Language of document : ECLI:EU:F:2009:95

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

10. Juli 2009

Rechtssache F-15/09

Valentina Hristova

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Auswahlverfahren – Durchführung eines Urteils – Zulässigkeit“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Anordnung der geeigneten Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichts vom 25. November 2008, Hristova/Kommission (F‑50/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000)

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gegenstand – Anordnung an die Verwaltung – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 91)

Im Rahmen einer Klage gemäß Art. 91 des Statuts darf der Gemeinschaftsrichter weder grundsätzliche Erklärungen abgeben oder grundsätzliche Feststellungen treffen noch Anordnungen an die Gemeinschaftsorgane richten, weil er damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreifen würde. Dieser Grundsatz führt zur Unzulässigkeit von Anträgen, die darauf gerichtet sind, dem Organ das Ergreifen von Maßnahmen vorzuschreiben, die sich aus einem Urteil, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wird, ergeben.

(vgl. Randnr. 15)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 27. Juni 1991, Valverde Mordt/Gerichtshof, T‑156/89, Slg. 1991, II‑407, Randnr. 150; 8. Juni 1995, P/Kommission, T‑583/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑137 und II‑433, Randnrn. 17 und 18

Gericht für den öffentlichen Dienst: 12. März 2009, Hambura/Parlament, F‑4/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 32