URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)
5. Februar 2013
Rechtssache F‑25/12
Paul-Henri Presset
gegen
Europäische Kommission
„Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Tagegeld – Voraussetzung für die Gewährung“
Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Europäische Kommission dem Kläger den Bezug von Tagegeld verweigert hat
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
Leitsätze
Beamte – Kostenerstattung – Tagegeld – Zweck
(Beamtenstatut, Art. 20; Anhang VII, Art. 10 Abs. 1)
Das Tagegeld soll einen Ausgleich für die Kosten und Unannehmlichkeiten gewähren, die dem Beamten dadurch entstehen, dass er zu seinem Dienstort fahren oder sich dort vorläufig einrichten muss, dabei aber, ebenfalls vorläufig, seinen Wohnsitz am Ort seiner Einberufung oder seiner früheren dienstlichen Verwendung beibehält.
(vgl. Randnr. 31)
Verweisung auf:
Gerichtshof: 30. Januar 1974, Louwage/Kommission, 148/73, Randnr. 25; 5. Februar 1987, Mouzourakis/Parlament, 280/85, Randnr. 9
Gericht erster Instanz: 10. Juli 1992, Benzler/Kommission, T‑63/91, Randnr. 20; 12. Dezember 1996, Mozzaglia/Kommission, T‑137/95, Randnr. 46; 12. Dezember 1996, Monteiro da Silva/Kommission, T‑74/95, Randnr. 53; 20. August 1998, Collins/Ausschuss der Regionen, T‑132/97, Randnr. 41; 2. Mai 2001, Cubeta/Kommission, T‑104/00, Randnr. 38; 15. Juli 2004, Gouvras/Kommission, T‑180/02 und T‑113/03, Randnr. 163