Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. Juni 2012 – Mocová/Kommission
(Rechtssache F-41/11)1
(Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen – Art. 8 der BSB – Art. 4 der Entscheidung des Generaldirektors des OLAF vom 30. Juni 2005 über die neue Politik bei Einstellung und Beschäftigung des Zeitpersonals des OLAF – Höchstlaufzeit der Verträge für Bedienstete auf Zeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Dana Mocová (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors des OLAF, den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihres Vertrags als Bedienstete auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB abzulehnen
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 282 vom 24.9.2011, S. 51.