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Klage, eingereicht am 10. Mai 2006 - Davis u. a. / Rat

(Rechtssache F-54/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: John Davis (Bolton, Vereinigtes Königreich), Svend Mikkelsen (Sabro, Dänemark), Dorrit Pedersen (Kopenhagen, Dänemark) und Margareta Strandberg (Axminster, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge der Kläger

Aufhebung der Entscheidungen des Rates, mit denen die Ruhegehaltsansprüche der Kläger festgesetzt wurden, soweit auf den nach dem 30. April 2004 erworbenen Teil ihrer Ruhegehaltsansprüche kein Berichtigungskoeffizient angewandt wird und der auf den vor dem 30. April erworbenen Teil ihrer Ruhegehaltsansprüche angewandte Berichtigungskoeffizient sich von dem unterscheidet, der auf die Bezüge der Beamten im aktiven Dienst im Vereinigten Königreich oder in Dänemark angewandt wird.

Verurteilung des Rates der Europäischen Union in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger, die alle ehemalige Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich oder in Dänemark sind, wurden nach dem Inkrafttreten des neuen Statuts in den Ruhestand versetzt.

Zur Begründung ihrer Klage bringen sie vor, dass Artikel 82 des Statuts, die Artikel 1 Absatz 3 und 3 Absatz 5 des Anhangs XI des Statuts und Artikel 20 des Anhangs XIII des Statuts in der am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Fassung rechtswidrig seien.

Außerdem sei der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung dadurch verletzt worden, dass den nach dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand versetzten Beamten durch die Anwendung der genannten Bestimmungen nicht die Garantie der gleichen Kaufkraft unabhängig von ihrem Wohnort zugute komme. Auch komme ihnen bei gleichen Bezügen nicht die gleiche Kaufkraft wie ihren Kollegen im aktiven Dienst zugute, da auf ihr Ruhegehalt ein Berichtigungskoeffizient angewandt werde, dessen Berechnung sich nach dem Land richte, während auf die Bezüge ihrer Kollegen im aktiven Dienst ein Berichtigungskoeffizient angewandt werde, dessen Berechnung sich nach der Hauptstadt richte.

Außerdem machen die Kläger eine Verletzung wohlerworbener Rechte und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend, da sie damit hätten rechnen dürfen, dass ihre Ruhegehaltsansprüche nach den Vorschriften berechnet würden, die bei ihrem Dienstantritt und im Wesentlichen während ihrer gesamten Laufbahn in Kraft gewesen seien.

Schließlich rügen die Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit der Arbeitnehmer insofern, als ihnen infolge der Abschaffung des auf ihr gesamtes Ruhegehalt anwendbaren Berichtigungskoeffizienten nicht mehr die Freiheit der Bestimmung über ihren Interessenschwerpunkt gewährleistet sei, da ihnen eventuell die Kaufkraft im Vergleich zu den Kollegen, die in Orten mit niedrigeren Lebenshaltungskosten wohnten, vermindert werde.

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