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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2012 – Mocová/Kommission

(Rechtssache F-41/11)1

(Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen – Art. 8 der BSB – Art. 4 der Entscheidung des Generaldirektors des OLAF vom 30. Juni 2005 über die neue Politik bei Einstellung und Beschäftigung des Zeitpersonals des OLAF – Höchstlaufzeit der Verträge für Bedienstete auf Zeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dana Mocová (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors des OLAF, den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihres Vertrags als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB abzulehnen

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 282 vom 24.9.2011, S. 51.