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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. Mai 2020 – M.P., B.P./„A.” prowadzącemu działalność za pośrednictwem „A.” S.A.

(Rechtssache C-212/20)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M.P., B.P.

Beklagte: „A.” prowadzący działalność za pośrednictwem „A.” S.A.

Vorlagefragen

Muss im Licht von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG1 des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie ihrer Erwägungsgründe, nach denen Verträge in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen und im Zweifelsfall die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden ist, eine Vertragsklausel, die den Ein- und Verkaufskurs einer Fremdwährung in einem Kreditvertrag bestimmt, der an eine Fremdwährung gekoppelt ist, eindeutig formuliert sein, d. h. in einer Weise, die es dem Kreditnehmer/Verbraucher gestattet, diesen Kurs für den betreffenden Tag selbständig zu bestimmen, oder kann in Anbetracht der Art des Vertrags, auf die Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verweist, der langfristigen (sich über Jahrzehnte erstreckenden) Vertragslaufzeit und des Umstands, dass die Fremdwährung ständig (jederzeit) ihren Wert ändern kann, die Vertragsklausel allgemeiner gefasst sein, und zwar dahin, dass auf den Marktwert der Fremdwährung in einer Weise Bezug genommen wird, die das Auftreten eines ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ausschließt?

Falls die erste Frage bejaht wird: Kann im Licht von Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und ihrer Erwägungsgründe eine Vertragsklausel, die die Festlegung des Ein- und Verkaufskurses einer Fremdwährung durch den Kreditgeber (Bank) betrifft, dahin ausgelegt werden, dass zu Zwecken der Ausräumung vertraglicher Zweifel zugunsten des Verbrauchers angenommen wird, dass der Vertrag die Ein- und Verkaufskurse der Fremdwährung nicht willkürlich regelt, sondern in Anlehnung an die Kurse auf dem freien Markt, insbesondere dann, wenn beide Parteien die Vertragsbestimmungen, die den Ein- und Verkaufskurs der Fremdwährung geregelt haben, übereinstimmend verstanden haben oder der Kreditnehmer/Verbraucher nicht daran interessiert war, die Vertragsbestimmungen beim Vertragsschluss oder während der Durchführung des Vertrags infrage zu stellen, sich insbesondere weder beim Vertragsschluss noch während der gesamten Vertragslaufzeit mit dem Vertragsinhalt befasst hat?

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1     Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).