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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Aragón (Spanien), eingereicht am 31. Dezember 2019 – Servicio Aragonés de la Salud/LB

(Rechtssache C-942/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Aragón

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Servicio Aragonés de la Salud

Rechtsmittelgegnerin: LB

Vorlagefragen

Ist Paragraf 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/CE1 dahin auszulegen, dass der wegen des Erhalts einer Stelle im öffentlichen Sektor entstehende Anspruch auf Zuerkennung einer bestimmten dienstrechtlichen Stellung im Hinblick auf die bis zu diesem Zeitpunkt belegte, ebenfalls zum öffentlichen Sektor gehörende Dienststelle eine Beschäftigungsbedingung darstellt, für die eine unterschiedliche Behandlung zwischen Bediensteten mit befristetem und solchen mit unbefristetem Dienstverhältnis unzulässig ist?

Ist Paragraf 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/CE dahin auszulegen, dass Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung zwischen Bediensteten mit einem befristeten und solchen mit einem unbefristeten Dienstvertrag wegen sachlicher Gründe auch der Zweck sein kann, erhebliche Funktionsstörungen und Nachteile in Form einer mangelnden Kontinuität des Stammpersonals in einem – vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Schutz der Gesundheit – so sensiblen Bereich wie dem der Leistungen des Gesundheitswesens zu vermeiden, und kann dieser Zweck dann als Grundlage dienen, um Bediensteten eine konkrete dienstrechtliche Stellung der Beurlaubung zu verweigern, wenn sie auf eine befristete, aber nicht, wenn sie auf eine unbefristete Dienststelle wechseln?

Steht Paragraf 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/CE einer Vorschrift wie Art. 15 RD 365/1995 entgegen, die bei der Übernahme einer Stelle als Interimsbeamter oder befristetes Personal die Beurlaubung wegen Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Sektor ausschließt, während jemand, der eine unbefristete Dienststelle im öffentlichen Sektor übernimmt, Anspruch auf diese dienstrechtliche Stellung hat, die für ihn vorteilhafter ist als andere, alternative dienstrechtliche Stellungen, die er stattdessen beantragen müsste, um eine neue Stelle, für die er ernannt worden ist, antreten zu können?

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1     Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).