Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 – Guinet/EIB
(Rechtssache F-107/12)1
(Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Altersversorgung – Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen – Ausgleich für aus der verspäteten Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen entstandene Nachteile – Bedingung der effektiven Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die in einem anderen System als dem der EIB erworben wurden – Gleichbehandlungsgrundsatz)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Philippe Guinet (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: T. Gilliams und G. Nuvoli im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der EIB, den Antrag des Klägers auf Berechnung der revalorisierten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre abzulehnen, und Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Herr Guinet trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, drei Viertel der Kosten der Europäischen Investitionsbank zu tragen.
Die Europäische Investitionsbank trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 366 vom 24.11.2012, S. 41.