Language of document : ECLI:EU:F:2009:169

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

15. Dezember 2009

Rechtssache F-8/09

Svetoslav Apostolov

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Unzulässige Klage – Verspätung“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf insbesondere Aufhebung der Entscheidung des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) vom 21. Oktober 2008, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des EPSO vom 25. April 2008 zurückgewiesen wurde, weil die von ihm in den Auswahltests im Rahmen des Aufrufs zur Interessenbekundung EPSO/CAST27/4/07 erzielten Noten nicht ausreichten, um ihn in die Datenbank der ausgewählten Bewerber aufnehmen zu können

Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Leitsätze

Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Entschuldbarer Irrtum – Begriff

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 97 Abs. 4 und Art. 100 Abs. 3; Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 3)

Im Rahmen der Gemeinschaftsregelung über die Verfahrensfristen erfasst der Begriff des entschuldbaren Irrtums, der es erlaubt, von dieser Regelung abzuweichen, nur außergewöhnliche Umstände, die insbesondere vorliegen, wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder aber maßgeblich geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen.

(vgl. Randnr. 21)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P, Slg. 1994, I‑5619, Randnr. 26; 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und ECB, C‑193/01 P, Slg. 2003, I‑4837 Randnr. 24