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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Family Division [England and Wales] – Vereinigtes Königreich) – UD/XB

(Rechtssache C-393/18 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 – Art. 8 Abs. 1 – Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes“ – Erfordernis körperlicher Anwesenheit – Festhalten von Mutter und Kind in einem Drittstaat gegen den Willen der Mutter – Verletzung der Grundrechte von Mutter und Kind)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice, Family Division (England and Wales)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UD

Beklagter: XB

Tenor

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass ein Kind körperlich in einem Mitgliedstaat anwesend gewesen sein muss, damit angenommen werden kann, dass es in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift hat. Insoweit kommt Umständen wie den im Ausgangsverfahren streitigen – nämlich zum einen dem vom Vater auf die Mutter ausgeübten Zwang mit der Folge, dass die Mutter ihr Kind in einem Drittstaat zur Welt gebracht hat und sich mit diesem seit dessen Geburt dort aufhält, und zum anderen der Verletzung der Grundrechte der Mutter oder des Kindes –, auch wenn sie nachgewiesen sind, keine Bedeutung zu.

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1     ABl. C 276 vom 6.8.2018.