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Vorabentscheidungsersuchen des Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 29. Oktober 2018 – Procureur de la République/X

(Rechtssache C-693/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Strafverfolger: Procureur de la République

Beschuldigter: X

Andere Beteiligte: Adhäsionskläger

Vorlagefragen

1.    Auslegung des Begriffs des Konstruktionsteils

1-1:     Was fällt unter den Begriff des Konstruktionsteils, der in dem eine Abschalteinrichtung (defeat device) definierenden Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/20071 angeführt wird?

1-2:    Ist ein in den Motorsteuerungsrechner integriertes oder ganz allgemein auf diesen einwirkendes Programm als Konstruktionsteil im Sinne des genannten Artikels anzusehen?

2.    Auslegung des Begriffs des Emissionskontrollsystems

2-1:    Was fällt unter den Begriff des Emissionskontrollsystems, der in dem eine Abschalteinrichtung (defeat device) definierenden Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angeführt wird?

2-2:    Schließt dieses Emissionskontrollsystem lediglich Technologien und Strategien zur Behandlung und Verringerung von Emissionen (u. a. [von] NOx) nach ihrer Bildung ein oder erfasst es auch die verschiedenen Technologien und Strategien zur Begrenzung ihrer Erzeugung an der Basis wie die EGR-Technologie?

3.    Auslegung des Begriffs der Abschalteinrichtung (defeat device)

3-1:    Ist eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der Typgenehmigungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems im Rahmen dieser Verfahren zu aktivieren oder nach oben zu modulieren und damit die Fahrzeugzulassung zu erhalten, eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007?

3-2:    Falls ja: Ist diese Abschalteinrichtung [defeat device] nach Art. 5 Abs. 2 [der Verordnung] (EG) Nr. 715/2007 verboten?

3-3:    Ist eine Einrichtung wie die in Frage 3-1 beschriebene als „Abschalteinrichtung“ einzustufen, falls die Modulierung des Emissionskontrollsystems nach oben nicht nur in Typgenehmigungsverfahren, sondern punktuell auch dann wirksam ist, wenn die ermittelten genauen Bedingungen, unter denen das Emissionskontrollsystem in diesen Typgenehmigungsverfahren nach oben moduliert wird, im realen Verkehr gegeben sind?

4.    Auslegung der Ausnahmen nach Art. 5

4-1:     Was fällt unter die drei Ausnahmen nach [Kapitel II] Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007?

4-2:     Könnte vom Verbot einer Abschalteinrichtung [defeat device], die speziell in Typgenehmigungsverfahren die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems aktiviert oder nach oben moduliert, aus einem der drei in Art. 5 Abs. 2 aufgeführten Gründe abgewichen werden?

4-3:    Gehört eine Verzögerung der Alterung oder der Verschmutzung des Motors zu den Erfordernissen, „um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen“ oder „den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“, die das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a rechtfertigen können?

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1     Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).