundrechte der Union noch von ihrer Pflicht, zur Erreichung der in den Art. 2, 3 und 6 EUV genannten Ziele der Union beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB, C‑11/00, EU:C:2003:395, Rn. 91).

99      Jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass das in Art. 17 Abs. 1 der Charta verbürgte Grundrecht nicht uneingeschränkt gilt und seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Das Eigentumsrecht kann daher, wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Vorliegend steht fest, dass das Gesetz Nr. 4050/2012, das Gegenstand der streitigen Stellungnahme war, ermöglicht hat, den Nominalwert der von den Klägern gehaltenen streitigen Schuldtitel zu verringern und somit ihren Anspruch auf Rückzahlung des Nominalwerts zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Titel zu verringern.

102    Fällige Schuldverschreibungen sind nämlich grundsätzlich zu ihrem Nominalwert zurückzuzahlen. Die Kläger hatten somit grundsätzlich mit der Fälligkeit ihrer Titel einen Zahlungsanspruch gegen den griechischen Staat in Höhe des Nominalwerts. Durch den Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 wurden diese Bedingungen mit Einführung der Umschuldungsklauseln geändert. Wie oben in Rn. 18 dargelegt, waren diese auf bestimmte griechische Schuldtitel anwendbar und sahen im Einzelnen die Möglichkeit vor, dass die für sie geltenden Bedingungen mittels einer Vereinbarung zwischen einerseits dem griechischen Staat und andererseits einer Mehrheit der Inhaber griechischer Schuldtitel, die mindestens zwei Drittel des Nominalwerts der betreffenden Titel vertreten, geändert werden konnten. Nach den maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes wird eine aufgrund einer solchen Vereinbarung eingetretene Änderung für alle Inhaber griechischer Schuldtitel – einschließlich derjenigen, die der vorgeschlagenen Änderung nicht zugestimmt haben – rechtlich bindend.

103    Das Gesetz Nr. 4050/2012 hat es somit gestattet, Inhaber griechischer Schuldtitel über eine Entwertung ihrer Titel dazu zu zwingen, sich an der Verringerung griechischer Staatschulden zu beteiligen, sobald das Quorum der Titelinhaber der Verringerung zugestimmt hatte. Das Gesetz hat auf diese Weise die Rechte der Inhaber griechischer Schuldtitel ungeachtet des Fehlens von Abänderungsklauseln in ihren Emissionsbedingungen geändert.

104    Im Anschluss an den Erlass des Gesetzes haben die hellenischen Behörden die Merkmale einer Beteiligung des Privatsektors an der Verringerung der griechischen Staatsschuld veröffentlicht und die Inhaber der betreffenden Schuldtitel aufgefordert, am Umtausch der Titel teilzunehmen. Da das erforderliche Quorum und die erforderliche Mehrheit für den geplanten Umtausch der Titel erreicht wurden, sahen sich alle Inhaber griechischer Schuldtitel einschließlich derjenigen, die dagegen waren, einem Umtausch ihrer Titel gemäß dem Gesetz Nr. 4050/2012 und infolgedessen einem Wertverlust ausgesetzt.

105    Auch wenn der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 somit zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger geführt hat, ist festzustellen, dass das Gesetz dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entspricht, zu denen die Sicherstellung der Stabilität des Bankensystems des Euro-Währungsgebiets in seiner Gesamtheit gehört. Bei einem Ausbleiben der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld gab es nämlich zum einen ein nicht unerhebliches Risiko einer weiteren Verschlechterung der damaligen Wirtschaftslage oder gar einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit der Hellenischen Republik, deren potenziell ausfallende Schuldtitel von der EZB und den nationalen Zentralbanken nicht mehr als Sicherheiten im Rahmen von Kreditgeschäften des Eurosystems akzeptiert werden könnten, und zum anderen die Risiken, die eine solche Entwicklung für die Stabilität des Finanzsystems und das Funktionieren des Eurosystems in seiner Gesamtheit beinhalten könnte.

106    Sowohl der EGMR als auch der Gerichtshof haben diese dem Gemeinwohl dienenden Ziele anerkannt. So hat der EGMR im Urteil vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland (CE:ECHR:2016:0721JUD 006306614, Rn. 103), im Rahmen seiner Prüfung der Wahrung des Eigentumsrechts infolge einer Entwertung der griechischen Schuldtitel nach dem Gesetz Nr. 4050/2012 festgestellt, dass die Hellenische Republik rechtmäßig im Allgemeininteresse des Gemeinwesens Maßnahmen ergreifen konnte, um die Ziele der Erhaltung der wirtschaftlichen Stabilität und der Umstrukturierung der Schulden zu erreichen. Entsprechend hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB (C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 71), betreffend die zyprische Staatsschuldenkrise entschieden, dass es einem dem Gemeinwohl dienenden Ziel der Union entspricht, die Stabilität des Bankensystems im Euro-Währungsgebiet in seiner Gesamtheit sicherzustellen.

107    In Bezug auf die Frage, ob die Herabsetzung des Wertes der von den Klägern gehaltenen streitigen Schuldtitel nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck einen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellte, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde, ist auf Folgendes hinzuweisen.

108    Erstens muss, wie das Gericht bereits entschieden hat, jeder Gläubiger das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners – auch wenn dieser ein Staat ist – tragen. Der Erwerb staatlicher Schuldtitel durch einen Anleger ist per Definition eine Transaktion, die ein gewisses finanzielles Risiko birgt, da er den Unwägbarkeiten der Finanzmärkte unterliegt. Des Weiteren mussten die Kläger wissen, dass der Kauf griechischer Schuldtitel sogar vor Beginn der Finanzkrise ein Risiko beinhaltete, da sich der griechische Staat als Emittent bereits einer hohen Verschuldung und einem hohem Defizit ausgesetzt sah (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121).

109    Im Übrigen haben die Kläger vorliegend die griechischen Schuldtitel in dem Zeitraum erworben, in dem die Finanzkrise in der Hellenischen Republik in vollem Gang war. Wie oben in Rn. 1 dargelegt, brach die griechische Staatsschuldenkrise nämlich im Oktober 2009 aus, und die griechischen Schuldtitel wurden von Herrn Steinhoff im September 2011, von Herrn Filbry ab Juli 2011, von Vereinigte Raiffeisenbanken Gräfenberg-Forchheim-Eschenau-Heroldsberg im Dezember 2009 und von Herrn Bäcker ab April 2011 erworben. Bei ihrem Kauf mussten die Kläger somit die höchst instabile Wirtschaftslage, die die Wertschwankungen der griechischen Schuldtitel bestimmte, sowie das erhebliche Risiko einer, wenn auch nur selektiven, Zahlungsunfähigkeit der Hellenischen Republik kennen. EMB Consulting hat ihrerseits im Jahr 2017 die Rechte der Inhaber griechischer Schuldtitel erworben, die diese zuvor selbst erworben hatten. In den Schriftsätzen wurde ausgeführt, dass die an EMB Consulting abgetretenen Rechte überwiegend erworben wurden, bevor ein Zwangsumtausch in Rede stand. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Kläger angegeben, dass diese Rechte in den Jahren 2011 und 2012 erworben worden seien. Als Rechtsnachfolgerin der Inhaber der griechischen Schuldtitel kann sich EMB Consulting nicht darauf berufen, dass sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anleihen keine Kenntnis von der höchst instabilen Wirtschaftslage gehabt habe.

110    Zudem hätten die unterschiedlichen Sichtweisen, die es bei den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den anderen beteiligten Einrichtungen wie der Kommission, dem IWF und der EZB zu einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld gab, von privaten Gläubigern wie den Klägern nicht vernachlässigt werden können. Unter solchen Umständen hätte ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer das Risiko einer Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld nicht ausschließen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 82 und 121, sowie vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97).

111    Schließlich waren die Umstände, die zu dem Gesetz Nr. 4050/2012 führten, wirklich außerordentlich. Die griechische Staatsschuldenkrise war nämlich außergewöhnlich. Ohne Umstrukturierung der Staatsschuld war ein zumindest selektiver, kurzfristiger Zahlungsausfall der Hellenischen Republik eine glaubhafte Perspektive (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 97).

112    Zweitens haben sowohl griechische und europäische Stellen als auch die große Mehrheit des Privatsektors die Maßnahmen zur Verringerung der griechischen Staatschulden, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind, beurteilt und ihnen zugestimmt. Wie der EGMR im Urteil vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland (CE:ECHR:2016:0721JUD 006306614, Rn. 116), im Wesentlichen ausgeführt hat, war die Implementierung und Verwendung von Umschuldungsklauseln eine der von den internationalen institutionellen Anlegern zur Verringerung ihrer Forderungen gestellten Bedingungen. Hätte man diese Klauseln nicht eingeführt, hätten jene, die bereit gewesen wären, dem Schuldenschnitt zuzustimmen, einen prozentmäßig höheren Schnitt hinsichtlich ihrer griechischen Schuldtitel hinnehmen müssen, was viele Titelinhaber abgeschreckt hätte, sich diesem Entschuldungsverfahren anzuschließen. Es zeigt sich daher, dass die Umschuldungsklauseln und die durch sie erreichte Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld eine geeignete und notwendige Maßnahme zur Reduzierung der Schulden und zur Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit des griechischen Staates gewesen sind. Abgesehen von dem somit unbegründeten Argument, wonach die Beteiligung des Privatsektors an der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld auf Inhaber von Schuldtiteln hätte beschränkt werden können, die dem Umtausch ihrer Schuldtitel zugestimmt haben, haben die Kläger jedenfalls nicht vorgetragen, dass das Gesetz Nr. 4050/2012 zu diesem Zweck offensichtlich unangemessen oder unverhältnismäßig gewesen wäre oder dass es eine ebenso wirksame, aber weniger belastende Maßnahme gegeben hätte, um die im öffentlichen Interesse verfolgten Ziele zu erreichen.

113    Drittens hat gewiss der infolge des Gesetzes Nr. 4050/2012 und der Zustimmung der Mehrheit der Inhaber der griechischen Schuldtitel erfolgte zwangsweise Umtausch der Titel zu einer starken Minderung ihres Nominalwerts geführt. Den Klägern, die der vorgeschlagenen Änderung der für ihre Schuldtitel geltenden Bedingungen nicht zugestimmt haben, wurden nämlich die neuen in dem Gesetz enthaltenen Bedingungen auferlegt, und sie sahen sich u. a. einer Herabsetzung des Nominalwerts der Titel ausgesetzt. Wie jedoch der EGMR im Urteil vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland (CE:ECHR:2016:0721JUD 006306614, Rn. 112), ausgeführt hat, kann der Betrag, mit dem sie bei Fälligkeit ihrer Schuldtitel hätten rechnen dürfen, nicht der Bezugspunkt für die Beurteilung des Ausmaßes des von den Klägern erlittenen Verlusts sein. Auch wenn der Nominalwert eines Schuldtitels den Wert der Forderung für seinen Inhaber zum Zeitpunkt der Fälligkeit widerspiegelt, stellt er dennoch nicht den wahren Marktwert zum Zeitpunkt der Verabschiedung der streitigen Regelung durch den griechischen Staat dar, hier zum 23. Februar 2012, an dem das Gesetz Nr. 4050/2012 verabschiedet wurde. Der Marktwert war zweifellos bereits durch die verminderte Zahlungsfähigkeit des griechischen Staates beeinflusst worden, die in der Mitte des Jahres 2010 ihren Anfang nahm und bis Ende des Jahres 2011 anhielt. Wegen des fallenden Marktwerts der Titel der Kläger war es vorhersehbar, dass der Staat am 20. August 2015 nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Verpflichtungen gemäß den Vertragsklauseln nachzukommen, die den alten Titeln zugrunde lagen, d. h. vor der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 4050/2012.

114    Nach alledem ist festzustellen, dass die Herabsetzung des Wertes der streitigen Schuldtitel in Bezug auf den verfolgten Zweck keinen unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellte, der das gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde. Unter Berücksichtigung der Art des fraglichen Eigentumsrechts, des Umfangs der griechischen Staatsschuldenkrise, der Zustimmung des griechischen Staates und der Mehrheit der Inhaber griechischer Schuldtitel zu einem Umtausch unter Entwertung der Titel sowie der Größenordnung der entstandenen Verluste stellte diese Maßnahme nämlich keinen unzumutbaren Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger dar.

115    Dieses Ergebnis wird durch die verschiedenen Argumente der Kläger nicht in Frage gestellt. So reicht die Feststellung, dass der zwangsweise Umtausch und die Entwertung der streitigen Schuldtitel der Kläger Maßnahmen sind, die auf Entscheidungen des griechischen Staates als Hoheitsgewalt zurückzuführen sind, nicht aus, um einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta zu belegen. Der Umstand, dass Anleihen allgemein als sicher gelten, u. a. nach der Solvabilitätsverordnung (vgl. oben, Rn. 88), stellt nicht die Wertung in Frage, dass der Kauf staatlicher Schuldtitel per Definition eine Transaktion darstellt, der ein gewisses finanzielles Risiko innewohnt (vgl. oben, Rn. 108). Auch reichen die von den Klägern vorgebrachten finanziellen Verluste, selbst wenn sie erwiesen wären, nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Charta zu begründen. Denn die Anleihen beinhalten einen Restwert, und ohne Umschuldungsklauseln und die durch sie erreichte Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld wäre die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls der Hellenischen Republik deutlich höher gewesen. Dies hätte nicht nur zu einem Zusammenbruch der griechischen Wirtschaft und zu einer Gefahr für die Eurozone geführt, sondern auch zu einer noch deutlicheren Minderung des Wertes der von den Klägern gehaltenen streitigen Schuldtitel. Soweit die Kläger der Ansicht sind, dass das Urteil des EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland (CE:ECHR:2016:0721JUD 006306614), nicht einschlägig sei, da es darin nur um die Enteignung griechischer Privatgläubiger und nicht um ausländische, nicht in Griechenland niedergelassene Privatgläubiger gehe, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Kläger kein überzeugendes Argument vorgebracht haben, das belegen würde, dass der EGMR anders geurteilt hätte, wenn er ausdrücklich über die Lage solcher ausländischen Gläubiger hätte entscheiden müssen, für die nach griechischem Schuldrecht zudem die gleichen Vertragsbedingungen wie für die griechischen Gläubiger galten.

116    Folglich stellt die Herabsetzung des Werts der von den Klägern gehaltenen streitigen Schuldtitel keine unverhältnismäßige Maßnahme im Hinblick auf das Ziel dar, die Wirtschaft der Hellenischen Republik und die Eurozone vor einem Zahlungsausfall der Hellenischen Republik und dem Zusammenbruch ihrer Wirtschaft zu schützen. Somit beanstanden die Kläger zu Unrecht, dass die fraglichen Maßnahmen einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Charta darstellten. Da kein Verstoß gegen diese Bestimmung vorlag, kann außerdem der EZB nicht vorgeworfen werden, in der streitigen Stellungnahme einen solchen Verstoß nicht angezeigt zu haben.

 Zum Verstoß gegen Art. 63 AEUV

117    Die Kläger sind der Auffassung, die EZB hätte in der streitigen Stellungnahme unbedingt darauf hinweisen müssen, dass die Durchführung des Gesetzes Nr. 4050/2012 einen Verstoß gegen Art. 63 AEUV bedeute. Das Gesetz Nr. 4050/2012 gehe mit einer Beschränkung des Kapitalverkehrs einher, worunter insbesondere auch eine gesetzliche Entziehung des Gläubigerrechts zu verstehen sei, wenn sie ohne eine wirksame Abänderungsklausel vorgenommen werde. Der Abfluss der zur Rückzahlung fälligen Schuldtitel nebst Zinsen werde dadurch beeinträchtigt, dass die nicht zustimmenden Gläubiger statt des vollen eingesetzten Kapitals nur Bruchteile des Kapitals in Form von neuen Schuldtiteln oder Schuldverschreibungen erhielten, die erst in der Zeit ab 2022 bis 2042 fällig würden. Diese Beschränkung sei nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. b AEUV zu rechtfertigen. Denn es sei nicht der Fall, dass die der Herabsetzung des Nominalwerts der griechischen Schuldtitel nicht zustimmenden privaten Gläubiger durch ihre Forderungen die Existenz des griechischen Staates gefährden würden.

118    Nach Auffassung der EZB kann ihr weder ein Verstoß gegen Art. 63 AEUV zugerechnet werden noch besteht vorliegend ein solcher Verstoß.

119    Gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Derartige Beschränkungen sind u. a. von einem Mitgliedstaat verhängte Maßnahmen, die geeignet sind, Investoren aus anderen Mitgliedstaaten darin zu beschränken, davon abzubringen oder daran zu hindern, in den Mitgliedstaat zu investieren, oder umgekehrt Maßnahmen, die geeignet sind, Investoren aus diesem Mitgliedstaat darin zu beschränken, davon abzubringen oder daran zu hindern, in andere Mitgliedstaaten zu investieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C‑478/98, EU:C:2000:497, Rn. 18, vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C‑112/05, EU:C:2007:623, Rn. 19, und vom 26. Mai 2016, NN [L] International, C‑48/15, EU:C:2016:356, Rn 44).

120    Der in Art. 63 Abs. 1 verankerte freie Kapitalverkehr stellt eine der Grundfreiheiten der Union dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C‑233/09, EU:C:2010:397, Rn. 40 und 41, und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 et C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 66), die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von den Unionsorganen zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1984, Rewe-Zentrale, 37/83, EU:C:1984:89, Rn 18, vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T‑16/04, EU:T:2010:54, Rn. 177, und vom 12. Dezember 2012, Evropaïki Dynamiki/EFSA, T‑457/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:671, Rn. 36) und somit auch von der EZB.

121    Unabhängig von der Frage, ob die Durchführung des Gesetzes Nr. 4050/2012 zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV geführt hat, ist festzustellen, dass eine solche Beschränkung, wäre sie nachgewiesen worden, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre.

122    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der freie Kapitalverkehr durch eine nationale Regelung beschränkt werden darf, sofern diese auf der Grundlage objektiver Erwägungen, die von der Herkunft des betreffenden Kapitals unabhängig sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, was erfordert, dass sie zur Erreichung des legitimerweise verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C‑52/16 und C‑113/16, EU:C:2018:157, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123    Vorliegend waren die in Rede stehenden Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Wie oben in Rn. 111 dargelegt, waren die Umstände, die dem Gesetz Nr. 4050/2012 zugrunde lagen, nämlich tatsächlich außergewöhnlich, so dass ohne Umstrukturierung ein zumindest selektiver, kurzfristiger Zahlungsausfall der Hellenischen Republik eine glaubhafte Perspektive darstellte. Zudem sollten, wie oben in den Rn. 105 und 106 ausgeführt, die fraglichen Maßnahmen die Stabilität des Bankensystems der Eurozone in seiner Gesamtheit sicherstellen. Dieses Ziel stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar.

124    Ferner haben die Kläger nicht bewiesen, dass die fraglichen Maßnahmen unverhältnismäßig waren. Diese Maßnahmen ermöglichten, die Stabilität des Bankensystems der Eurozone in seiner Gesamtheit wiederherzustellen, und es wurde nicht nachgewiesen, dass sie über das zur Wiederherstellung der Stabilität Notwendige hinausgingen. Insbesondere hätte die Beteiligung der privaten Gläubiger am Umtausch der griechischen Schuldtitel auf rein freiwilliger Basis, so wie von den Klägern befürwortet, nicht ermöglicht, den Erfolg dieses Titelumtauschs sicherzustellen. Wäre die Gleichbehandlung der privaten Gläubiger nicht sichergestellt worden, hätten nämlich nur wenige Gläubiger dem Umtausch angesichts des mit ihm einhergehenden moralischen Risikos zugestimmt, was bedeutet hätte, dass sie die Folgen der von diesen nicht am Umtausch der griechischen Schuldtitel teilnehmenden Gläubigern eingegangenen Risiken hätten tragen müssen. Der Erfolg des Umtauschs der Titel war jedoch Voraussetzung für die Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld, die ihrerseits notwendig war, um das Bankensystem der Eurozone zu stabilisieren.

125    Folglich beanstanden die Kläger zu Unrecht, dass die EZB in der streitigen Stellungnahme nicht auf einen Verstoß gegen den freien Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV hingewiesen habe.

 Zum Verstoß gegen Art. 124 AEUV

–       Vorbemerkungen

126    Die Kläger vertreten die Auffassung, die Hellenische Republik habe gegen Art. 124 AEUV verstoßen, indem sie den nicht zustimmenden Gläubigern einen zwangsweisen Umtausch ihrer bestehenden griechischen Schuldtitel gegen neue Titel auferlegt habe.

127    Die EZB stellt in Abrede, dass sie oder die Hellenische Republik gegen Art. 124 AEUV verstoßen hätten. Des Weiteren sei in Bezug auf die von den Klägern angeführten Rn. 55 und 56 der Anlage A.8 gegen die Verteidigungsrechte der EZB verstoßen worden, da diese Randnummern in der Klageschrift gefehlt hätten.

–       Zu den Verteidigungsrechten der EZB

128    In der Klageschrift haben die Kläger angegeben, dass die Kommission bestätigt habe, dass bei einer Enteignung ein Verstoß gegen Art. 124 AEUV vorliege. Zur Untermauerung dieser Ausführungen haben die Kläger auf die Rn. 55 und 56 der als Anlage A.8 beigefügten Stellungnahme der Kommission vom 19. August 2013 verwiesen, die beim Gerichtshof in den Rechtssachen C‑226/13, C‑245/13 und C‑247/13 eingereicht wurde. Die Rn. 55 und 56 dieser Stellungnahme waren jedoch in der Anlage A.8 nicht enthalten, da die S. 13 bis 15 der Stellungnahme fehlten. Die EZB folgert daraus, dass sie ihre Verteidigungsrechte im Hinblick auf die betreffenden Randnummern nicht habe ausüben können.

129    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Grundsatz der Freiheit der Beweisführung ergibt, dass eine Partei vor dem Gericht grundsätzlich das Recht hat, sich auf Verfahrensunterlagen als Beweismittel zu berufen, die in einem anderen Gerichtsverfahren vorgelegt wurden. Ihre Vorlage beim Gericht läuft der geordneten Rechtspflege nur dann zuwider, wenn die betreffende Partei zu den Unterlagen rechtswidrig Zugang erlangt hat oder diese vertraulich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2017, European Dynamics Luxembourg u. a./Eisenbahnagentur der Europäischen Union, T‑392/15, EU:T:2017:462, Rn. 55).

130    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger die fehlenden Seiten der Anlage A.8 im Stadium der Erwiderung vorgelegt haben (vgl. Anlage C.5), so dass die EZB zu den besagten Randnummern im Rahmen der Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen konnte. Außerdem stützen die Kläger ihre Argumentation nicht nur auf die Anlage A.8, sondern auch auf die Anlage A.9. Jedoch sind die Rn. 48 und 49 der Anlage A.9, die die beim Gerichtshof in der Rechtssache C‑578/13 eingereichte Stellungnahme der Kommission vom 21. Februar 2014 enthält, mit den Rn. 55 und 56 der in der Anlage C.5 enthaltenen Stellungnahme der Kommission vom 19. August 2013 identisch.

131    Angesichts dieser Umstände beanstandet die EZB zu Unrecht, dass gegen ihre Verteidigungsrechte verstoßen worden und das auf die Rn. 55 und 56 der Anlage A.8 gestützte Vorbringen der Kläger zurückzuweisen sei.

–       Zu Art. 124 AEUV

132    Gemäß Art. 124 AEUV sind Maßnahmen verboten, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen.

133    Die Kläger sind der Auffassung, dass nach dieser Bestimmung und nach der Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäß Artikel [124 AEUV] (ABl. 1993, L 332, S. 4) die Mitgliedstaaten dem öffentlichen Sektor durch hoheitliche Maßnahmen keinen bevorrechtigten Zugang zu Kreditinstituten verschaffen dürften. Nach Ansicht der Kläger befanden sich unter den Gläubigern, die der Umstrukturierung der griechischen Staatsschuld nicht zugestimmt hätten, jedoch u. a. Kreditinstitute, bei denen es sich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3604/93 in Verbindung mit Art. 1 erster Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 1977, L 322, S. 30) um „Finanzinstitute“ gehandelt habe. Durch den mit dem Gesetz Nr. 4050/2012 eingeführten Zwangsumtausch griechischer Schuldtitel seien diese Finanzinstitute gezwungen worden, die neuen staatlichen Schuldtitel zu offenkundig nicht marktgerechten Bedingungen in ihr Depot zu nehmen. Somit verstoße dieser Umtausch gegen Art. 124 AEUV. Ihr Vorbringen stützen die Kläger damit, dass zum einen die „neuen“ Schuldtitel zum Zeitpunkt des Zwangsumtauschs der griechischen Schuldtitel im März 2012 einen Nominalwert von lediglich 46,5 % der „alten“ getauschten Schuldtitel aufgewiesen hätten und dass zum anderen diese „neuen“ Titel wirtschaftlich gesehen nur einen Wert von 21,5 % der „alten“ Titel ausgemacht hätten (vgl. Urteil des Symvoulio tis Epikrateias [Staatsrat] vom 22. März 2014).

134    Somit werfen die Kläger der EZB im Wesentlichen vor, sie habe einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen, indem sie nicht darauf hingewiesen habe, dass das Gesetz Nr. 4050/2012 gegen Art. 124 AEUV verstoße.

135    Jedoch gewährt zum einen das Gesetz Nr. 4050/2012 den Finanzinstituten keinen gegen Art. 124 AEUV verstoßenden bevorrechtigten Zugang.

136    Durch Art. 124 AEUV werden nämlich alle Maßnahmen untersagt, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und u. a. für die Mitgliedstaaten einen bevorrechtigten Zugang zu den Finanzinstituten schaffen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, eine gesunde Haushaltspolitik zu befolgen, indem vermieden wird, dass eine monetäre Finanzierung öffentlicher Defizite oder ein bevorrechtigter Zugang der öffentlichen Hand auf den Finanzmärkten zu einer übermäßigen Verschuldung oder überhöhten Defiziten der Mitgliedstaaten führen (vgl. in diesem Sinne erster Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3604/93 und Urteil vom 1. Oktober 2015, Bara u. a., C‑201/14, EU:C:2015:638, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137    Mit dem Gesetz Nr. 4050/2012 wird jedoch nicht der Zweck verfolgt, die Verschuldung der Hellenischen Republik zu vertiefen, sondern im Gegenteil sie angesichts ihrer Übermäßigkeit zu verringern, indem die von den Klägern gehaltenen Titel abgewertet werden.

138    Des Weiteren ist der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 aus aufsichtsrechtlichen Gründen im Sinne von Art. 124 AEUV gerechtfertigt. Diese sind nämlich in Art. 2 der Verordnung Nr. 3604/93 als Gründe definiert, die den – auf der Grundlage des Unionsrechts oder in Übereinstimmung mit ihm erlassenen – einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. Verwaltungsmaßnahmen zugrunde liegen und die die Solidität der Finanzinstitute fördern und somit die Stabilität des gesamten Finanzsystems und den Schutz der Kunden dieser Finanzinstitute stärken sollen. Der Entwurf des Gesetzes Nr. 4050/2012 trug dazu bei, sowohl die griechischen öffentlichen Finanzen auch die Stabilität des Finanzsystems der Eurozone zu bewahren (siehe oben, Rn. 105 und 106).

139    Zum anderen bezweckt Art. 124 AEUV nicht den Schutz der Kläger und verleiht ihnen keine Rechte.

140    Wie oben in Rn. 77 dargelegt, kann jedoch ein Antrag auf Schadensersatz nicht mit einer Rechtsnorm begründet werden, die dem Einzelnen, der sich auf sie beruft, keine Rechte verleiht. Somit kann eine Bestimmung, die nicht den Einzelnen, sondern eine andere Person gegen die von ihm gerügte Rechtswidrigkeit schützt, keinen Schadensersatzanspruch eröffnen. Eine Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn sie ihm einen Vorteil verschafft, der als wohlerworbenes Recht einzustufen ist, wenn sie die Interessen Einzelner schützen soll, oder wenn sie dem Einzelnen Rechte verleiht, deren Inhalt hinreichend bestimmt werden kann (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2005, Cofradía de pescadores „San Pedro de Bermeo“ u. a./Rat, T‑415/03, EU:T:2005:365, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vorliegend wird mit der in Art. 124 AEUV enthaltenen Regelung bezweckt, die Organe der Union und der Mitgliedstaaten gegen die mit einem bevorrechtigten Zugang zu Finanzinstituten verbundenen Haushaltsrisiken zu schützen. Das in Art. 124 AEUV bestimmte Verbot soll somit die Union als solche einschließlich der Mitgliedstaaten gegen Verhaltensweisen, die die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der Union in ihrer Gesamtheit unterminieren könnten, schützen, und nicht Einzelne und Unternehmen wie vorliegend die Kläger.

141    Infolgedessen stellt Art. 124 AEUV keine Bestimmung dar, die den Klägern Rechte verleiht, so dass sie ihn nicht zur Begründung ihrer Schadensersatzforderung heranziehen können.

142    Aus all diesen Gründen machen die Kläger zu Unrecht einen Rechtsverstoß geltend, für den die EZB ihnen gegenüber hafte, weil sie vorliegend nicht auf einen Verstoß gegen Art. 124 AEUV hingewiesen habe.

143    Da die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der EZB kumulativ sind, ist die Klage insgesamt abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2017, Nausicaa Anadyomène und Banque d’escompte/EZB, T‑749/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:21, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

144    Vorliegend ist aufgrund sämtlicher vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass keines der von den Klägern vorgebrachten Argumente den Nachweis ermöglicht hat, dass die EZB eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer den Einzelnen schützenden Rechtsnorm begangen hat. Somit sind die Schadensersatzanträge der Kläger allein schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich ist, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten der EZB und dem geltend gemachten Schaden zu beurteilen.

 Kosten

145    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der EZB die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Frank Steinhoff, Herr Ewald Filbry, die Vereinigte Raiffeisenbanken Gräfenberg-Forchheim-Eschenau-Heroldsberg eG, Herr Werner Bäcker und die EMB Consulting SE tragen die Kosten.

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Półtorak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Mai 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.