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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 28. Juni 2011

AS/Kommission

(Rechtssache F-55/10)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Rechtsschutzinteresse - Dienstunfähiger Beamter - Untrennbarkeit der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung und der Ernennungsentscheidung - Nichtvorliegen - Unterscheidung zwischen Beamten, die derselben Funktionsgruppe angehören, und Inhabern desselben Dienstgrads mit anderer dienstlicher Laufbahn - Entsprechung von Dienstgrad und Stelle)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: AS (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es abgelehnt wurde, die Bewerbung der Klägerin um die Stelle eines Bibliotheksassistenten zu berücksichtigen, und Verurteilung der Kommission, ihr einen Betrag als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zu zahlen

Tenor des Urteils

Die Entscheidung vom 30. September 2009, mit der die Europäische Kommission die Bewerbung von AS abgelehnt hat, wird aufgehoben.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an AS 3 000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten von AS.

AS trägt ein Viertel ihrer Kosten.

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1 - ABl. C 246 vom 11.9.2010, S. 43.