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Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 28. Dezember 2018 – A.B., C.D., E.F., G.H., I.J./Krajowa Rada Sądownictwa

(Rechtssache C-824/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A.B., C.D., E.F., G.H., I.J.

Beklagte: Krajowa Rada Sądownictwa

Vorlagefragen

Sind Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechtecharta und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates sowie Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen,

dass ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt, wenn der nationale Gesetzgeber in Individualverfahren betreffend die Ausübung des Richteramts am letztinstanzlichen Gericht eines Mitgliedstaats (Oberstes Gericht) zwar ein Beschwerderecht vorsieht, die Entscheidung über die gemeinsame Prüfung und Bewertung aller Kandidaten für das Oberste Gericht in dem Auswahlverfahren, das der Weiterleitung des Antrags auf Berufung ins Richteramt am vorbezeichneten Gericht vorangeht, aber bestandskräftig und wirksam wird, wenn sie nicht durch alle Teilnehmer des Auswahlverfahrens angefochten wird, unter denen sich auch ein Kandidat befindet, der an der Anfechtung dieser Entscheidung nicht interessiert ist, weil der ihn betreffende Antrag auf Berufung ins Richteramt weitergeleitet wurde, was zur Folge hat,

–    dass der Rechtsbehelf seine Wirksamkeit verliert und keine Möglichkeit der Durchführung einer wirklichen Kontrolle des Verlaufs des vorbezeichneten Auswahlverfahrens durch das zuständige Gericht gegeben ist,

–    und in der Situation, dass dieses Verfahren auch diejenigen Richterstellen am Obersten Gericht umfasst, die bisher mit Richtern besetzt waren, die dem neuen niedrigeren Rentenalter unterworfen wurden, ohne dass der betreffende Richter darüber entscheiden konnte, ob er die Regelung zum niedrigeren Rentenalter in Anspruch nehmen möchte, im Hinblick auf den Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern, – wenn man annimmt, dass er dadurch verletzt wird – auch nicht ohne Einfluss auf den Umfang und das Ergebnis der gerichtlichen Kontrolle des angeführten Auswahlverfahrens bleibt?

Sind Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 20 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates sowie Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen,

dass ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz des gleichen Zugangs zum öffentlichen Dienst – der Ausübung des Richteramts am Obersten Gericht – vorliegt, wenn in Individualverfahren betreffend die Ausübung des Richteramts am Obersten Gericht zwar das Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim zuständigen Gericht vorgesehen ist, aber infolge der in der ersten Frage beschriebenen Regelungen zur Bestandskraft die Berufung ins Richteramt am Obersten Gericht, die eine unbesetzte Richterstelle betrifft, ohne Durchführung einer Kontrolle des vorbezeichneten Auswahlverfahrens durch das zuständige Gericht – sofern eine solche Kontrolle beantragt wurde – erfolgen kann und diese fehlende Kontrollmöglichkeit das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und damit auch das Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst verletzt, was dem öffentlichen Interesse widerspricht, und dass es gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstößt, wenn die Einrichtung des Mitgliedstaats, die über die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wachen soll (Landesjustizrat), vor der das Verfahren betreffend die Ausübung des Richteramts am Obersten Gericht durchgeführt wird, so zusammengesetzt ist, dass die Vertreter der Judikative in dieser Einrichtung durch die Legislative gewählt werden?

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