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Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 10. Januar 2019 – A.m.a. – Azienda Municipale Ambiente SpA/Consorzio Laziale Rifiuti – Co.La.Ri.

(Rechtssache C-15/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: A.m.a. – Azienda Municipale Ambiente SpA

Kassationsbeschwerdegegner: Consorzio Laziale Rifiuti – Co.La.Ri.

Vorlagefragen

Steht die Auslegung des Berufungsgerichts, das die Art. 15 und 17 des gesetzesvertretenden Dekrets 36/2003, die die Art. 10 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG1 im innerstaatlichen Bereich umsetzen, rückwirkend anwenden wollte, mit der Folge, dass vorhandene Deponien, die bereits über eine Betriebszulassung verfügen, vorbehaltlos den danach auferlegten Pflichten unterliegen, insbesondere soweit die Verlängerung der Nachsorge von zehn auf dreißig Jahre vorgesehen ist, mit den genannten Bestimmungen (des Unionsrechts) in Einklang?

Steht die Auslegung des Berufungsgerichts, das die Art. 15 und 17 des gesetzesvertretenden Dekrets 36/2003 auf vorhandene Deponien, die bereits über eine Betriebszulassung verfügen, anwenden wollte, obwohl Art. 17 bei der Umsetzung der danach auferlegten Pflichten auch in Bezug auf diese Deponien die Umsetzungsmaßnahmen auf das Vorsehen eines Übergangszeitraums beschränkt und keine Maßnahme vorsieht, die die finanziellen Auswirkungen der Verlängerung für den „Besitzer“ begrenzen soll, mit den Art. 10 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG insbesondere im Hinblick auf den Regelungsgehalt dieser Bestimmungen im Einklang, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, „Maßnahmen, die gewährleisten, dass alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie, soweit wie möglich einschließlich der Kosten der finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, gemäß Artikel 8 Buchstabe a) Ziffer iv), sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch das vom Betreiber in Rechnung zu stellende Entgelt für die Ablagerung aller Abfallarten in der Deponie abgedeckt werden“, und „Maßnahmen, die sicherstellen, dass Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind, … weiterbetrieben werden können“, zu ergreifen?

Steht darüber hinaus die Auslegung des Berufungsgerichts, das die Art. 15 und 17 des gesetzesvertretenden Dekrets 36/2003 auf vorhandene Deponien, die bereits über eine Betriebszulassung verfügen, auch in Bezug auf die finanziellen Belastungen anwenden wollte, die sich aus den danach auferlegten Pflichten, insbesondere der Verlängerung der Nachsorge von zehn auf dreißig Jahre, ergeben, und diese Belastungen dem „Besitzer“ auferlegt und auf diese Weise die Änderung der in den Vereinbarungen, die die Entsorgungstätigkeit regeln, festgelegten Entgelte zu dessen Nachteil rechtfertigt, mit den Art. 10 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG in Einklang?

Steht schließlich die Auslegung des Berufungsgerichts, das die Art. 15 und 17 des gesetzesvertretenden Dekrets 36/2003 auf vorhandene Deponien, die bereits über eine Betriebszulassung verfügen, auch in Bezug auf die finanziellen Belastungen anwenden wollte, die sich aus den danach auferlegten Pflichten, insbesondere der Verlängerung der Nachsorge von zehn auf dreißig Jahre, ergeben, und der Ansicht war, dass – bei deren Bestimmung – nicht nur die Abfälle zu berücksichtigen seien, die ab Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften angeliefert werden, sondern auch die bereits vorher angelieferten, mit den Art. 10 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG in Einklang?

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1     Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. 1999, L 182 S. 1).