Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2018 von der OPS Újpesti Csökkentmunkaképességűek Ipari és Kereskedelmi Kft. (OPS Újpest Kft.) gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. September 2018 in der Rechtssache T-708/17, OPS Újpesti Csökkentmunkaképességűek Ipari és Kereskedelmi Kft. (OPS Újpest Kft.)/Kommission

(Rechtssache C-741/18 P)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: OPS Újpesti Csökkentmunkaképességűek Ipari és Kereskedelmi Kft. (OPS Újpest Kft.) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Szabó)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und infolgedessen den am 28. September 2018 erlassenen und Rechtsmittelführerin am 2. Oktober 2018 zugestellten Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) in der Rechtssache T-708/17, OPS Újpesti Csökkentmunkaképességűek Ipari és Kereskedelmi Kft. (OPS Újpest Kft.)/Kommission, aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung über die zweite, dritte und vierte Unzulässigkeitseinrede an das Gericht zurückzuverweisen;

der Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, im Falle der Zurückverweisung an das Gericht jedoch die Kostenentscheidung für das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1. Rechtsmittelgrund

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Betroffenen den Umfang der Verpflichtungen, die ihnen durch die sie betreffende Regelung auferlegt werde, genau erkennen, was ausschließlich dadurch gewährleistet sei, dass die in Rede stehende Regelung in der Amtssprache des Adressaten ordnungsgemäß bekanntgemacht werde.

Im Fall eines nicht ordnungsgemäß bekanntgemachten Rechtsakts sei für den Beginn einer an die Zustellung anknüpfenden Verfahrensfrist auf den Zeitpunkt der ersten ordnungsgemäßen Zustellung abzustellen.

2. Rechtsmittelgrund

Da die Kommission im Verfahren vorgetragen habe, dass die Klage deshalb unzulässig sei, weil die Beschlüsse, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, wegen der noch laufenden Prüfung keine endgültigen Beschlüsse seien, müsse die gerichtliche Entscheidung zu diesem Vorbringen vor der Entscheidung der anderen Zulässigkeitsfragen ergehen.

____________