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Klage, eingereicht am 4. September 2006 - Arpaillange u. a. / Kommission

(Rechtssache F-104/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Joséphine Arpaillange (Santiago de Chile, Chile) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde über die Festlegung ihrer Einstellungsbedingungen, wie sie sich aus ihren Vertragsbedienstetenverträgen ergeben, insoweit aufzuheben, als ihnen von dieser Behörde weniger Jahre als Berufserfahrung anerkannt wurden, als sie tatsächlich besitzen;

die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ergeben, insbesondere eine Neueinstufung der Kläger in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Berufserfahrung und ihres Dienstalters als Einzelsachverständige;

ihre Verträge gegebenenfalls in Verträge umzuwandeln, die auf unbestimmte Dauer geschlossen sind;

die Beklagte zu verurteilen, ihnen die Differenz zwischen dem Gehalt, das der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe entspricht, in die sie eingestuft wurden, und dem Gehalt zu zahlen, das der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe entspricht, in die sie hätten eingestuft werden müssen, zuzüglich Verzugszinsen;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Schaden, der ihnen aufgrund ihres Übergangs von der Rechtsstellung eines Einzelsachverständigen zu der eines Vertragsbediensteten in Form von Einkommensverlusten entstanden ist, durch Zahlung einer monatlichen Ausgleichszulage zu ersetzen und ihnen die Differenz zwischen dem Gehalt, das sie seit ihrem Dienstantritt als Vertragsbedienstete beziehen, und dem um die genannte Zulage erhöhten Gehalt zu zahlen, zuzüglich Verzugszinsen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nachdem die Kläger mehrere Jahre bei Delegationen der Kommission außerhalb der Gemeinschaft als Einzelsachverständige beschäftigt waren, wurden sie nach dem Wegfall dieses Status als Vertragsbedienstete eingestellt.

Bei der Einstufung der Kläger in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe gestand die Kommission ihnen eine geringere Berufserfahrung zu, als sie ihrer Meinung nach tatsächlich besitzen, jedenfalls eine geringere als die, die ihnen bei ihrer Einstellung als Einzelsachverständige zugestanden worden sei.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger insofern einen Verstoß gegen die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) geltend, als Artikel 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Vertragsbediensteten in der Kommission vom 7. April 2004 (im Folgenden: Allgemeine Durchführungsbestimmungen) für die Einstellung von Vertragsbediensteten eine Bedingung - einjährige einschlägige Berufserfahrung - aufstelle, die in Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen nicht vorgesehen sei.

Außerdem habe die Kommission bei der Beurteilung ihrer Berufserfahrung gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie gegen die Fürsorgepflicht verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Hinzu komme ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und den der Nichtdiskriminierung, denn erstens sähen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vor, dass ein Bediensteter mit ungefähr 20 Jahren Berufserfahrung in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft werde wie ein Bediensteter, der nur sieben Jahre Berufserfahrung habe¸ zweitens würden Vertragsbedienstete im Sinne von Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen, wie z. B. die Kläger, und Vertragsbedienstete im Sinne von Artikel 3b der Beschäftigungsbedingungen im Hinblick auf mögliche Einstufungen in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung, die Berücksichtigung ihrer Berufserfahrung und ihre berufliche Entwicklung unterschiedlich behandelt, obwohl ihre Situation vergleichbar sei, und drittens sei den ehemaligen Einzelsachverständigen kein Ausgleich für Einkommensverluste gewährt worden, wie er für die ehemaligen örtlichen Bediensteten vorgesehen sei.

Schließlich machen die Kläger eine Verletzung des Grundsatzes der Wahrung wohlerworbener Rechte geltend, weil sich ihr Gehalt bei identischen Aufgaben verringert habe und weil die Jahre, in denen sie als Einzelsachverständige beschäftigt gewesen seien, bei ihrer Einstufung in die Dienstaltersstufe und der Umwandlung ihrer befristeten Vertragsbedienstetenverträge in unbefristete Verträge nicht berücksichtigt worden seien.

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