Language of document : ECLI:EU:C:2010:608

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 14. Oktober 2010(1)

Rechtssache C‑208/09

Ilonka Sayn-Wittgenstein

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich])

„Unionsbürgerschaft – Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten – Ablehnung eines Mitgliedstaats, der den Adel aufgehoben hat, einen Staatsangehörigen unter einem in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Familiennamen zu registrieren, der einen Adelstitel enthält“





1.        Nach dem Ersten Weltkrieg wurden Österreich und Deutschland Republiken, die den Adel und alle damit verbundenen Vorzüge und Titel aufhoben. Für österreichische Staatsangehörige ist es seitdem verfassungsrechtlich unzulässig, einen Adelstitel zu führen, wobei sich dieses Verbot auch auf den Gebrauch von Partikeln wie „von“ und „zu“ als Teil eines Familiennamens bezieht. In Deutschland ist man jedoch anders vorgegangen: Geltende Titel wurden, obwohl sie als solche nicht mehr geführt werden konnten, Bestandteil des Familiennamens, der an alle Kinder weitergegeben wird und lediglich Änderungen nach dem Geschlecht des Kindes unterliegt, wenn es eine männliche und eine weibliche Form des Bestandteils – z. B. Fürst und Fürstin – gibt.

2.        Der vorliegende Fall betrifft eine österreichische Staatsangehörige, die in Deutschland als Erwachsene von einem deutschen Staatsangehörigen(2) adoptiert wurde, dessen Familienname einen solchen früheren Adelstitel umfasste. Dieser Familienname wurde für sie sodann − in seiner weiblichen Form − in Österreich in die Personenstandsbücher(3) eingetragen. Ihre Anfechtung einer 15 Jahre später ergangenen Verwaltungsentscheidung, diese Eintragung zu berichtigen, indem die Teile, die auf den Adel hindeuten, entfernt werden, ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Dieser will unter Hinweis auf das Urteil Grunkin und Paul(4) wissen, ob das österreichische Gesetz mit Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) über das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und Wahl des Wohnsitzes vereinbar ist. Andere Bestimmungen des EG-Vertrags könnten ebenfalls relevant sein.

 Rechtlicher Rahmen

 Europäische Menschenrechtskonvention(5)

3.        Art. 8 der Konvention lautet:

„(1)      Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat‑ und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2)      Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

4.        In einer Reihe von Fällen, insbesondere in den Rechtssachen Burghartz und Stjema(6), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass sich Art. 8 der Konvention zwar nicht ausdrücklich auf Namen bezieht, dass jedoch der Name einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und Bindung an eine Familie gleichwohl das Privat- und Familienleben dieser Person betrifft. Er hat auch die Bedeutung von landessprachlichen Aspekten im Bereich von Personennamen hervorgehoben und anerkannt, dass es gerechtfertigt sein kann, sprachliche Vorgaben zu machen, die sich aus der Politik der Mitgliedstaaten ergeben.(7)

 Recht der Europäischen Union

5.        Art. 12 Abs. 1 EG (jetzt Art. 18 Abs. 1 AEUV) lautet:

„Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags [… Bestimmungen der Verträge(8)] ist in seinem [… in ihrem] Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“

6.        Art. 17 EG (jetzt Art. 20 AEUV) sieht vor:

„(1)      Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

(2)      Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten. [… in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a)      das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

…]“

7.        Art. 18 Abs. 1 EG (jetzt Art. 21 Abs. 1 AEUV) lautet:

„Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag [… in den Verträgen] und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“

8.        Nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) und Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) sind „Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats“ und „Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft [… der Union] für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft [… anderen Mitgliedstaat] als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind,“ verboten.

9.        Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(9) lautet:

„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“

10.      In den Erläuterungen zu diesem Artikel(10) wird klargestellt, dass die garantierten Rechte den Rechten in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen und dass ihre möglichen legitimen Einschränkungen diejenigen sind, die Art. 8 Abs. 2 der Konvention gestattet.

11.      Der Gerichtshof hat sich bereits in den Urteilen Konstantinidis(11), García Avello(12) sowie Grunkin und Paul(13) zu Fragen im Zusammenhang mit sich widersprechenden Familiennamen geäußert, die derselben Person in Personenstandsbüchern verschiedener Mitgliedstaaten gegeben worden sind. Die wichtigsten Aspekte dieser Rechtsprechung lassen sich wie folgt zusammenfassen.(14)

12.      Das Recht zur Regelung der Nachnamen fällt derzeit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Doch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Recht der Europäischen Union beachten, sofern es sich nicht um einen internen Sachverhalt handelt, der keinerlei Bezug zu diesem Recht aufweist. Ein Bezug besteht, wenn sich Angehörige eines Mitgliedstaats zugleich in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten. Unter diesen Umständen können sie sich gegenüber dem Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich auf ihre im Vertrag verankerten Rechte wie das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und die Niederlassungsfreiheit berufen.

13.      Unterschiedliche Nachnamen können zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher wie auch privater Art führen. Schwierigkeiten können darin bestehen, in einem Mitgliedstaat rechtliche Wirkungen von Urkunden oder Schriftstücken in Anspruch zu nehmen, die auf den Nachnamen ausgestellt sind, der in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist. Viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich erfordern den Nachweis der Identität, der oft durch den Reisepass erbracht wird. Wenn der vom Mitgliedstaat der Staatsbürgerschaft ausgestellte Reisepass einen anderen Namen aufweist als den Namen in der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Geburtsurkunde, wenn der in einer konkreten Situation benutzte Nachname nicht dem Nachnamen entspricht, der in dem Dokument steht, das zum Nachweis der Identität einer Person vorgelegt wird, oder wenn in zwei zusammen vorgelegten Dokumenten nicht derselbe Nachname steht, können Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben geweckt werden, und es kann der Verdacht falscher Angaben entstehen.

14.      Eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit aufgrund solcher schwerwiegenden Nachteile ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht. Auf Verwaltungsvereinfachung ausgerichtete Erwägungen genügen hierzu nicht. Bestimmte Gründe der öffentlichen Ordnung könnten hingegen ausreichend sein.

 Österreichisches Recht

15.      Durch das Gesetz über die Aufhebung des Adels(15), das nach Art. 149 Abs. 1 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes(16) Verfassungsrang hat, wurden 1919 der Adel, die weltlichen Ritter‑ und Damenorden und gewisse Titel und Würden aufgehoben und die Führung der entsprechenden Zeichen verboten. Nach § 1 der Vollzugsanweisung der zuständigen Minister(17) gilt die Aufhebung des Adels für alle österreichischen Staatsbürger, und zwar unabhängig davon, wo die entsprechenden Vorzüge erworben worden sind. Nach § 2 umfasst das Verbot u. a. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ als Bestandteil des Namens und das Recht zur Führung adliger Standesbezeichnungen, wie z. B. „Ritter“, „Freiherr“, „Graf“, „Fürst“, „Herzog“ oder andere einschlägige österreichische oder ausländische Standesbezeichnungen. Nach § 5 kann die Verletzung des Verbots mit verschiedenen Sanktionen geahndet werden.

16.      Nach Auskunft der österreichischen Regierung ist dieses Verbot von den Gerichten mit gewissen Anpassungen angewandt worden, wenn Personen betroffen waren, die einen deutschen Nachnamen mit einem früheren deutschen Adelszeichen führten. Trug ein deutscher Staatsangehöriger einen solchen Nachnamen und erwarb er die österreichische Staatsangehörigkeit, konnte dieser Name nicht neu in dem Sinne ausgelegt werden, dass er einen Adelstitel enthielt, und nicht geändert werden. Zudem durfte eine Österreicherin, die einen solchen Namen durch Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen erwarb, den vollständigen Namen tragen; sie musste jedoch genau denselben Nachnamen wie ihr Mann tragen und nicht eine weibliche Form des Namens.(18)

17.      Nach § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht(19) ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Nach § 13 Abs. 1 des IPR-Gesetzes regelt das Personalstatut die Führung des Namens einer Person, unabhängig davon, auf welcher Grundlage der Namenserwerb beruht. Nach § 26 des IPR-Gesetzes sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen, während ihre „Wirkungen“, wenn es nur einen Annehmenden gibt, nach dessen Personalstatut zu beurteilen sind.

18.      Nach dem Vorbringen der österreichischen Regierung im vorliegenden Fall und der von ihr zitierten Rechtsliteratur bezieht sich der Begriff „Wirkungen“ nur auf die familienrechtlichen Wirkungen und nicht auf die Bestimmung des Namens des Angenommenen (die weiterhin § 13 Abs. 1 des IPR-Gesetzes unterliegt). Nach einem Bericht der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) vom März 2000(20) antwortete Österreich, das zu dem Zeitpunkt Mitglied der CIEC war, jedoch auf die Frage „Welches Recht ist auf die Bestimmung des Namens des adoptierten Kindes anwendbar?“: „Der Name (Die Namensänderung) des Wahlkindes ist eine der Wirkungen der Adoption und bestimmt sich nach dem nationalen Recht des oder der Annehmenden. Sind die Annehmenden Ehegatten mit verschiedener Staatsangehörigkeit, gilt ihr gemeinsames nationales Recht, in Ermangelung eines solchen ihr früheres gemeinsames nationales Recht, wenn dieses noch das nationale Recht eines der Ehegatten ist. Zuvor war das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar.“

19.      Gemäß § 183 Abs. 1 in Verbindung mit § 182 Abs. 2 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs(21) erhält ein Wahlkind, das von nur einer Person an Kindes statt angenommen wird, den Familiennamen dieser Person, wenn die rechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil erloschen sind.

20.      § 15 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes(22) verlangt die Berichtigung einer Beurkundung, wenn sie zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

 Deutsches Recht

21.      Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung(23) schuf u. a. alle Vorzüge aufgrund der Geburt oder des Standes ab und sah vor, dass Adelsbezeichnungen nur mehr als Teil des Namens gelten. Gemäß Art. 123 Abs. 1 des Grundgesetzes(24) gilt diese Vorschrift noch heute. Auch wenn hierzu im Verfahren vor dem Gerichtshof keine Rechtsvorschrift angeführt wurde, ist unstreitig, dass sich ein Familienname, der ein früheres Adelszeichen beinhaltet, nach deutschem Recht weiterhin gemäß dem Geschlecht des Trägers ändert, wenn dies für das frühere Adelszeichen der Fall war.

22.      Gemäß Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche(25) ist der Name einer Person nach dem Recht des Staates zu bilden, dem diese Person angehört. Art. 22 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sieht vor, dass die Annahme als Kind und ihre Folgen in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den in familienrechtlicher Hinsicht Betroffenen dem Recht des Staates unterliegt, dem der Annehmende angehört.

23.      Nach dem oben erwähnten Bericht der CIEC(26) antwortete Deutschland im Jahr 2000 auf die Frage „Welches Recht ist auf die Bestimmung des Namens des angenommenen Kindes anwendbar?“: „Der Name eines an Kindes statt angenommen Kindes richtet sich nach dem geltenden Recht seines Herkunftsstaats. Die deutschen Rechtsvorschriften über Namen sind daher anwendbar, wenn ein ausländisches Kind von einem Deutschen angenommen worden ist und somit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Wird ein deutsches Kind von einem ausländischen Staatsangehörigen an Kindes statt angenommen, ändert sich das Namensstatut des Kindes dadurch nur, wenn es mit der Annahme an Kindes statt die deutsche Staatsangehörigkeit verliert.“(27)

24.      § 1757 Abs. 1 in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs(28) sieht vor, dass als Kind Angenommene, auch soweit sie volljährig sind, den Familiennamen des Annehmenden als „Geburtsnamen“ erwerben.

 Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

25.      Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine österreichische Staatsbürgerin, die 1944 in Wien als Ilonka Kerekes geboren wurde. Im Oktober 1991 war ihr Familienname als „Havel, geborene Kerekes“ eingetragen, als ihre Annahme als Kind nach deutschem Recht durch einen deutschen Staatsbürger, Herrn Lothar Fürst von Sayn-Wittgenstein, aufgrund notarieller Beurkundung durch Entscheidung des Kreisgerichts Worbis (Deutschland) als Vormundschaftsgericht ausgesprochen wurde. Als sie bei den Behörden in Wien um Eintragung ihrer neuen Identität ersuchte, baten diese das Kreisgericht Worbis im Jänner 1992 um weitere Einzelheiten. Das Gericht erließ sodann einen Ergänzungsbeschluss, wonach die Beschwerdeführerin durch die Annahme als Kind als Geburtsnamen den Namen „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“, die weibliche Form des Familiennamens ihres Adoptivvaters, erhalte. Daraufhin stellten die Wiener Behörden der Beschwerdeführerin am 27. Februar 1992 eine Geburtsurkunde auf den Namen Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein aus. Es ist unstreitig, dass die Adoption keine Auswirkungen auf ihre Staatsangehörigkeit hatte.

26.      Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin beruflich im oberen Segment des Immobilienmarkts tätig ist; insbesondere ist sie unter dem Namen Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein mit dem Verkauf von Schlössern und Herrenhäusern befasst. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie zumindest seit ihrer Adoption hauptsächlich in Deutschland lebt und (abgesehen von einigen Tätigkeiten mit Auslandsbezug) dort geschäftlich tätig ist; sie besitzt eine deutsche Fahrerlaubnis auf den Namen Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein und hat in Deutschland unter diesem Namen eine Gesellschaft eintragen lassen. Außerdem erneuerte die österreichische Konsularbehörde in Deutschland mindestens einmal (2001) ihren österreichischen Reisepass und stellte zwei Staatsangehörigkeitsnachweise aus, sämtlich auf den Namen Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein.

27.      Am 27. November 2003 erließ der österreichische Verfassungsgerichtshof ein Urteil in einem Fall, dem ein ähnlicher Sachverhalt wie dem Fall der Beschwerdeführerin zugrunde lag. Er erkannte, dass es nach dem Adelsaufhebungsgesetz unzulässig sei, dass ein österreichischer Staatsangehöriger aufgrund einer Adoption durch einen deutschen Staatsangehörigen einen Familiennamen erwerbe, der einen früheren Adelstitel enthalte.(29) Dieses Urteil bestätigte auch die frühere Rechtsprechung, nach der das österreichische Recht im Gegensatz zum deutschen bei der Ableitung von Familiennamen unterschiedliche Regelungen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts ablehne.

28.      Einige Zeit nach diesem Urteil gelangten die Registrierungsbehörden in Wien zu dem Schluss, dass die Eintragung der Beschwerdeführerin im Geburtenbuch unrichtig sei. Am 5. April 2007 teilten sie ihr mit, dass eine Berichtigung der Eintragung ihres Familiennamens im Geburtenbuch auf „Sayn-Wittgenstein“ beabsichtigt sei. Entgegen dem Widerspruch der Beschwerdeführerin verfügten sie diese Berichtigung mit Bescheid vom 24. August 2007. Nach Abweisung der dagegen erhobenen Berufung ersucht die Beschwerdeführerin nun den Verwaltungsgerichtshof um Aufhebung der Entscheidung.

29.      Vor dem Verwaltungsgerichtshof beruft sich die Beschwerdeführerin vor allem auf ihr Freizügigkeitsrecht und ihre Dienstleistungsfreiheit, wie sie in den EU-Verträgen gewährleistet seien. Es sei ein Eingriff in diese Rechte, von ihr zu verlangen, in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Familiennamen zu führen. Des Weiteren bedeute eine Änderung ihres Familiennamens nach 15 Jahren einen Eingriff in ihr Familienleben, wie es durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt werde.

30.      Die beklagte Behörde führt u. a. aus, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet werde, verschiedene Namen zu führen, sondern nur den Titel „Fürstin von“ aus dem Familiennamen „Sayn-Wittgenstein“, der unverändert bleibe, zu entfernen habe, dass, selbst wenn sie einige Nachteile erleiden sollte, die Aufhebung des Adels in Österreich ein verfassungsrechtlicher Grundsatz von herausragender Bedeutung sei, der die Abweichung von einer durch den EG-Vertrag garantierten Freiheit rechtfertigen könne, und dass ihr Familienname auch gemäß deutschem Recht nach österreichischem Recht hätte gebildet werden müssen (und es folglich, da nach österreichischem Recht die Form „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ nicht zulässig sei, auch nach deutschem Recht nicht richtig gewesen sei, der Beschwerdeführerin diesen Namen zu geben).

31.      Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Grunkin und Paul gelangt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Änderung ihres Familiennamens gleichwohl gerechtfertigt sein könne, da sie auf objektiven Erwägungen beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Aufhebung des Adels verfolgten legitimen Ziel stehe.

32.      Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 18 EG einer Regelung entgegen, wonach die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den Nachnamen – soweit er ein im Mitgliedstaat (auch verfassungsrechtlich) unzulässiges Adelsprädikat enthält – eines (erwachsenen) Adoptivkindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt wurde?

33.      Die Beschwerdeführerin, die deutsche, die italienische, die litauische, die österreichische und die slowakische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. An der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 haben sich die Beschwerdeführerin, die deutsche, die tschechische und die österreichische Regierung sowie die Kommission beteiligt.

 Würdigung

34.      Einige der mit der Vorlagefrage angesprochenen Gesichtspunkte lassen sich unmittelbar klären, auch wenn dazu vor dem Gerichtshof unterschiedliche Meinungen geäußert wurden. Andere Aspekte sind dagegen schwerer erfassbar und dürften weitere Tatsachenerhebungen oder Feststellungen des (nationalen) Rechts erfordern, bevor sie endgültig beurteilt werden können. Hinsichtlich dieser letztgenannten Aspekte werde ich mich bemühen, die relevanten Vorschriften des Unionsrechts so zu prüfen, wie sie in den verschiedenen möglichen Fällen angewandt werden sollten.

 Anwendbarkeit des Unionsrechts

35.      Zu einem ersten Gesichtspunkt gab es in den Erklärungen vor dem Gerichtshof keine unterschiedlichen Meinungen. Es ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und beruflich tätig ist. Es handelt sich folglich nicht um einen Sachverhalt von rein internem Charakter in einem dieser Mitgliedstaaten, und beide Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit in Bezug auf die Bestimmung des Namens der Beschwerdeführerin das Unionsrecht beachten. Die Beschwerdeführerin kann sich daher als Unionsbürgerin und als Wirtschaftsteilnehmerin, als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen hat und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringt, gegenüber den österreichischen Behörden grundsätzlich auf ihre Rechte und Freiheiten aus dem Vertrag berufen.(30)

36.      Infolgedessen muss, selbst wenn sich der Name eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats allein nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats bestimmt, die Anwendung des nationalen Rechts zum Zweck der Änderung oder Berichtigung eines Eintrags in Personenstandsbüchern dem Unionsrecht entsprechen, wenn sich der betreffende Bürger im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Rechte als Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, auf diesen Eintrag verlassen hat.

 Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

37.      Das vorlegende Gericht begehrt keine Hinweise zur Frage der Diskriminierung; vielmehr stellt sich die Frage aus seiner Sicht unter den Umständen des Falls nicht. Der gleichen Auffassung sind die Kommission und sämtliche Mitgliedstaaten, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben.

38.      Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch aus dem österreichischen Kollisionsrecht eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit(31), da sich bei der Adoption eines deutschen Staatsangehörigen durch einen anderen deutschen Staatsangehörigen in Österreich sämtliche Aspekte der Adoption nach deutschem Recht beurteilten und der Angenommene daher einen Nachnamen erwerben könne, der Elemente eines früheren Adelstitels enthalte, während sich der Name nach österreichischem Recht bestimme und ein derartiger Familienname nicht erworben werden könne, wenn der Angenommene österreichischer Staatsangehöriger sei.

39.      Ganz abgesehen davon, dass dies nicht die Situation der Beschwerdeführerin ist, da sie in Deutschland an Kindes statt angenommen wurde, kann ich dieser Ansicht nicht folgen. Wie es auch in der Rechtssache Grunkin und Paul der Fall war, verweist die fragliche österreichische Kollisionsnorm(32) stets auf die Sachnormen des Rechts der Staatsangehörigkeit des Betroffenen. Diese Norm kollidiert auch in keiner Weise mit der entsprechenden Vorschrift im deutschen Recht(33), die in der Sache die gleiche zu sein scheint. Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Grunkin und Paul festgestellt habe, unterscheidet eine solche Norm zwischen Personen nach ihrer Staatsangehörigkeit, diskriminiert sie jedoch nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Zweck des Verbots solcher Diskriminierungen ist es nicht, die Unterschiede zu beseitigen, die sich unweigerlich daraus ergeben, dass jemand die Staatsangehörigkeit des einen und nicht eines anderen Mitgliedstaats besitzt, sondern die Vermeidung weiterer Ungleichbehandlungen, die auf der Staatsangehörigkeit beruhen. Vorliegend werden alle Bürger nach dem Recht des Mitgliedstaats behandelt, dem sie angehören.

 „Schwerwiegende Nachteile“

40.      Bei der Prüfung, ob in derartigen Fällen eine Beeinträchtigung einer durch den Vertrag garantierten Freiheit vorliegt, hat der Gerichtshof auf das Ausmaß der Nachteile abgestellt, die eine Person dadurch erleidet, dass unterschiedliche Namen für sie in verschiedenen Mitgliedstaaten offiziell eingetragen sind. Wie im Urteil Konstantinidis festgestellt, sind Vorschriften über die Transliteration in Personenstandsbüchern nicht mit der im Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn ihre Anwendung für denjenigen, dessen Namen in ein anderes Alphabet umgeschrieben wird, „eine solche Behinderung bedeutet, dass sie die freie Ausübung [dieses Rechts] tatsächlich beeinträchtigt“. Dies ist dann der Fall, wenn die entsprechende Schreibweise die Aussprache des Namens ändert und die Entstellung den Betroffenen der Gefahr einer Personenverwechslung bei seinen potenziellen Kunden aussetzt. In den Urteilen García Avello sowie Grunkin und Paul hat der Gerichtshof allgemeiner die schwerwiegenden Nachteile hervorgehoben, die sich unter Umständen ergeben können, wenn von einem Staatsangehörigen verlangt wird, eine Abweichung der Namen in ihn betreffenden amtlichen Dokumenten zu rechtfertigen, auf die er sich berufen will.

41.      Mehrere Mitgliedstaaten haben die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Berichtigung ihres Nachnamens in den österreichischen Personenstandsbüchern keine solchen Nachteile erleide. Zum einen werde von ihr nicht verlangt, in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Nachnamen zu verwenden, da der in den österreichischen Registern berichtigte Eintrag künftig unter allen Umständen verbindlich sein werde. Zum anderen werde der zentrale, kennzeichnende Teil ihres Familiennamens − „Sayn-Wittgenstein“ − beibehalten, so dass es keine Missverständnisse hinsichtlich ihrer Identität geben werde, während nur der nicht kennzeichnende Zusatz „Fürstin von“ entfernt werde.

42.      Was das erste Argument anbelangt, trifft es zu, dass die Kinder in den Rechtssachen García Avello sowie Grunkin und Paul davon ausgehen mussten, dass sie ihr Leben lang Namen tragen würden, die unwiderruflich in sich widersprechender Weise in den Personenstandsbüchern zweier Mitgliedstaaten eingetragen wären, mit denen sie von Geburt an eng verbunden waren. Im Gegensatz dazu ist der Name der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall offensichtlich nur in den Personenstandsbüchern in Österreich eingetragen, und nur die österreichischen Behörden können ihr amtliche Dokumente wie Reisepässe oder Staatsangehörigkeitsnachweise ausstellen, so dass eine Änderung des Eintrags ihres Namens keinen Widerstreit zu Registern, die in einem anderen Mitgliedstaat geführt werden, oder zu amtlichen Dokumenten, die dort ausgestellt werden, auslösen dürfte.

43.      Dieser Sachverhalt ist möglicherweise von dem zuständigen nationalen Gericht genauer zu prüfen, bevor er endgültig beurteilt wird. Während die deutsche Regierung erklärt hat, dass ihr kein Eintrag der Beschwerdeführerin in deutschen Personenstandsbüchern bekannt sei, hat der Anwalt der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er „glaube“, sie habe in Deutschland geheiratet und sei dort geschieden worden. Wenn dem so ist, könnte es einen Widerstreit zwischen dem Eintrag ihres Nachnamens in Deutschland und in Österreich geben, der zu Schwierigkeiten führen könnte, wenn sie beispielsweise wieder heiraten möchte.

44.      Unabhängig davon scheint jedoch festzustehen, dass der Beschwerdeführerin in Deutschland zumindest eine Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und dass dort auf sie ein Unternehmen eingetragen ist, und zwar jeweils auf den Namen Ilonka Fürstin von Sayn-Wittgenstein. Es ist davon auszugehen, dass sie sich bei den deutschen Behörden als gebietsansässige ausländische Staatsangehörige melden musste. Es gibt wahrscheinlich über sie in Deutschland Sozialversicherungsakten für die Kranken- und Rentenversicherung. Über solche offizielle Aufzeichnungen ihres Namens hinaus wird sie zweifellos in den 15 Jahren seit der ersten Eintragung ihres Familiennamens in Österreich als „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ bis zu der Entscheidung, ihn in „Sayn-Wittgenstein“ zu berichtigen, in Deutschland Bankkonten eröffnet und noch laufende Verträge, wie Versicherungspolicen, geschlossen haben. Kurz gesagt, sie lebt seit geraumer Zeit in einem Mitgliedstaat unter einem bestimmten Namen, der viele Spuren formeller Art sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich hinterlassen haben dürfte. Eine Verpflichtung, all diese Spuren zu ändern, da ihr jetzt durch ihre offiziellen Ausweispapiere ein anderer Name gegeben wird, kann kaum anders als ein schwerwiegender Nachteil bezeichnet werden. Selbst wenn die Änderung, ist sie einmal erfolgt, alle künftigen Abweichungen beseitigen wird, besitzt die Beschwerdeführerin wahrscheinlich Dokumente, die vor der Änderung auf einen anderen Nachnamen als denjenigen ihrer (neuen) Identitätspapiere ausgegeben oder erstellt worden sind, und wird diese auch künftig vorlegen müssen.

45.      Es trifft zu, dass sich der Nachname einer Person (insbesondere einer Frau) in verschiedenen Lebensabschnitten aufgrund ihrer Eheschließung oder Scheidung ändern kann. Im vorliegenden Fall trug die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit die Nachnamen „Kerekes“ und „Havel“ und mag beim Wechsel von „Kerekes“ zu „Havel“ und von „Havel“ zu „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ sehr wohl Nachteile der beschriebenen Art erlitten haben (und noch erleiden). Ganz abgesehen davon, dass Eheschließung und Scheidung normalerweise freiwillige Schritte sind, beruht jedoch jede Änderung des Nachnamens bei der Eheschließung aus rechtlicher Sicht in der großen Mehrheit der Rechtsordnungen der Europäischen Union auf der freien Entscheidung der Beteiligten.(34) Die Wahlfreiheit kann zugegebenermaßen durch gesellschaftlichen Druck beschränkt werden, dieser fällt jedoch weder unter das Unionsrecht noch unter das nationale Recht. Es ist eine Sache, dass eine Person als Ergebnis einer rechtlich freien Wahl (insbesondere einer, bei der es um eine sozial annehmbare und sogar erwartete Änderung ihres Familiennamens geht) einen Nachteil erleidet, und eine andere Sache, dass ihr der Nachteil durch einen Rechtsakt aufgezwungen wird (insbesondere, wenn dieser dahin aufgefasst werden könnte, dass er eine von der betroffenen Person begangene Unregelmäßigkeit korrigiert).

46.      Wichtiger ist möglicherweise der Gesichtspunkt der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Worin auch immer ihre Beweggründe bestanden haben mögen, eine Adoption anzustreben, die ihr den Nachnamen „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ verleiht, ist ein solcher Name, der auf eine fürstliche Abstammung hindeutet, bei ihrer beruflichen Tätigkeit (zu deren Zweck sie von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht hat und von ihrer Freiheit, Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu erbringen, offenbar noch Gebrauch macht) als Vermittler beim Verkauf von Schlössern und Herrenhäusern sehr wahrscheinlich von erheblichem Vorteil.(35)

47.      In der mündlichen Verhandlung stellte die Bevollmächtigte der deutschen Regierung fest, dass die Beschwerdeführerin für amtliche Zwecke den Nachnamen führen müsse, der sich nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit bestimme, dass es aber nicht rechtswidrig sei, im täglichen Leben den Namen „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ zu benutzen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass sie diesen Namen zu ihrem beruflichen Vorteil weiter benutzen könnte, ist es meines Erachtens jedoch ein erheblicher Unterschied, ob sie ihren amtlich anerkannten Namen gebraucht oder eine Bezeichnung, die eher auf ein bloßes Pseudonym oder einen Firmennamen hinauslaufen würde und die als Namensanmaßung aufgefasst werden könnte.

48.      Was das zweite Argument, das Ausmaß der Nachteile, anbelangt, überrascht mich die Sichtweise einiger Mitgliedstaaten, insbesondere die in der mündlichen Verhandlung offenbar von der deutschen Regierung eingenommene.(36) Wenn „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ im deutschen Recht ein vollständiger Familienname ist, der als solcher keinen Adelstitel und kein Adelspartikel enthält, und wenn er damit einem Familiennamen wie „Fürstmann“ oder „Vonwald“ vergleichbar ist (die beide in deutschen und österreichischen Telefonbüchern zu finden sind), wie kann man dann feststellen, dass ein Teil dieses Namens (Sayn-Wittgenstein) der zentrale, kennzeichnende Teil ist, während der andere Teil (Fürstin von) nur einen nicht kennzeichnenden Zusatz darstellt? Wäre der Teil „Fürstin von“ tatsächlich ein richtiger Adelstitel und als solcher nicht Teil des Familiennamens, würde die Prüfung anders verlaufen, aber auf dieser Grundlage wurde die Frage im vorliegenden Fall nicht vorgelegt.

49.      Sofern „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ einen einzigen zusammengesetzten Familiennamen darstellt, handelt es sich meines Erachtens um einen anderen Familiennamen als „Sayn-Wittgenstein“ (wie „Baron-Cohen“ eben ein anderer Familienname als „Cohen“ ist), und der Unterschied zwischen den beiden Namen kann, wenn sie auf dieselbe Person angewandt werden, zu Missverständnissen und Nachteilen führen. Außerdem kann, wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, der Name „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ zwar von Deutschsprachigen in einer bestimmten Art und Weise ausgelegt werden, aber wer nicht mit der Sprache vertraut ist, kann ihn anders auslegen. Eine französischsprachige Person mag das Wort Fürstin in dem Namen für vergleichbar mit „Giscard“ in „Giscard d’Estaing“ halten, wobei „Giscard“ normalerweise als der Hauptbestandteil betrachtet wird, und wer nur mit dem Chinesischen vertraut ist, kann den Namen überhaupt nicht analysieren, so wie die meisten Europäer nicht feststellen könnten, ob ein aus mehreren Teilen bestehender chinesischer Name möglicherweise ein Ehrenzeichen enthält und ob dieses Zeichen einen Titel oder einen dem Betroffenen verliehenen Namen darstellt.

50.      Ich meine daher, dass jemand in der Lage der Beschwerdeführerin durch die Berichtigung seines Familiennamens mutmaßlich Nachteile erleidet, die den vom Gerichtshof in seinen Urteilen Konstantinidis, García Avello sowie Grunkin und Paul festgestellten Nachteilen vergleichbar sind.

 Prüfung der Rechtsfolgen der Namensänderung

51.      Obwohl die möglichen Rechtsfolgen des Ergänzungsbeschlusses des Kreisgerichts Worbis, wonach der neue Geburtsname der Beschwerdeführerin „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ lautet, sich nach deutschem und/oder österreichischem Recht bestimmen und nicht vom Gerichtshof geklärt werden können, lässt sich das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs nicht beantworten, ohne diese Folgen einzubeziehen. Es ist daher zu prüfen, worin sie bestehen können.

52.      Vor allem die deutsche und die österreichische Regierung haben auf einen wesentlichen Unterschied hingewiesen, den sie zwischen dem Sachverhalt des vorliegenden Falls und demjenigen der Rechtssachen García Avello sowie Grunkin und Paul sehen. In diesen Fällen sei es (wie in gewisser Weise auch in der Rechtssache Konstantinidis) um eine Weigerung gegangen, den in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß von der Personenstandsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit eingetragenen Namen anzuerkennen. Vorliegend jedoch sei das Kreisgericht Worbis weder nach deutschem noch nach österreichischem Recht zur Bestimmung des Familiennamens der Beschwerdeführerin, so wie sie erfolgt sei, zuständig gewesen, da der Familienname, den es festgelegt habe, nach österreichischem Recht als dem sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Kollisionsrecht maßgeblichen materiellen Recht in zweifacher Hinsicht nicht zulässig gewesen sei (die Aufnahme eines früheren Adelstitels mit dem Partikel „von“ und die Verwendung einer weiblichen Form). Folglich betreffe der in Österreich berichtigte Eintrag keinen rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat verliehenen Familiennamen, sondern einen Namen, der zuerst vom Kreisgericht Worbis und sodann von den österreichischen Registrierungsbehörden irrtümlich verliehen worden sei.

53.      Es ist, wie gesagt, nicht Sache des Gerichtshofs, über das nationale Recht der Mitgliedstaaten befinden zu wollen. Die vorstehend wiedergegebene Beurteilung, die von der deutschen und der österreichischen Regierung vorgetragen worden ist, geht jedoch aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht so eindeutig hervor, und bestimmte Faktoren könnten darauf hindeuten, dass es sich um eine unvollständige und ungenaue Darstellung handelt. Die Antwort der österreichischen Behörden auf die Frage der CIEC im März 2000(37) lässt den Schluss zu, dass diese seinerzeit davon ausgingen, dass nach österreichischem Recht der Name des Angenommenen nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Annehmenden bestimmt werde (wodurch sich, da das deutsche Recht offenbar auf das Recht der Staatsangehörigkeit des Angenommenen verwiesen hätte, die Frage einer Rückverweisung gestellt hätte). Und die bereits angeführte, nicht widerspruchsfreie österreichische Rechtsprechung(38) lässt den Schluss zu, dass es vor 2003 möglicherweise nicht klar war, ob ein Österreicher, der von einem Deutschen adoptiert wurde, dessen Familiennamen (zumindest in der von dem Annehmenden getragenen Form) annehmen konnte, selbst wenn dieser nach österreichischem Recht unzulässige Bestandteile enthielt.

54.      Ich möchte keine Stellungnahme hierzu wagen, außer der Feststellung, dass der guten Ordnung halber drei Fälle zu betrachten sind (sämtlich unter der Voraussetzung, dass beide Rechtsordnungen auf das Recht der Staatsangehörigkeit des Angenommenen verweisen): (i) der im Ergänzungsbeschluss des Kreisgerichts Worbis bezeichnete Familienname war sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht zu jeder Zeit rechtmäßig, (ii) er wurde zwar seinerzeit als rechtmäßig angesehen, erwies sich aber nach der späteren Rechtsprechung als nicht rechtmäßig, und (iii) er war nach keiner der Rechtsordnungen jemals rechtmäßig.

55.      Der erste Fall entspricht dem Sachverhalt im Urteil Grunkin und Paul. Darin war ein Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besaß, in einem anderen Mitgliedstaat geboren, in dem auch sein Familienname nach den dortigen Rechtsvorschriften bestimmt worden und eingetragen war, und hatte seither in dem letztgenannten Mitgliedstaat gelebt. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde eine Unionsbürgerin, die die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat adoptiert, in dem auch ihr Familienname nach den dortigen Rechtsvorschriften bestimmt wurde, und hat seither in diesem letzteren Staat gelebt. Es ist richtig, dass Geburt und Annahme an Kindes statt nicht das Gleiche sind (obwohl eine Annahme an Kindes statt mit etwas Vorstellungskraft als Wiedergeburt in eine neue Familie beschrieben werden kann und beides auf rein rechtlicher Ebene zahlreiche gleiche Rechte, Verpflichtungen und Folgen auslöst) und der Familienname der Beschwerdeführerin hierdurch nicht in die deutschen Personenstandsbücher eingetragen worden ist (obwohl er später in einer Reihe mehr oder weniger offizieller Register registriert worden sein dürfte). Gleichwohl sind die beiden Situationen meines Erachtens hinreichend ähnlich, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Art. 18 EG, wie in Grunkin und Paul, der Ablehnung der Anerkennung des in Deutschland in diesem Fall bestimmten Familiennamens durch die österreichischen Behörden entgegensteht, es sei denn, die Ablehnung beruht auf objektiven Erwägungen und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel.

56.      Der zweite Fall betrifft eine Situation, die sich von der vorgenannten darin unterscheidet, dass die Bestimmung des Familiennamens nach deutschem Recht seinerzeit rechtmäßig erschien, sich aber später als nicht rechtmäßig erwies. Geht man davon aus, dass die Bestimmung durch das deutsche Gericht erfolgte und der Familienname von den österreichischen Behörden in der aufrichtigen und nachvollziehbaren Überzeugung registriert wurde, dies sei rechtlich nicht zu beanstanden, und dass die Beschwerdeführerin die Bestimmung und Eintragung gutgläubig beantragte, so muss meines Erachtens das Gleiche gelten wie im ersten Fall. Obwohl spätere gerichtliche Entscheidungen, die die Rechtslage klären, in gerechtfertigter Weise rückwirkend (ex tunc) gelten können, muss sich ein Unionsbürger in einer dem Geltungsbereich des Unionsrechts unterliegenden Situation auf den Schutz berechtigten Vertrauens verlassen können, der ein Grundprinzip dieses Rechts darstellt. Daher steht Art. 18 EG auch in diesem Fall der Ablehnung der Anerkennung des in Deutschland bestimmten Familiennamens durch die österreichischen Behörden entgegen, es sei denn, die Ablehnung beruht auf objektiven Erwägungen und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel.

57.      Der dritte Fall, zu dem die deutsche und die österreichische Regierung dieselbe Auffassung vertreten, kann nicht ohne Weiteres genauso beurteilt werden. In diesem Fall waren die Rechtsvorschriften klar, wurden aber irrtümlich oder aus Unwissenheit zweimal falsch angewandt (zuerst von einem deutschen Gericht und sodann von den österreichischen Registrierungsbeamten). Es kann jedoch kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand einer Situation geben, die ausdrücklichen Rechtsvorschriften zuwiderläuft. Dennoch wurde die unrechtmäßige Situation (von den österreichischen Behörden – sie war nicht Sache der deutschen Behörden) 15 Jahre lang hingenommen, in denen sie sogar durch Ausstellung zumindest eines Reisepasses und zweier Staatsangehörigkeitsnachweise bestätigt wurde. Nach Ablauf dieses Zeitraums stand fest, dass eine Berichtigung ihres Familiennamens der Beschwerdeführerin schwerwiegende Nachteile verursachen würde. Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass die zuständige Behörde befugt sein muss, Fehler, die in Personenstandsregistern aufgefunden werden, zu berichtigen. In Anbetracht des Zeitablaufs und des Ausmaßes der unvermeidbar verursachten Nachteile muss jedoch die Frage der Verhältnismäßigkeit gestellt werden. Die Berichtigung (im Einklang mit den Rechtsvorschriften) ist zweifellos ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Kann sie gerechtfertigt sein? Handelte es sich um eine rein nationale Angelegenheit, wäre sie im Licht des nationalen Rechts unter Berücksichtigung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu betrachten. Da sie aber einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats betrifft, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort wirtschaftlich tätig ist, muss sie auch im Licht des Unionsrechts geprüft werden.

58.      Ich komme daher zu dem Schluss, dass unabhängig von der im vorliegenden Fall geltenden Rechtslage geprüft werden muss, ob die fragliche Berichtigung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und im Hinblick auf das Erreichen des Ziels verhältnismäßig ist.

 Rechtfertigung

59.      Es ist klar, dass die Aufhebung des Adels und aller damit zusammenhängender Vorzüge und Bezeichnungen ein legitimes Ziel für eine – wie Österreich im Jahr 1919 – neugegründete Republik ist, die auf der Gleichheit aller Staatsbürger beruht und inmitten der Ruinen eines Kaiserreichs erstritten wurde, in dem privilegierte Klassen die Vorherrschaft besessen hatten.

60.      Damit ist nicht gesagt, dass es sich dabei um ein notwendiges Ziel handelt, das ausnahmslos in allen Mitgliedstaaten verfolgt werden müsste. Die Aufrechterhaltung, Aufhebung oder sogar Schaffung eines – erblichen oder nicht erblichen – Adelswesens oder eines Systems anderer weltlicher Auszeichnungen, Titel oder Vorzüge ist Sache jedes Mitgliedstaats, vorausgesetzt, sie läuft innerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts diesem – z. B. den Grundsätzen und Bestimmungen über die Gleichbehandlung – nicht entgegen.

61.      Es erscheint mir ferner für eine solche Republik legitim, sich gegen jedes Wiederaufleben der privilegierten Schichten zu schützen, deren Abschaffung das ursprüngliche Ziel war, das in legitimer Weise zu einem Verfassungsgrundsatz ausgestaltet werden kann.

62.      Auch ist es in der Regel nicht unverhältnismäßig, wenn ein solcher Staat das Erreichen des Ziels dadurch abzusichern sucht, dass der Erwerb, der Besitz oder der Gebrauch von Adelstiteln oder ‑ständen oder von Bezeichnungen verboten wird, aufgrund deren andere glauben könnten, dass der Betroffene einen solchen Rang innehat.

63.      Ein Verbot dieser Art könnte jedoch als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn es sich auf Namen auswirken könnte, die zwar auf einen Adelstitel hinweisen könnten, tatsächlich aber nicht von einem solchen herrühren oder als ein solcher verstanden werden. Ich habe bereits die Namen „Fürstmann“ und „Vonwald“ erwähnt, die im österreichischen Telefonbuch zu finden sind. Auch einfache Familiennamen wie „Graf“ und „Herzog“, bei denen es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie einen adligen Ursprung aufweisen, und die als einfache Familiennamen verstanden werden, können von österreichischen Staatsbürgern geführt werden.(39) Wenn dem so ist und wenn für den Erwerb vergleichbarer Namen in anderen Sprachen dasselbe gilt (wie „Baron“, „Lecomte“, „Leprince“ oder „King“), dürfte das Verbot in dieser Hinsicht nicht unverhältnismäßig sein. Unter diesen Umständen scheint ein Verbot, das auf die Beschränkung des Erwerbs von Familiennamen wie „Fürst (oder Fürstin) von Sayn-Wittgenstein“ beschränkt ist, die sich eindeutig von richtigen Adelstiteln ableiten und als solche verstanden werden können, nicht über das hinauszugehen, was zum Erreichen des grundlegenden Verfassungsziels erforderlich ist.

64.      Könnte diese Rechtfertigung jedoch unter Umständen wie denjenigen in den Rechtssachen García Avello oder Grunkin und Paul durchgreifen, mit anderen Worten in dem Fall, in dem der Familienname rechtmäßig nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats bestimmt wird, mit dem der Betroffene etwa aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seiner Geburt und seines Aufenthalts besonders eng verbunden ist?

65.      Ich meine, dass die in Frage stehende Rechtfertigung – beruhend, wie im vorliegenden Fall, auf einer grundlegenden Verfassungsvorschrift – in diesem Fall als gültig zu akzeptieren ist, so dass die österreichischen Behörden die Eintragung des fraglichen Familiennamens in ihre Personenstandsbücher oder amtlichen Dokumente grundsätzlich zu Recht ablehnen und dem Betroffenen verbieten könnten, diesen Namen in Österreich zu führen.

66.      Sofern der Name jedoch als rechtmäßiger – und möglicherweise sogar vorgeschriebener – Familienname in einem anderen Mitgliedstaat bestehen bliebe, mit dem der österreichische Staatsbürger eng verbunden ist, erscheint es unverhältnismäßig, die Anerkennung seiner Existenz als solche in Bezug auf diese Person abzulehnen. Die Maßnahme müsste daher in der Weise abgemildert werden, dass die schwerwiegenden Nachteile, die diese Person anderenfalls wahrscheinlich erleiden würde, abgeschwächt würden. Eine Möglichkeit könnte darin liegen, dass die österreichischen Behörden ein der „Bescheinigung über die Führung verschiedener Familiennamen“ der CIEC(40) vergleichbares Schriftstück ausgeben, mit dem bestätigt wird, dass der Betroffene als österreichischer Staatsangehöriger zwar nur einen bestimmten Namen führen darf, aber gleichwohl in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig unter einem anderen Namen registriert ist.

67.      Die vorangehenden Erwägungen beziehen sich auf die sozusagen „normale“ Situation, in der die Sache von Anfang an klar ist. Zum Beispiel waren die Familiennamen der Kinder in der Rechtssache García Avello von Anfang an in den Personenstandsbüchern der beiden Mitgliedstaaten (Belgien und Spanien), deren Staatsangehörige sie waren, in unterschiedlicher Form eingetragen; in der Rechtssache Grunkin und Paul machten die deutschen Behörden von Anfang an deutlich, dass sie den Familiennamen des Kindes nicht in der Form eintragen würden, in der er in Dänemark registriert worden war. Im vorliegenden Fall scheint mir jedoch, dass die 15 Jahre, in denen die Beschwerdeführerin offiziell in Österreich unter dem Familiennamen „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ registriert war und Identitätsnachweise erhalten hatte, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, diesen Familiennamen zu berichtigen, ebenfalls in Betracht gezogen werden müssen.

68.      Die endgültige Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts – es gibt aber eine Reihe rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte, die geprüft werden müssen. Wenn z. B. feststünde, dass die Beschwerdeführerin, das deutsche Gericht und die österreichischen Behörden nach der Rechtslage im Jahr 1992 in vertretbarer Weise annehmen konnten, dass der Familienname der Beschwerdeführerin allein nach deutschem Recht zu bestimmen sei, dann könnte eine Berichtigung 15 Jahre später durchaus unverhältnismäßig erscheinen. Wenn sich aber herausstellte, dass die Beschwerdeführerin bösgläubig versucht hatte, unter einem Familiennamen registriert zu werden, von dem sie wusste, dass er ihr nicht zustand, oder die fraglichen Behörden in irgendeiner Weise irregeführt hatte, dann erscheint die Berichtigung richtig und verhältnismäßig. In jedem Fall sind die Länge des betreffenden Zeitraums und die berufliche Verwendung des Namens „Fürstin von Sayn-Wittgenstein“ durch die Beschwerdeführerin unabweisbar Gesichtspunkte, die abgewogen werden müssen.

 Der Gebrauch der Form „Fürstin“

69.      Eine letzte Frage, die in den Erklärungen vor dem Gerichtshof aufgeworfen worden ist, zu der es aber kaum Informationen über die genaue Rechtsauffassung in den beiden betroffenen Mitgliedstaaten gibt und deren Rechtfertigung wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde, betrifft den (offensichtlichen) Unterschied zwischen den deutschen und den österreichischen Bestimmungen über die Möglichkeit, zwischen männlichen und weiblichen Formen eines Familiennamens zu unterscheiden.

70.      Da es sich hier um eine Frage handelt, die sich auf die Namensregelung in mehreren Mitgliedstaaten auswirken könnte (die litauische Regierung hat entschieden zugunsten ihrer eigenen, verfassungsrechtlich ausgestalteten Namensregelung argumentiert, und in der mündlichen Verhandlung wurde die Frage unterschiedlicher Familiennamen im Irischen aufgeworfen), und da dieser Frage wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde, halte ich es für ausreichend, wenn der Gerichtshof feststellt, dass eine Vorschrift, wie sie offenbar in Österreich gilt, nicht von vornherein einen Eingriff in die Rechte eines Bürgers auf Freizügigkeit und auf Aufenthalt rechtfertigen kann, sofern sie nicht auf einem Verfassungsprinzip oder anderen Erwägungen der öffentlichen Ordnung beruht.

 Ergebnis

71.      Nach alledem bin ich der Meinung, dass der Gerichtshof in Beantwortung der Frage des Verwaltungsgerichtshofs in folgendem Sinne entscheiden sollte:

Selbst wenn sich der Name eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats allein nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats bestimmt, muss die Anwendung des nationalen Rechts zum Zweck der Änderung oder Berichtigung eines Eintrags in Personenstandsbüchern dem Unionsrecht entsprechen, wenn sich der betreffende Bürger im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Rechte als Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, auf diesen Eintrag verlassen hat.

Eine Vorschrift, die in einem Mitgliedstaat Verfassungsrang hat und auf grundlegenden Erwägungen der öffentlichen Ordnung wie der Gleichheit aller Staatsbürger und der Aufhebung von Vorzügen beruht, kann grundsätzlich ein Verbot des Erwerbs, des Besitzes oder des Gebrauchs von Adelstiteln oder -ständen oder von Bezeichnungen, aufgrund deren andere glauben könnten, dass der Betroffene einen solchen Rang innehat, rechtfertigen, selbst wenn dieses Verbot für den Betroffenen bei der Ausübung seiner Rechte als Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, einen Nachteil verursacht, vorausgesetzt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird und dass insbesondere

a)      das Verbot sich nicht auf den Erwerb, den Besitz und den Gebrauch von Namen bezieht, die normalerweise nicht in dieser Weise aufgefasst würden, und

b)      der fragliche Mitgliedstaat es nicht ablehnt, anzuerkennen, dass ein Staatsbürger in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig unter einem anderen Namen, der nach seinem Recht nicht zulässig wäre, bekannt ist, und diesen Bürger darin unterstützt, die Schwierigkeiten zu überwinden, die aus der Abweichung entstehen können.

Bei der Anwendung einer solchen Bestimmung, um einen bestimmten Registereintrag zu ändern oder zu berichtigen, müssen die Mitgliedstaaten wiederum den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, nach dem sie Gesichtspunkte wie das berechtigte Vertrauen, das die Handlungen ihrer Behörden bei dem Bürger hervorgerufen haben können, den Zeitraum, in dem der Name ohne Beanstandung durch diese Behörden geführt worden ist, und das persönliche und berufliche Interesse, das der Bürger an der Beibehaltung des zuvor anerkannten Namens haben kann, berücksichtigen müssen.

Ein Verbot des Erwerbs, des Besitzes oder des Gebrauchs eines Namens in einer Form, die für Männer und Frauen unterschiedlich ist, kann, sofern sie nicht auf einem tragenden Verfassungsprinzip oder anderen Erwägungen der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats beruht, grundsätzlich keine Änderung oder Berichtigung eines Eintrags in Personenstandsbücher rechtfertigen, wenn sich der betreffende Bürger im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Rechte als Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, auf diesen Eintrag verlassen hat.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – Es ist unstreitig, dass die Adoption keine Auswirkungen auf ihre österreichische Staatsangehörigkeit hatte.


3 – Betrifft nur die englische Fassung.


4 − Urteil vom 14. Oktober 2008 (C-353/06, Slg. 2008, I-7639).


5 – Am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert.


6 – Urteil vom 22. Februar 1994, Burghartz/Schweiz, Serie A, Nr. 280-B, S. 28, § 24, Urteil vom 25. November 1994, Stjerna/Finnland, Serie A, Nr. 299-B, S. 60, § 37.


7 – Urteil vom 11. September 2007, Bulgakov/Ukraine (Beschwerde Nr. 59894/00), § 43 und die dort angeführte Rechtsprechung.


8 –      Der EG-Vertrag wird in der zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens geltenden Fassung zitiert. Der Text in eckigen Klammern gibt die Änderungen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgrund des Vertrags von Lissabon wieder.


9 − Proklamiert in Nizza am 7. Dezember 2000 (ABl. C 364, S. 1). Das Europäische Parlament hat nach Streichung der Bezugnahmen auf die Europäische Verfassung am 29. November 2007 eine aktualisierte Fassung gebilligt (ABl. C 303, S. 1); die jüngste – nach Lissabon – konsolidierte Fassung wurde im ABl. C 83 vom 30. März 2010, S. 389, veröffentlicht.


10 – ABl. 2007, C 303, S. 17, 20.


11 – Urteil vom 30. März 1993 (C‑168/91, Slg. 1993, I‑1191).


12 – Urteil vom 2. Oktober 2003 (C‑148/02, Slg. 2003, I‑11613).


13 – In Fn. 4 angeführt.


14 – Die Zusammenfassung geht auf das Urteil Grunkin und Paul, Randnrn. 16 bis 18, 23 bis 28, 29, 36 und 38, zurück.


15 − Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungsgesetz).


16 − Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).


17 – Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden.


18 − Siehe oben, Nr. 1, und unten, Nrn. 21 und 27.


19 − Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz).


20 − „Loi applicable à la détermination du nom“ (Das auf die Bestimmung des Namens anwendbare Recht), verfügbar auf http://www.ciec1.org/Documentation/LoiApplicablealaDeterminationduNom.pdf.


21 – Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).


22− Bundesgesetz vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG).


23 − Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (VDR).


24 – Grundgesetz (GG).


25 – Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).


26 – Oben, Nr. 18, und Fn. 20.


27 – Der offensichtliche Widerspruch zwischen den beiden ersten Sätzen beruht wohl auf einem irreführenden Gebrauch des Begriffs „Herkunftsstaat“, der „Staat der (endgültigen) Staatsangehörigkeit“ bedeuten sollte, wenn man davon ausgeht, dass diese Adoption eine Änderung der Staatsangehörigkeit mit sich bringen kann, aber nicht immer mit sich bringt. Da der Bericht des CIEC nur in Französisch vorliegt, lässt sich nicht feststellen, welche Formulierungen die deutschen Behörden in ihrer Antwort auf den Fragebogen tatsächlich verwendet haben.


28 – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).


29 – Rechtssache B 557/03. Es ging darin um den Familiennamen Prinz von Sachsen-Coburg und Gotha, Herzog zu Sachsen.


30 – Vgl. oben, Nr. 12.


31 – Vgl. oben, Nr. 17.


32 – § 13 Abs. 1 des IPR-Gesetzes, vgl. oben, Nr. 17.


33 – Art. 10 Abs. 1 des EGBGB, vgl. oben, Nr. 22.


34 – Vgl. „Facilitating Life Events, Part I: Country Reports“ des endgültigen Berichts von von Freyhold, Vial & Partner Consultants, erstellt im Oktober 2008 für die Europäische Kommission über eine vergleichende Studie der Personenstandsvorschriften der Mitgliedstaaten, der praktischen Schwierigkeiten der Staatsbürger bei der Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Europäischen Rechtsraum in Zivilsachen und der Möglichkeiten, diese Probleme zu lösen und das Leben der Staatsbürger zu erleichtern. Nach diesem Bericht besteht eine Ausnahme von der Freiheit einer verheirateten Frau, ihren eigenen Nachnamen beizubehalten, nur in Italien, wo sie den Nachnamen ihres Ehemanns ihrem eigenen anfügen muss, und in der türkischen Gemeinschaft in Zypern, wo sie den Nachnamen ihres Ehemanns annehmen muss. Außerdem schließen einige Mitgliedstaaten die Verwendung des Nachnamens des früheren Ehegatten nach der Scheidung aus, es sei denn, es können gute Gründe dafür vorgebracht werden.


35 – Obwohl die Sachverhalte ziemlich verschieden sind, möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof in einem seiner häufig zitierten Urteile über die Freizügigkeit (Urteil vom 31. März 1993, Kraus [C‑19/92, Slg. 1993, I‑1663] – einem Urteil, das einen Tag nach dem Urteil Konstantinidis ergangen ist) besonders hervorgehoben hat, dass der Besitz des fraglichen akademischen Titels einen Vorteil sowohl beim Zugang zu einem Beruf als auch für das berufliche Fortkommen darstellt (vgl. Randnrn. 18 f. des Urteils).


36 – In einer schriftlichen Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs hat die deutsche Regierung allerdings festgestellt, dass sich der Familienname insgesamt aus den gleichwertigen Teilen „Fürstin von“ und „Sayn-Wittgenstein“ zusammensetze.


37 – Vgl. oben, Nr. 18.


38 – Vgl. oben, Nrn. 16 and 27.


39 – Stephanie Graf z. B. ist eine österreichische Athletin (Mittelstrecklerin), die das Land sowohl bei den Olympischen Spielen 2000 und der Leichtathletik-Weltmeisterschaft 2001 vertreten hat, Andreas Herzog ein österreichischer Fußballspieler, der von 1988 bis 2003 in der Nationalmannschaft spielte.


40 − CIEC-Übereinkommen Nr. 21 über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Führung verschiedener Familiennamen, unterzeichnet am 8. September 1982 in Den Haag. Österreich ist nicht Vertragspartei dieses Abkommens (bislang wurde es nur von Spanien, Frankreich, Italien und den Niederlanden ratifiziert), wäre dadurch aber nicht daran gehindert, ein derartiges Schriftstück zugunsten seiner betroffenen Staatsbürger auszustellen.