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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. September 2011 – Bovagnet/Kommission

(Rechtssache F-89/10)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Erziehungszulage – durch den Schulbesuch entstandene Kosten – Begriff)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: François-Carlos Bovagnet (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Korving)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, dem Kläger durch den Schulbesuch seiner Kinder entstandene Kosten nicht vollständig zu erstatten

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2009 wird aufgehoben, soweit Herrn Bovagnet die Erstattung der ihm durch den Schulbesuch seiner beiden Kinder entstandenen Kosten, die mit der Beteiligung am Investitions- und Betriebsfonds der besuchten schulischen Einrichtung zusammenhängen, verweigert wird.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an Herrn Bovagnet die Differenz zwischen dem Betrag der ihm gewährten Erziehungszulage und dem Betrag zu zahlen, der sich ergäbe, wenn in die Berechnung dieser Zulage die Ausgaben einbezogen werden, die er für die Beteiligung am Investitions- und Betriebsfonds der von seinen Kinder besuchten schulischen Einrichtung aufgewandt hat, vorbehaltlich der Einhaltung der Obergrenze des Art. 3 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

Die Europäische Kommission trägt die gesamten Kosten.

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1     ABl. C 328 vom 4.12.2010, S. 61.