Language of document : ECLI:EU:C:2018:986

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

6. Dezember 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Warenverkehr – Zölle – Abgaben gleicher Wirkung – Abgabe auf die Übertragung von im Inland erzeugter und zur Ausfuhr bestimmter Elektrizität – Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs“

In der Rechtssache C‑305/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresný súd Bratislava II (Bezirksgericht Bratislava II, Slowakei) mit Entscheidung vom 28. Februar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2017, in dem Verfahren

FENS spol. s r. o.

gegen

Slovenská republika – Úrad pre reguláciu sieťových odvetví

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der FENS spol. s r. o., vertreten durch A. Čižmáriková, advokátka,

–        der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und A. Tokár als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 5. Juli 2018

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 28 und 30 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der FENS spol. s r. o., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Slowakei, und der durch den Úrad pre reguláciu sieťových odvetví (Regulierungsbehörde für netzgebundene Wirtschaftszweige, im Folgenden: ÚRSO) vertretenen Slovenská republika (Slowakische Republik) betreffend die Abgabe auf die Erbringung von Dienstleistungen der Elektrizitätsübertragung, deren Zahlung der ÚRSO von der Rechtsvorgängerin von FENS verlangt hatte.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 28 Abs. 1 AEUV bestimmt:

„Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.“

4        Art. 30 AEUV lautet:

„Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.“

5        Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. 2003, L 176, S. 37) enthält Art. 11, der die Überschrift „Inanspruchnahme und Ausgleich von Kapazitäten“ trägt und dessen Abs. 7 vorsieht:

„Die von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für das Elektrizitätsnetz müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Übertragungsnetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden gemäß einem mit Artikel 23 Absatz 2 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.“

6        Die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. 2006, L 33, S. 22) bestimmt in ihrem Art. 1 („Anwendungsbereich“):

„(1)      In dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung festgelegt, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes sicherzustellen sowie

a)      einen angemessenen Umfang an Erzeugungskapazität,

b)      ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage,

und

c)      einen angemessenen Grad der Zusammenschaltung zwischen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Entwicklung des Binnenmarktes.

(2)      Die Richtlinie gibt einen Rahmen vor, in dem die Mitgliedstaaten transparente, stabile und diskriminierungsfreie Politiken für die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung erstellen, die mit den Erfordernissen eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sind.“

7        Art. 5 („Erhaltung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage“) dieser Richtlinie lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen der Elektrizitätsnachfrage und der vorhandenen Erzeugungskapazität.

Insbesondere sind die Mitgliedstaaten gehalten,

a)      unbeschadet der besonderen Erfordernisse kleiner isolierter Netze die Schaffung eines Marktrahmens für Großabnehmer zu fördern, von dem geeignete Preissignale für Erzeugung und Verbrauch ausgehen,

b)      die Übertragungsnetzbetreiber zu verpflichten, die Verfügbarkeit angemessener Erzeugungskapazitätsreserven für Ausgleichszwecke zu gewährleisten und/oder gleichwertige marktgestützte Maßnahmen zu beschließen.

(2)      Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags können die Mitgliedstaaten auch die folgenden, nicht erschöpfenden Maßnahmen treffen:

a)      Vorschriften, die neue Erzeugungskapazitäten und den Markteintritt neuer Marktteilnehmer fördern,

b)      Abbau von Hindernissen für die Anwendung von Verträgen mit Unterbrechungsklauseln,

c)      Abbau von Hindernissen für den Abschluss von Verträgen variierender Länge für Erzeuger und Kunden,

d)      Förderung der Einführung von Technologien im Bereich der Echtzeit-Nachfragesteuerung wie etwa fortschrittliche Messsysteme,

e)      Förderung von Energieeinsparungsmaßnahmen,

f)      Ausschreibungsverfahren oder hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertige Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG.

(3)      Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen und sorgen für eine möglichst weit reichende Bekanntmachung.“

 Slowakisches Recht

8        Die Nariadenie vlády Slovenskej republiky č. 317/2007 Z. z., ktorým sa ustanovujú pravidlá pre fungovanie trhu s elektrinou (Regierungsverordnung der Slowakischen Republik Nr. 317/2007 zur Festlegung der Regeln für das Funktionieren des Elektrizitätsmarkts) in ihrer zur Zeit des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Regierungsverordnung Nr. 317/2007) sieht in ihrem § 12 („Voraussetzungen für die Erbringung von Netzdienstleistungen“) vor:

„(1)      Netzdienste werden vom Übertragungsnetzbetreiber mittels von ihm erworbenen Hilfsdiensten gemäß den technischen Voraussetzungen und den Weisungen des Elektrizitätsverteilerzentrums erbracht.

(2)      Wenn der Endverbraucher der Elektrizität an das Übertragungsnetz angeschlossen ist, zahlt er auf der Grundlage eines Vertrags über die Übertragung und den Zugang zum Übertragungsnetz an den Betreiber des Übertragungsnetzes den Tarif für die Übertragungsdienste und den Tarif für den Betrieb des Systems.

(3)      Wenn der Endverbraucher der Elektrizität nicht an das Übertragungsnetz angeschlossen ist, zahlt er auf der Grundlage des Vertrags über den Vertrieb und den Zugang zum Verteilungsnetz über den Betreiber des Verteilungsnetzes den Tarif für die Übertragungsdienste und den Tarif für den Betrieb des Systems.

(9)      Die Zahlung für die Übertragungsdienste bei einer Ausfuhr von elektrischem Strom erfolgt durch den Stromausführer, wenn er nicht nachweist, dass der elektrische Strom in das bestimmte Gebiet eingeführt wurde.

(10)      Die Zahlung für den Betrieb des Systems wird für den elektrischen Strom nicht für die Zwecke der Ausfuhr des elektrischen Stroms berechnet.“

9        Nach § 2 Buchst. a Nr. 2 des Zákon č. 251/2012 Z. z. o energetike a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 251/2012 über die Energie und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze) ist das bestimmte Gebiet das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik, in dem der Betreiber des Übertragungsnetzes oder der Betreiber des Verteilungsnetzes die Übertragung und Verteilung von Strom sicherzustellen hat oder in dem der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber die Fernleitung oder Verteilung von Gas sicherzustellen hat.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      FENS ist die Rechtsnachfolgerin der Korlea Invest a.s. (im Folgenden: Korlea), einer Gesellschaft, die während des gerichtlichen Verfahrens, in dem das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist, für zahlungsunfähig erklärt wurde.

11      Korlea hatte eine Genehmigung erhalten, sich auf dem slowakischen Elektrizitätsmarkt als Versorger zu betätigen. Ihre Tätigkeiten umfassten den Erwerb, die Veräußerung und die Ausfuhr von elektrischem Strom. In diesem Zusammenhang schloss Korlea einen Rahmenvertrag über den An- und Verkauf von elektrischem Strom mit der Slovenské elektrárne a.s., einer slowakischen Gesellschaft, die auf dem Gebiet der Stromerzeugung tätig ist, mit Wirkung ab 15. August 2006 sowie mehrere Einzelverträge über die Lieferung von elektrischem Strom. Am 16. Januar 2008 schloss Korlea mit der Slovenská elektrizačná prenosová sústava a.s. (im Folgenden: SEPS), einer Gesellschaft, die das nationale Elektrizitätsübertragungsnetz betreibt, einen Vertrag über die Übertragung von elektrischem Strom, in dem SEPS sich verpflichtete, für Korlea die Elektrizitätsübertragung mittels Verbindungsleitungen zu gewährleisten und die Verwaltung und Erbringung von Übertragungsdiensten sicherzustellen. Nach dem Übertragungsvertrag musste Korlea für die Erbringung von Netzdienstleistungen bei der Ausfuhr von elektrischem Strom ein nach § 12 Abs. 9 der Regierungsverordnung Nr. 317/2007 berechnetes Entgelt zahlen, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass der ausgeführte elektrische Strom in die Slowakei eingeführt worden war.

12      Korlea zahlte einen Betrag von 6 815 853,415 Euro an SEPS als Entgelt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008. Dieser Betrag wurde in einer Entscheidung des ÚRSO vom 4. Dezember 2007 festgesetzt.

13      Korlea forderte SEPS mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 auf, die Inrechnungstellung des Entgelts einzustellen und ihr die als Entgelt bereits gezahlten Beträge zurückzuzahlen. Dies lehnte SEPS mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 ab.

14      Im Laufe des Jahres 2010 erhob Korlea beim Okresný súd Bratislava II (Bezirksgericht Bratislava II, Slowakei) eine Klage auf Entschädigung gegen den ÚRSO und machte u. a. geltend, dass das fragliche Entgelt eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll sei. Der ÚRSO führte aus, dass dieses Entgelt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen könne, vielmehr solle es die Versorgungssicherheit, die Zuverlässigkeit und die Stabilität des Elektrizitätsnetzes der Slowakischen Republik gewährleisten, insbesondere in der Zeit vor 2009, in der die Stabilität des Netzes durch die Einstellung des Betriebs von zwei Blöcken des Kernkraftwerks von Jaslovské Bohunice (Slowakei) gestört gewesen sei. Außerdem habe der ÚRSO das Entgelt nicht mehr festgesetzt, seitdem sich der Markt wieder stabilisiert habe – d. h. seit 1. April 2009.

15      Mit Urteil vom 4. Februar 2011 wies dieses Gericht die Klage ab. Korlea legte ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung beim Krajský súd Bratislava (Kreisgericht Bratislava, Slowakei) ein. Das Kreisgericht hob das Urteil mit Beschluss vom 15. August 2012 auf und verwies die Rechtssache zurück an das Gericht des ersten Rechtszugs.

16      Unter diesen Umständen hat der Okresný súd Bratislava II (Bezirksgericht Bratislava II) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 30 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 9 der Regierungsverordnung Nr. 317/2007 entgegensteht, die ein besonderes Entgelt bei der Ausfuhr von elektrischem Strom aus dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik einführt, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Ausfuhr von elektrischem Strom aus dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten handelt, und sofern der Ausführer des elektrischen Stroms nicht nachweist, dass der ausgeführte elektrische Strom in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingeführt wurde, d. h., das Entgelt trifft ausschließlich in der Slowakischen Republik erzeugten elektrischen Strom, der aus dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik ausgeführt wird?

2.      Ist als eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AEUV auch eine finanzielle Belastung wie die mit § 12 Abs. 9 der Regierungsverordnung Nr. 317/2007 eingeführte Abgabe anzusehen, d. h. eine Abgabe, die ausschließlich auf elektrischen Strom anwendbar ist, der in der Slowakischen Republik erzeugt und zugleich aus dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik ausgeführt wurde, unabhängig davon, ob es sich um eine Ausfuhr in Drittstaaten oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelte?

3.      Ist eine nationale Regelung wie § 12 Abs. 9 der Regierungsverordnung Nr. 317/2007 mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs im Sinne von Art. 28 AEUV vereinbar?

 Zu den Vorlagefragen

17      Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 28 und 30 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die eine finanzielle Belastung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ausgeführten elektrischen Strom nur dann trifft, wenn der elektrische Strom im Inland erzeugt wurde.

18      Nach § 12 Abs. 9 der Regierungsverordnung Nr. 317/2007 trifft den Ausführer elektrischen Stroms die Verpflichtung, für die Netzdienstleistungen bei einer Ausfuhr von elektrischem Strom zu zahlen, es sei denn, er weist nach, dass der ausgeführte elektrische Strom in das slowakische Hoheitsgebiet eingeführt wurde. Aus den beim Gerichtshof eingereichten Akten geht außerdem hervor, dass die finanzielle Belastung, die eine solche Zahlung darstellt, nur vorübergehend auferlegt wurde und dass sie seit 1. April 2009 nicht mehr angewandt wird.

 Zur Anwendbarkeit der Art. 28 und 30 AEUV

19      Die niederländische und die slowakische Regierung machen geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation durch Sekundärrecht geregelt sei. Die niederländische Regierung verweist auf Bestimmungen der Richtlinie 2003/54, die slowakische Regierung auf Bestimmungen der Richtlinie 2005/89.

20      Nach Ansicht der niederländischen Regierung fällt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende finanzielle Belastung in den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2003/54, der den Netzbetreibern die Einführung von Entgelten erlaube, die von den Nutzern der Elektrizitätsübertragung für Energieungleichgewichte zu zahlen seien. Die Vereinbarkeit einer solchen Abgabe mit dem Unionsrecht sei daher anhand dieser Richtlinie und nicht anhand des Primärrechts zu prüfen.

21      Die slowakische Regierung macht geltend, dass Art. 5 der Richtlinie 2005/89 ausdrücklich vorsehe, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen der Elektrizitätsnachfrage und der vorhandenen Erzeugungskapazität zu treffen hätten. Die vorübergehende Einführung der finanziellen Belastung, die die Ausführer inländischen elektrischen Stroms zu tragen hätten, entspreche genau den in diesem Artikel genannten Zielen.

22      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Primärrechts zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C‑573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2003/54 und/oder Art. 5 der Richtlinie 2005/89 eine abschließende Harmonisierung vorgenommen haben, die es ausschließt, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf ihre Vereinbarkeit mit den Art. 28 und 30 AEUV geprüft wird.

24      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die – im entscheidungserheblichen Zeitraum anwendbare – Richtlinie 2003/54 einen der Abschnitte zur schrittweisen Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts darstellte. Zwar hat sie zur Schaffung dieses Marktes beigetragen, sie hat die Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts aber nicht vollendet. Die Aufhebung der Richtlinie 2003/54 durch die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2009, L 211, S. 55) bestätigt diese Schlussfolgerung.

25      Was insbesondere Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2003/54 betrifft, geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervor, dass die von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für das Elektrizitätsnetz objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen. Diese Bestimmung beschränkt sich folglich darauf, den Rahmen zu definieren, in dem die Übertragungsnetzbetreiber diese Entgelte festlegen, deren Auferlegung demnach nicht abschließend harmonisiert ist. Daher sind die Art. 28 und 30 AEUV zu berücksichtigen, um die Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit dem Unionsrecht zu prüfen.

26      Die Richtlinie 2005/89 soll ihrerseits, wie aus ihrem Art. 1 Abs. 2 hervorgeht, einen Rahmen vorgeben, in dem die Mitgliedstaaten transparente, stabile und diskriminierungsfreie Politiken für die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung erstellen, die mit den Erfordernissen eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsbinnenmarkts vereinbar sind. Art. 5 dieser Richtlinie, der von der slowakischen Regierung angeführt wird, bezieht sich auf den Erlass „geeigneter Maßnahmen“ durch die Mitgliedstaaten. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass den Mitgliedstaaten ein erheblicher Gestaltungsspielraum in diesem Kontext bleibt und dass die von dieser Richtlinie vorgenommene Harmonisierung keinen abschließenden Charakter hat.

27      Somit ist durch Art. 11 Abs. 7 der Richtlinie 2003/54 und Art. 5 der Richtlinie 2005/89 in dem von ihnen geregelten Bereich keine abschließende Harmonisierung erfolgt.

28      Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind die Art. 28 und 30 AEUV auszulegen.

 Zum Vorliegen einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll

29      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt jede noch so geringe einseitig auferlegte finanzielle Belastung von Waren aufgrund ihres Grenzübertritts unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist. Dagegen fallen finanzielle Belastungen, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst, unter Art. 110 AEUV, der diskriminierende inländische Abgaben verbietet (Urteil vom 14. Juni 2018, Lubrizol France, C‑39/17, EU:C:2018:438, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass eine Maßnahme, die unter Art. 110 AEUV fällt, nach dem System des Vertrags nicht als „Abgabe gleicher Wirkung“ eingeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Orgacom, C‑254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen darauf, dass Art. 110 AEUV nicht nur eingeführte Waren erfasst, sondern auch ausgeführte Waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2003, Freskot, C‑355/00, EU:C:2003:298, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Eine finanzielle Belastung fällt auch dann nicht unter den Begriff „Abgabe gleicher Wirkung“, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund von Kontrollen erhoben wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass unionsrechtliche Verpflichtungen erfüllt sind, oder wenn sie eine der Höhe nach angemessene Gegenleistung für eine dem zu ihrer Entrichtung verpflichteten Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich erbrachte Dienstleistung darstellt (Urteil vom 14. Juni 2018, Lubrizol France, C‑39/17, EU:C:2018:438, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Es ist daher zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende finanzielle Belastung der Begriffsbestimmung einer Abgabe zollgleicher Wirkung entspricht, wie diese sich aus den in den Rn. 29 bis 31 des vorliegenden Urteils dargestellten Bestandteilen ergibt.

33      Insoweit ist erstens festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe eine einseitig von einem Mitgliedstaat auferlegte finanzielle Belastung darstellt. Da der Zweck, zu dem diese Abgabe auferlegt wurde, unbeachtlich ist, ist es unerheblich, dass es sich um ein Entgelt für bestimmte Netzdienstleistungen für die Elektrizitätsübertragung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2000, Michaïlidis, C‑441/98 und C‑442/98, EU:C:2000:479, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Zweitens ist festzustellen, dass Elektrizität eine Ware im Sinne des Unionsrechts ist und dass eine Abgabe, die nicht auf eine Ware als solche, sondern auf eine im Zusammenhang mit dieser Ware erforderliche Tätigkeit, wie im Ausgangsverfahren die Netzdienstleistungen, erhoben wird, unter die Bestimmungen über den freien Warenverkehr fallen kann. Wenn eine Abgabe nach der Zahl der übertragenen Kilowattstunden und nicht nach der Übertragungsentfernung oder einem anderen, mit der Übertragung unmittelbar im Zusammenhang stehenden Kriterium berechnet wird, ist daher anzunehmen, dass sie die Ware selbst trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Da im Ausgangsverfahren die fragliche Belastung nach der Zahl der übertragenen Kilowattstunden berechnet wird, ist davon auszugehen, dass sie Waren trifft.

36      Drittens ist zu prüfen, ob diese Belastung die Waren wegen des Grenzübertritts trifft oder ob sie vielmehr zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst.

37      Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das entscheidende Merkmal einer Abgabe gleicher Wirkung, das diese von einer allgemeinen inländischen Abgabe unterscheidet, in dem Umstand liegt, dass Erstere ausschließlich das über die Grenze verbrachte Erzeugnis als solches, Letztere aber eingeführte, ausgeführte und inländische Erzeugnisse trifft (Urteil vom 2. Oktober 2014, Orgacom, C‑254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 28).

38      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Formulierung der Vorlagefragen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Belastung ausschließlich elektrischen Strom trifft, der in der Slowakei erzeugt und dann ausgeführt wird. Folglich wird sie aufgrund des Umstands erhoben, dass der elektrische Strom über die Grenze verbracht wird.

39      Die slowakische Regierung macht jedoch geltend, dass die Regierungsverordnung Nr. 317/2007 eine gleiche Belastung für den in der Slowakei verbrauchten elektrischen Strom, unabhängig vom Ursprung des elektrischen Stroms, vorsehe. Daher werde der in der Slowakei erzeugte und dann ausgeführte elektrische Strom in Wirklichkeit auf die gleiche Art und Weise behandelt wie der in der Slowakei erzeugte und dort verbrauchte elektrische Strom.

40      Selbst wenn man annimmt, dass diese beiden Arten des elektrischen Stroms derselben Regelung unterliegen, ist doch zu bemerken, dass die betreffende Abgabe nur dann Teil einer allgemeinen Regelung über „inländische Abgaben“ ist, wenn sie das einheimische und das gleiche ausgeführte Erzeugnis in gleicher Höhe auf der gleichen Handelsstufe erfasst und wenn der Steuertatbestand ebenfalls derselbe ist (Urteil vom 2. Oktober 2014, Orgacom, C‑254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Zwar trägt nach den Angaben der slowakischen Regierung insbesondere der Endkunde die in Rede stehende finanzielle Belastung für den in der Slowakei verbrauchten elektrischen Strom, es steht aber fest, dass die Belastung für den ausgeführten elektrischen Strom vom Ausführer des elektrischen Stroms zu tragen ist. Demnach trifft die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Belastung den in der Slowakei erzeugten elektrischen Strom aufgrund seines Verbrauchs in diesem Land oder aber aufgrund seiner Ausfuhr, wenn er zum Zweck des späteren Verbrauchs in ein anderes Land ausgeführt wird. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass diese finanzielle Belastung den ausgeführten elektrischen Strom und den im Inland verbrauchten elektrischen Strom nicht auf der gleichen Handelsstufe erfasst.

42      Viertens ist darauf hinzuweisen, dass aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht hervorgeht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende finanzielle Belastung aufgrund von Kontrollen erhoben wird, mit denen sichergestellt werden soll, dass unionsrechtliche Verpflichtungen erfüllt werden, oder dass sie eine der Höhe nach angemessene Gegenleistung für eine dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich erbrachte Dienstleistung darstellt.

43      Hierzu ist klarzustellen, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass eine Belastung, die ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für eine dem zu ihrer Entrichtung verpflichteten Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich erbrachte Dienstleistung darstellt, keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll ist (Urteil vom 9. September 2004, Carbonati Apuani, C‑72/03, EU:C:2004:506, Rn. 31). Wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ändert dies jedoch nichts daran, dass eine Abgabe nur dann nicht von Art. 28 AEUV erfasst wird, wenn der einzelne Ausführer durch die erbrachte Dienstleistung einen spezifischen und bestimmten Vorteil hat, denn ein im Allgemeininteresse liegender Vorteil ist zu genereller Natur und zu schwer zu bewerten, als dass man ihn als ein Entgelt ansehen könnte, das eine Gegenleistung für einen tatsächlich erbrachten bestimmten Vorteil darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 1969, Kommission/Italien, 24/68, EU:C:1969:29, Rn. 16, und vom 27. September 1988, Kommission/Deutschland, 18/87, EU:C:1988:453, Rn. 7).

44      Zwar hat die slowakische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, diese finanzielle Belastung sei für eine Netzdienstleistung erhoben worden, die den Ausführern tatsächlich erbracht worden sei; diesen Teil ihres Vorbringens hat sie jedoch nicht durch zusätzliche Angaben untermauert, mit denen sich nachweisen ließe, dass die streitige Abgabe das Entgelt für einen solchen spezifischen und bestimmten Vorteil darstellte.

45      Auch aus anderen Angaben in den Akten geht nicht hervor, dass eine zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen der vorhandenen Erzeugungskapazität und der Elektrizitätsnachfrage auferlegte finanzielle Belastung das Entgelt darstellen könnte, welches die Gegenleistung für eine Dienstleistung ist, durch die ein spezifischer und bestimmter Vorteil erlangt wird.

46      Unter diesen Umständen stellt eine finanzielle Belastung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die sowohl in einen anderen Mitgliedstaat als die Slowakische Republik als auch in Drittstaaten ausgeführten elektrischen Strom trifft, eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Art. 28 AEUV dar.

47      Diese Feststellung gilt für in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführten elektrischen Strom wie auch für in Drittstaaten ausgeführten elektrischen Strom.

48      Soweit diese Abgabe Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten trifft, fällt sie nämlich unter die Art. 28 und 30 AEUV, und soweit sie Ausfuhren in Drittstaaten trifft, fällt sie unter Art. 28 AEUV.

49      Was in Sonderheit Ausfuhren in Drittstaaten angeht, ist daran zu erinnern, dass die Union nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und e AEUV die ausschließliche Zuständigkeit in den Bereichen der Zollunion und der gemeinsamen Handelspolitik hat und dass nach Art. 207 Abs. 1 AEUV die gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet wird, was insbesondere für die Änderung von Zollsätzen und für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, gilt.

50      Die gemeinsame Handelspolitik würde indes schwer beeinträchtigt, wenn die Mitgliedstaaten berechtigt wären, einseitig Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle auf Ausfuhren in Drittstaaten zu erheben.

51      Demzufolge haben, wie die Kommission ausgeführt hat, die Mitgliedstaaten keine Zuständigkeit, die es ihnen erlaubte, bei Ausfuhren in Drittländer einseitig Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle einzuführen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 1995, Siesse, C‑36/94, EU:C:1995:351, Rn. 17).

 Zur möglichen Rechtfertigung dieser Ausfuhrabgabe

52      Die niederländische Regierung macht geltend, dass das Ziel der Gewährleistung der Versorgungssicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstelle, wie dies der Gerichtshof bereits im Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a. (C‑105/12 bis C‑107/12, EU:C:2013:677, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), anerkannt habe.

53      Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Art. 28 AEUV enthaltene Verbot allgemein und absolut (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2000, Michaïlidis, C‑441/98 und C‑442/98, EU:C:2000:479, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der AEU-Vertrag sieht keine Ausnahme vor, und der Gerichtshof hat entschieden, dass sich aus der Deutlichkeit, der Bestimmtheit und der Vorbehaltlosigkeit der anwendbaren Vorschriften des Primärrechts ergibt, dass das Verbot von Zöllen eine grundlegende Vorschrift darstellt und alle etwaigen Ausnahmen daher eindeutig angeordnet werden müssen. Er hat ebenfalls klargestellt, dass der Begriff „Abgabe [zoll]gleicher Wirkung“ sich als notwendige Ergänzung des allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Zölle darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1962, Kommission/Luxemburg und Belgien, 2/62 und 3/62, EU:C:1962:45, S. 881).

54      Der Gerichtshof hat des Weiteren festgestellt, dass die in Art. 36 AEUV enthaltenen Ausnahmen von den Art. 34 und 35 AEUV auf dem Gebiet der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht entsprechend angewandt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 1968, Kommission/Italien, 7/68, EU:C:1968:51, S. 640).

55      Diese Erwägungen gelten sowohl für das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung bei der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten als auch für das Verbot solcher Abgaben bei der Ausfuhr in Drittstaaten.

56      Da somit die fragliche finanzielle Belastung als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll einzuordnen ist, lässt sie sich nicht rechtfertigen.

57      Nach alledem sind die Art. 28 und 30 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die eine finanzielle Belastung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, die den in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat ausgeführten elektrischen Strom nur dann trifft, wenn der elektrische Strom im Inland erzeugt worden ist.

 Kosten

58      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 28 und 30 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die eine finanzielle Belastung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, die den in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat ausgeführten elektrischen Strom nur dann trifft, wenn der elektrische Strom im Inland erzeugt worden ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Slowakisch.