Language of document : ECLI:EU:F:2013:15

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

19. Februar 2013

Rechtssache F‑160/12 R

Bernat Montagut Viladot

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnungen – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtaufnahme in die Reserveliste“

Gegenstand: Antrag nach Art. 279 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, die Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/206/11 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (AD 5) im Bereich Wirtschaft (im Folgenden: streitiges Auswahlverfahren) „weiterhin offen zu halten“ oder die Gültigkeitsdauer dieser Liste zu verlängern

Entscheidung: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Gründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird

(Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs. 2 und 3 und Art. 104 Abs. 2 und 3)

Wie sich aus Art. 102 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, bei dessen Nichtbeachtung eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung fehlt, in Verbindung mit deren Art. 104 Abs. 2 und 3 dieser Verfahrensordnung ergibt, muss der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es somit für die Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben.

Daher ist ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn er keine Darstellung der wesentlichen rechtlichen Umstände enthält, die eine nachvollziehbare Argumentation darstellen können, die es dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter ermöglichen, den rechtlichen Standpunkt des Antragstellers zu verstehen und ohne weitere Informationen zu entscheiden.

(vgl. Randnrn. 11 bis 14)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 25. Juni 2003, Schmitt/AER, T-175/03 R, Randnrn. 15 und 20

Gericht der Europäischen Union: 27. April 2010, Parlament/U, T‑103/10 P(R), Randnr. 40