Language of document : ECLI:EU:F:2007:116

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

28. Juni 2007(*)

„Beamte – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Stelle eines Direktors, die vor dem 1. Mai 2004 ausgeschrieben wurde – Änderung des Statuts – Art. 2 und Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts – Einstufung in die Besoldungsgruppe nach ungünstigeren neuen Bestimmungen – Grundsatz, wonach jeder Beamte Anwartschaft auf eine Laufbahn hat“

In der Rechtssache F‑21/06

betreffend eine Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA,

Joao da Silva, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtanwälte G. Vandersanden und L. Levi,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall, H. Kraemer und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Arpio Santacruz und I. Sulce als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch (Berichterstatter), der Richterin I. Boruta und des Richters H. Kanninen,

Kanzler: S. Boni, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2007

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 2. März 2006 mit Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 6. März 2006 eingegangen), beantragt Herr da Silva insbesondere,

–        die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Mai 2005 aufzuheben, soweit sie seine Einstufung als Direktor in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, betrifft,

–        ihn gemäß den Bestimmungen der am 7. November 2003 veröffentlichten Stellenausschreibung COM/R/8003/03 (ABl. C 268 A, S. 1, im Folgenden: Stellenausschreibung) in die Besoldungsgruppe A*15 einzustufen und

–        seine Laufbahn rückwirkend zum Zeitpunkt seiner in dieser Weise berichtigten Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe einschließlich der Zahlung von Verzugszinsen vollständig wiederherzustellen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung lautete:

„1.      Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a)      die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,

b)      die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,

c)      die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden.

2.      Bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden.“

3        Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1), die am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, wurde eine neue Laufbahnstruktur eingeführt.

4        Der zehnte Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet:

„Es besteht die eindeutige Notwendigkeit, den Grundsatz der Laufbahnentwicklung nach Maßgabe der Verdienste zu stärken, durch eine neue Laufbahnstruktur mehr Leistungsanreize zu schaffen und auf diese Weise eine engere Verbindung zwischen Leistung und Besoldung herzustellen. Zugleich muss im Einklang mit dem Stellenplan und unter Wahrung der Haushaltsdisziplin gewährleistet werden, dass durchschnittliche Laufbahnprofile in der neuen und der alten Struktur einander entsprechen.“

5        Die Einführung dieser neuen Laufbahnstruktur war von Übergangsmaßnahmen begleitet, die in Anhang XIII des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 723/2004 geänderten Fassung niedergelegt sind. So sieht Art. 2 Abs. 1 dieses Anhangs u. a. vor, dass bei den Beamten, die sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Art. 35 des Statuts befinden, die Besoldungsgruppen A 3 und A 2 die Bezeichnung A*14 bzw. A*15 erhalten.

6        Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt:

„Wird ein Beamter, der am 30. April 2004 in der Besoldungsgruppe A 3 eingestuft ist, nach diesem Zeitpunkt zum Direktor ernannt, so ist er gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieses Anhangs in die nächsthöhere Besoldungsgruppe einzustufen. Artikel 46 letzter Satz des Statuts findet keine Anwendung.“

7        Nach Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts werden Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden,

–        im Fall einer für die Laufbahngruppe A*, B* oder C* erstellten Eignungsliste in die Besoldungsgruppe eingestuft, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt war;

–        im Fall einer für die Laufbahngruppe A, LA, B oder C erstellten Eignungsliste entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens

Besoldungsgruppe der Einstellung

A 8/LA 8

A*5

A 7/LA 7 und A 6/LA 6

A*6

A 5/LA 5 und A 4/LA 4

A*9

A 3/LA 3

A*12

A 2

A*14

A 1

A*15

B 5 und B 4

B*3

B 3 und B 2

B*4

C 5 und C 4

C*1

C 3 und C 2

C*2


8        Der Übergang von der alten zur neuen Gehaltstabelle ist Gegenstand von Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts der u. a. in Abs. 1 vorsieht, dass „[m]it der Neubezeichnung der Besoldungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs … keine Änderung des Monatsgrundgehalts des einzelnen Beamten verbunden [ist]“.

9        Art. 19 des Anhangs XIII des Statuts lautet:

„Sind während des Übergangszeitraums vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2008 die monatlichen Nettobezüge eines Beamten vor Anwendung eines etwaigen Berichtigungskoeffizienten niedriger als die Nettobezüge, die er unter denselben persönlichen Umständen in dem Monat vor dem 1. Mai 2004 erhalten hätte, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Verringerung der Nettobezüge Folge der jährlichen Angleichung der Bezüge gemäß Anhang XI des Statuts ist. Diese Garantie des Nettoeinkommens gilt nicht für die Auswirkungen der Sonderabgabe, Änderungen des Rentenbeitragssatzes und die Änderung der Bestimmungen für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge.“

10      In der am 7. November 2003 veröffentlichten Stellenausschreibung nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts zur Besetzung des Dienstpostens eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 der Direktion „Neue Technologien und Infrastrukturen, Anwendungen“ in der Generaldirektion (GD) Informationsgesellschaft hieß es zu den Einstellungsbedingungen: „Die Dienstbezüge und Beschäftigungsbedingungen sind die eines A 2‑Beamten der Europäischen Gemeinschaften.“ Das Ende der Frist für die Einsendung von Bewerbungen war auf den 5. Dezember 2003 festgelegt.

 Sachverhalt

11      Der Kläger trat am 16. März 1991 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4 in den Dienst der Kommission und wurde der GD „Telekommunikation, Informationsindustrie und Innovation“ zugewiesen.

12      Am 16. März 1993 wurde er, noch immer als Bediensteter auf Zeit, zum Leiter des Referats B 3 „Mobilkommunikation“ in derselben, inzwischen mit „Informationstechnologie und ‑industrie und Telekommunikation“ bezeichneten GD ernannt. Am 1. Februar 1997 wurde er in die Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 4, befördert.

13      Mit Entscheidung vom 17. April 2002 wurde der Kläger mit Wirkung vom 16. März 2002 zum Beamten auf Probe ernannt und in die Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 6, eingestuft. Die von ihm als Referatsleiter besetzte Stelle behielt er. Am 16. Dezember 2002 wurde der Kläger auf seinem Dienstposten zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

14      Außerdem wurde er zwei Mal gemäß Art. 7 Abs. 2 des Statuts damit betraut, den Dienstposten eines Direktors durch Wahrnehmung von dessen Aufgaben zu verwalten: ein erstes Mal von November 2002 bis Januar 2003 und ein zweites Mal vom 16. April bis zum 16. September 2004.

15      Am 20. November 2003 bewarb sich der Kläger um die in der Stellenausschreibung genannte Stelle.

16      Am 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004, erhielt die Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 7, die der Kläger innehatte, die neue Bezeichnung A*14, Dienstaltersstufe 7.

17      In seiner Sitzung vom 7. Juli 2004 ernannte das Kollegium der Kommissionsmitglieder den Kläger auf die in der Stellenausschreibung genannte Direktorenstelle. In Nr. 7.11 des Protokolls dieser Sitzung hieß es, dass zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werde, von wann an der Beschluss Wirkung entfalte.

18      Am 1. Januar 2005 erreichte der Kläger die Dienstaltersstufe 8 in der Besoldungsgruppe A*14.

19      Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 unterrichtete Frau S., Direktorin der Direktion „Personal und Laufbahn“ der GD Personal und Verwaltung, den Kläger über die Schwierigkeiten, die sich für die Verwaltung bei der Festsetzung seiner Einstufung ergeben hätten, weshalb diese am 25. Oktober 2004 den Juristischen Dienst zu Rate gezogen habe, dessen Stellungnahme noch immer ausstehe.

20      Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 an den Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung bekundete der Kläger seine Verwunderung über die Verzögerung beim Erlass der förmlichen Entscheidung über seine Ernennung auf die Direktorenstelle mit folgenden Worten:

„Für das Ausbleiben einer mich betreffenden Entscheidung habe ich umso weniger Verständnis, als die im Amtsblatt veröffentlichte Stellenanzeige den klaren Hinweis enthielt, dass diese Stelle in der Besoldungsgruppe A 2, also in der Besoldungsgruppe A*15 [seit dem 1. Mai 2004] besetzt werde. Für alle Fälle weise ich darauf hin, dass ich zur Zeit in die Besoldungsgruppe A*14 [Dienstaltersstufe] 8, also die letzte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A*14, eingestuft bin und dass es zumindest normal wäre, mich ohne Gehaltseinbuße in der Besoldungsgruppe A*15 zu ernennen.“

21      Mit Note vom 2. März 2005 teilte Frau S. dem Kläger mit, die Verwaltung sei aus Gründen, die ihrem Einfluss entzogen seien, noch nicht in der Lage, die förmliche Ernennungsurkunde auszustellen, da der Juristische Dienst auf die Anfrage vom 25. Oktober 2004 noch keine Stellungnahme abgegeben habe.

22      Mit Schreiben vom 7. April 2005 bedauerte der Kläger das Fehlen jeglicher ihn betreffenden förmlichen Entscheidung und bekundete seine Absicht, dem Kommissionsmitglied Reding und dem Präsidenten der Kommission Barroso seine Situation zur Kenntnis zu bringen, falls nicht binnen einer Woche eine „gerechte und angemessene“ Entscheidung getroffen werde.

23      Mit Note vom 8. April 2005 setzte Frau S. den Kläger davon in Kenntnis, dass die Verwaltung die förmliche Ernennungsentscheidung vorbereiten könne, da die Stellungnahme des Juristischen Dienstes bei ihr eingegangen sei. Sie führte zunächst aus, dass der Kläger nicht das Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 (am 1. Mai 2004 neu als A*14 bezeichnet) aufweise, das als „interner“ Bewerber für eine Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe erforderlich sei, und er daher die Voraussetzungen für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A*15 nicht erfülle, ferner, dass seine Ernennung in Anwendung der gewöhnlichen Kriterien als eine Neueinstellung in der Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, ohne Berichtigungskoeffizient zu behandeln sei und schließlich, dass er seine Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 8, nicht behalten könne.

24      Mit Schreiben vom 11. April 2005 teilte der Kläger dem Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung mit, dass er eine Einstufung, die dazu führen würde, seine „gegenwärtigen“ (Dienstbezüge) und zukünftigen (Ruhestand) Ansprüche unter Verstoß gegen die Stellenausschreibung sowie gegen Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts zu mindern, nicht hinnehmen könne. Dementsprechend verlangte er, bevor die förmliche Entscheidung über die Ernennung dem Präsidenten der Kommission zur Unterzeichnung vorgelegt werde, ihm zu erläutern, aus welchen Gründen die Verwaltung veranlasst gewesen sei, von der Stellenausschreibung und der genannten Bestimmung abzuweichen.

25      Mit vom Präsidenten der Kommission unterzeichneter Entscheidung vom 18. Mai 2005, die dem Kläger am 27. Mai 2005 zuging, wurden die Ernennung des Klägers auf die Direktorenstelle mit Wirkung vom 16. September 2004 bestätigt und seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, festgesetzt, wobei das Dienstalter in der Dienstaltersstufe mit Wirkung vom 1. September 2004 festgelegt wurde.

26      Mit Note vom 30. Mai 2005 teilte der Kläger dem Präsidenten der Kommission mit, dass er sich gezwungen sehe, den Vorschlag der Ernennung zum Direktor abzulehnen, da die sich daraus ergebende Einstufung in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, eine Verringerung seiner monatlichen Nettobezüge um etwa 1 000 Euro bewirke und eher einer zu den Disziplinarstrafen zählenden stillschweigenden Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe als einer Beförderung gleichkomme. Er wies zudem darauf hin, dass in der Stellenausschreibung ausdrücklich auf die Besoldungsgruppe A 2 Bezug genommen worden sei, die am 1. Mai 2004 die neue Bezeichnung A*15 erhalten habe, und dass er sich nicht beworben hätte, wenn er eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, hätte voraussehen können. Er ersuchte den Präsidenten der Kommission, seine Ernennung bis zum Ende des Vorverfahrens auszusetzen, das er gegen die Entscheidung vom 18. Mai 2005 einzuleiten beabsichtige, und machte geltend, dass eine „gerechte Entscheidung darin besteht, [ihm] eine Einstufung vorzuschlagen, die weder [s]eine Rechte noch [s]eine Dienstbezüge schmälert“. Eine Kopie dieses Schreibens war auch an den Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung gerichtet.

27      Am 14. Juli 2005 legte der Kläger Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, mit der er beantragte, die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 2005 aufzuheben, soweit sie seine Einstufung als Direktor in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, betrifft (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) und ihn ohne Gehaltseinbuße mit Wirkung vom 16. September 2004 in die Besoldungsgruppe A*15 einzustufen, hilfsweise, ihn unter Beibehaltung seiner bisherigen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, also der Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 8, in einer Dienstaltersstufe zu ernennen, die an den für seine Dienstbezüge geltenden Bedingungen nichts ändert.

28      Mit Entscheidung vom 14. November 2005, die durch Schreiben vom 21. November 2005 bekanntgegeben wurde, wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers zurück.

29      Mit Note des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission (im Folgenden: PMO) vom 12. Januar 2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass gemäß Art. 85 des Statuts ein Betrag von 12 615,85 Euro durch ratenweise Einbehaltung von Februar bis Juli 2006 zurückgefordert werde, zur Deckung der ihm zuviel gezahlten Beträge; dieser Betrag entspreche dem Unterschiedsbetrag der Dienstbezüge zwischen seiner alten Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 8, und der ihm in Durchführung der angefochtenen Entscheidung zuwiesenen Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2.

30      Im Anschluss an ein am 19. Januar 2006 geführtes Gespräch mit dem Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung teilte der Kläger diesem mit Note vom 23. Januar 2006 mit, dass er „die Stelle eines Direktors in der Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, ohne Multiplikationsfaktor und ohne Faktor zur Wahrung des Nominalbetrags nicht annehmen“ könne, und beantragte, „[s]eine Bezüge für Januar 2006 nach oben zu berichtigen … und die Anordnung der Einziehung von über 12 600 Euro für angeblich ‚ohne rechtlichen Grund‘ gezahlte Bezüge aufheben zu lassen“. Der Kläger hob in diesem Schreiben außerdem hervor:

„Ich erinnere Sie daran, dass ich nie mein Einverständnis mit meiner Ernennung in der Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, erklärt habe.“

31      Mit Schreiben vom 13. Februar 2006 unterrichtete der Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung den Kläger darüber, dass er im Einvernehmen mit dem Kabinett des Vizepräsidenten der Kommission Kallas nicht beabsichtige, dem Kommissionskollegium eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung vorzuschlagen.

32      Am 21. Februar 2006 wandte sich der Kläger wegen seiner Ablehnung der Stelle eines Direktors mit Einstufung in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, erneut schriftlich an den Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung und forderte die Anstellungsbehörde auf, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, da sie ihm noch keinerlei Erläuterung oder Begründung habe zukommen lassen, und alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seine Bezüge mit Wirkung vom Januar 2006 nach oben berichtigen zu lassen, sowie die Anordnung der Einziehung der angeblich ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge aufheben zu lassen. Er setzte den Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung ferner von seiner Absicht in Kenntnis, gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde insbesondere wegen des zwingenden Charakters der Klagefrist Klage zu erheben, und führte aus, dass seine Klage nicht so aufgefasst werden könne, als stellte sie seine Weigerung in Frage, die Stelle des Direktors anzunehmen. Die Kommission antwortete auf dieses Schreiben nicht.

33      Mit an das Kommissionsmitglied Kallas gerichteter Note vom 22. Februar 2006 zeigte sich das Kommissionsmitglied Reding verwundert über die Situation, in die man den Kläger gebracht habe, und ersuchte Herrn Kallas darum, sich persönlich dafür einzusetzen, dass eine Lösung gefunden werde, um zu verhindern, dass der Fall des Betroffenen dem Europäischen Parlament oder einer größeren Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werde.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten und Verfahren

34      Der Kläger beantragt,

–        die Klage einschließlich der mit ihr erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig und begründet zu erklären;

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        ihn dementsprechend in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe (oder deren Entsprechung nach der durch das Statut in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung eingeführten Einstufung) neu einzustufen, in die er gemäß den Bestimmungen der Stellenausschreibung normalerweise hätte eingestuft werden müssen;

–        seine Laufbahn rückwirkend zum Zeitpunkt seiner in dieser Weise berichtigten Einstufung in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe (einschließlich der Höherbewertung seiner während der in dieser Weise berichtigten Einstufung gesammelten Erfahrung, seines Anspruchs auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seiner Ruhegehaltsansprüche) vollständig wiederherzustellen, einschließlich der Zahlung von Verzugszinsen auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zwei Punkten auf den Gesamtunterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt, das seiner Einstufung in der Entscheidung über seine Einstellung entspricht, und der Einstufung, auf die er bis zu dem Zeitpunkt Anspruch hätte haben müssen, zu dem die Entscheidung über seine ordnungsgemäße Einstufung erfolgen wird;

–        der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

35      Die Beklagte beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

36      Mit Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2006 ist der Rat der Europäischen Union als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.

 Zur Klage

37      Der Kläger stützt seine Klage auf folgende vier Klagegründe:

–        Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts;

–        Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, den Grundsatz der Entsprechung zwischen Dienstposten und Besoldungsgruppe und das dienstliche Interesse;

–        Verstoß gegen die Grundsätze des Rückwirkungsverbots und der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie Verletzung wohlerworbener Rechte und des Rechts auf Anwartschaft auf eine Laufbahn;

–        Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht.

38      Hilfsweise für den Fall, dass Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung bildet, erhebt der Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung.

39      Zunächst sind der erste, der dritte und der vierte Klagegrund zusammen zu prüfen.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 Zum geltend gemachten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts

40      Zum ersten Klagegrund trägt der Kläger vor, die Beklagte unterscheide zwischen einem „externen“ Bewerber, also demjenigen, der an einem Einstellungsverfahren teilnehme, das sowohl Bewerbern offen stehe, die bereits für das Organ arbeiteten, als auch Bewerbern, die nicht dort beschäftigt seien, und einem „internen“ Bewerber, also demjenigen, der an einem Einstellungsverfahren teilnehme, das lediglich denjenigen offen stehe, die bereits für dieses Organ arbeiteten. Auf der Grundlage dieser Unterscheidung habe die Beklagte geglaubt, Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts anwenden zu müssen, um die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Klägers bei seiner Ernennung festzulegen, da es die Besoldungsgruppe A 2 vom 1. Mai 2004 an nicht mehr gegeben habe.

41      Der Kläger bestreitet insoweit nicht, dass er nicht über das erforderliche Besoldungsdienstalter verfügt habe, um seine Bewerbung für ein nach Art. 29 Abs. 1 des Statuts eröffnetes Beförderungsverfahren abgeben zu können. Gerade weil die Beklagte aber keinen Bewerber gefunden hätte, der den Erfordernissen der zu besetzenden Stelle genügt hätte, wenn sie das in diesen Bestimmungen vorgesehene Beförderungsverfahren verfolgt hätte, habe sie das Einstellungsverfahren nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts eröffnet. Überdies stelle zwar der Umstand, ob die Bewerber zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausleseverfahrens die Beamteneigenschaft besäßen, hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung einen wesentlichen Unterschied dar, der die Anwendung unterschiedlicher Bestimmungen des Statuts rechtfertige, jedoch habe der Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausleseverfahrens die Beamteneigenschaft gerade besessen, so dass seine Stellung nicht aufgrund von Bestimmungen habe geregelt werden können, die für neu eingestellte Personen gälten.

42      Mit dem Anhang XIII des Statuts, in dem der Fall einer Ernennung, die nach dem 1. Mai 2004 auf ein vor diesem Zeitpunkt nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts eröffnetes Einstellungsverfahren hin erfolge, nicht ausdrücklich geregelt sei, würden allerdings zweckdienliche Bestimmungen eingeführt, die die Umwandlung der alten Besoldungsgruppen in neue, in diesem Anhang festgelegte Besoldungsgruppen ermöglichten. Dies sei Gegenstand von Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts, wonach die Besoldungsgruppe A 2 die Bezeichnung A*15 erhalten habe.

43      Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts betreffe zwar nur die Besoldungsgruppen der Beamten, die sich am 1. Mai 2004 in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Art. 35 des Statuts befunden hätten, wobei der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht die Direktoreneigenschaft in einer dieser dienstrechtlichen Stellungen besessen habe und daher nicht in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft gewesen sei; gleichwohl hätte sich in Ermangelung einer spezifischen Bestimmung das sich aus dem „Verschwinden“ der in der Stellenausschreibung genannten Besoldungsgruppe A 2 ergebende Problem durch entsprechende Anwendung von Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts lösen lassen, wobei die Einstufung des auf einen höheren Dienstposten ernannten Klägers in eine niedrigere Besoldungsgruppe vermieden worden wäre.

44      Eine entsprechende Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts scheide dagegen aus. Diese Bestimmung gelte nur für Auswahlverfahren, während es in Art. 29 Abs. 2 des Statuts, der das Verfahren vorsehe, nach dessen Abschluss er zum Direktor ernannt worden sei, ausdrücklich heiße, dass sich das Einstellungsverfahren nach dieser Bestimmung vom Auswahlverfahren unterscheide. Außerdem sei Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII eng auszulegen, da er eine Regelung einführe, die von der in Art. 2 Abs. 1 dieses Anhangs enthaltenen Regel für die Umwandlung der Besoldungsgruppen abweiche. Hilfsweise erhebt der Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, die Gegenstand gesonderter Ausführungen in seinen Schriftsätzen ist.

45      Nach Ansicht des Klägers hätte die Beklagte für die Festlegung seiner Einstufung Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts anwenden müssen, der speziell für die Situation des am 30. April 2004 in die Besoldungsstufe A 3 eingestuften Beamten gelte, der, wenn er nach diesem Zeitpunkt zum Direktor ernannt werde, in die nächsthöhere Besoldungsgruppe einzustufen sei.

46      Der Kläger räumt ein, dass seine Ernennung nicht aufgrund einer Beförderung im Sinne von Art. 45 Statuts erfolgt sei. Er wendet sich jedoch gegen die Auslegung durch die Beklagte, wonach Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts nur für Fälle der Beförderung nach diesem Art. 45 gelte. Hätte der Gesetzgeber die Bestimmung auf derartige Fälle beschränken wollen, hätte er nämlich dem Begriff „ernannt“ den Begriff „befördert“ vorgezogen. Dass die neue Laufbahnstruktur zwei Besoldungsgruppen für die Grundamtsbezeichnung des Direktors – A*14 und A*15 – gegenüber einer einzigen Besoldungsgruppe nach der alten Regelung – A 2 – vorsehe, bedeute zudem nicht, dass Art. 5 Abs. 5 dieses Anhangs nur Beförderungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Statuts betreffe.

47      Der Kläger gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte durch Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 5 dieses Anhangs verstoßen habe. Zudem sei es, wenn mehrere Möglichkeiten zur Festsetzung seiner Einstufung bestanden hätten, Sache der Beklagten gewesen, und sei es auch nur aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, die für den Betroffenen günstigste Möglichkeit zu wählen.

48      Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger, wenn die streitige Stelle gemäß Art. 29 Abs. 1 des Statuts ausgeschrieben worden wäre, sich nicht einmal hätte bewerben können, da er nicht über das erforderliche Dienstalter als Lebenszeitbeamter in der Besoldungsgruppe A 3 verfügt habe, um nach Besoldungsgruppe A 2 befördert zu werden. Nur weil der streitige Dienstposten gemäß Art. 29 Abs. 2 des Statuts „externen“ Bewerbern offengestanden habe, sei der Kläger in Frage gekommen und habe an dem Ausleseverfahren teilnehmen können. Folglich seien die Vorschriften anwendbar, die die Ernennung eines beliebigen „externen“ Bewerbers zum Beamten regelten. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Ernennung des Klägers nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts einer „zweiten Einstellung“ bei dem Organ gleichgestellt.

49      Nach Auffassung der Beklagten widerspricht diese Argumentation nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung, da der Besitz der Beamteneigenschaft zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausleseverfahrens einen wesentlichen Unterschied zwischen den Bewerbern darstelle, der es rechtfertige, die für neu eingestellte Personen geltenden Bestimmungen des Statuts auf den Kläger anzuwenden.

50      Zur Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts führt die Beklagte aus, dass dieser Artikel nur diejenigen erfasse, die bereits vor dem 1. Mai 2004 die Beamteneigenschaft besessen hätten. Wäre jedoch dieser Art. 2 auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei einer Einstellung entsprechend anzuwenden, wäre es denknotwendig zwingend, diese Bestimmung ebenso auf eine nach Abschluss eines Auswahlverfahrens erfolgte Einstellung anzuwenden wie auf diejenige, die auf ein nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts durchgeführtes Verfahren hin erfolge. Diese beiden Verfahren unterschieden sich zwar hinsichtlich ihres Ziels, nicht jedoch im Hinblick auf eine Änderung der Laufbahnstruktur, die zwischen der Veröffentlichung der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens oder einer Stellenausschreibung und der Ernennung erfolge.

51      Was die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts angehe, so zähle diese Bestimmung zu den Vorschriften dieses Anhangs, mit denen der Gesetzgeber die Anwartschaft auf eine Laufbahn derjenigen Beamten habe erhalten wollen, die vor dem 1. Mai 2004 diese Eigenschaft bereits besessen hätten, und betreffe nur die Beförderung und somit das Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 des Statuts, nicht aber das Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts. Bei Beamten der Besoldungsgruppe A 3 habe die Anwartschaft auf eine Laufbahn vor dem 1. Mai 2004 im Fall der Ernennung auf den Dienstposten eines Direktors oder eines Hauptberaters nämlich die Möglichkeit einer Beförderung nach Besoldungsgruppe A 2 umfasst. In der neuen Laufbahnstruktur werde der Dienstposten eines Direktors in der Besoldungsgruppe A*14 besetzt, mit der Möglichkeit der Beförderung nach Besoldungsgruppe A*15. Abweichend von dieser Regel sehe Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A*15 für die Beamten vor, die bei ihrer Ernennung auf den Dienstposten eines Direktors die alte Besoldungsgruppe A 3 vor dem 1. Mai 2004 innegehabt hätten. Dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass im Fall der Besetzung des Dienstpostens eines Direktors nach Art. 29 Abs. 1 des Statuts Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII dieses Statuts dahin auszulegen sei, dass die Ernennung auf einen solchen Dienstposten ein Dienstalter von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe A 3 voraussetze. Die letztgenannte Bestimmung finde hingegen keine Anwendung, wenn die Einstellung nach dem Verfahren des Art. 29 Abs. 2 des Statuts erfolge.

 Zum geltend gemachten Verstoß gegen die Grundsätze des Rückwirkungsverbots und der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie zur Verletzung wohlerworbener Rechte und des Rechts auf Anwartschaft auf eine Laufbahn

52      Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung zu seiner Rückstufung führe. Aufgrund dieser Entscheidung sei er nämlich in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, eingestuft worden, nachdem er vor dem förmlichen Erlass der angefochtenen Entscheidung in der Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 8, eingestuft gewesen sei. Dieses Ergebnis verletze seine wohlerworbenen Rechte hinsichtlich seiner Einstufung und seine finanziellen Ansprüche, die erheblich geschmälert würden, sowie seine Anwartschaft auf eine Laufbahn.

53      Der Grundsatz der wohlerworbenen Rechte sei sowohl im Statut selbst als auch in den darin vorgesehenen Übergangsmaßnahmen verankert. Die Beibehaltung des Grundgehalts sowie der Höhe der Dienstbezüge sei nämlich unbeschadet der Änderung der Bezeichnung der Besoldungsgruppen durch Art. 7 Abs. 1 und Art. 19 des Anhangs XIII des Statuts garantiert. Ebenso sei durch Art. 45a des Statuts gewährleistet, dass die Ernennung auf einen Dienstposten der Funktionsgruppe AD sich nicht auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Beamten auswirke, die er zum Zeitpunkt seiner Ernennung innehabe. Schließlich gewährleiste Art. 46 des Statuts im Fall der Ernennung in eine höhere Besoldungsgruppe die wohlerworbenen Rechte beim Dienstalter in der Dienstaltersstufe.

54      Die Beklagte habe auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da der Kläger zu Recht habe erwarten können, dass die Entscheidung über die Ernennung, die nach Abschluss des am 7. November 2003 eröffneten Einstellungsverfahrens erfolgt sei, im Einklang mit der Stellenausschreibung getroffen werde, da nichts im Statut dazu berechtige, die Einstufung eines Beamten deshalb in Frage zu stellen, weil er auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 2 des Statuts in einer höheren Besoldungsgruppe ernannt werde.

55      Der Kläger wirft der Beklagten vor, zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt zu haben, dass er sowohl zum Zeitpunkt der Eröffnung des Einstellungsverfahrens als auch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits Beamter gewesen sei. Im Übrigen dürfe sich die Anwendung neuer, aus der Reform des Statuts hervorgegangener Vorschriften nicht so auswirken, dass Rechte beeinträchtigt würden, die der Kläger vor dem 1. Mai 2004 in seiner Eigenschaft als Beamter erworben habe.

56      Die Beklagte führt aus, der Kläger sei nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft worden, da sich seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, aus seiner Ernennung zum Direktor im Anschluss an das Einstellungsverfahren nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts ergebe.

57      Zur angeblichen Verletzung wohlerworbener finanzieller Ansprüche bemerkt die Beklagte, dass Art. 7 Abs. 1 und Art. 19 des Anhangs XIII des Statuts die sogenannte „Wahrung des Nominalbetrags“ beträfen und den Fall eines Beamten erfassten, dessen dienstrechtliche Stellung nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 unverändert geblieben sei, und dass sie auf diese Weise die durch diese Verordnung vorgenommenen Änderungen einer Situation ausglichen, die zuvor bestanden habe und die weiterhin bestehe. Der Anwendungsbereich des Art. 19 des Anhangs XIII des Statuts erfasse nämlich die Fälle, in denen sich das Inkrafttreten dieser Verordnung auf die von den Beamten bezogenen Vergütungen habe auswirken können. Art. 45a des Statuts betreffe das Zertifizierungsverfahren, das eher mit einem Beförderungsverfahren, wie es in Art. 29 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii des Statuts vorgesehen sei, als mit einer Einstellung zu vergleichen sei.

58      In Bezug auf den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sei der Kläger den Nachweis schuldig geblieben, dass ihm die Verwaltung präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen darüber gemacht hätte, dass er in die Besoldungsgruppe A*15 eingestuft werde. Die Beklagte erinnert daran, dass nach der Rechtsprechung nur Zusicherungen, die den geltenden Vorschriften entsprächen, ein berechtigtes Vertrauen begründen könnten (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 1993, Devillez u. a./Parlament, T‑46/90, Slg. 1993, II‑699, Randnr. 38, und vom 11. Juli 2002, Wasmeier/Kommission, T‑381/00, Slg. ÖD 2002, I‑A-125 und II‑677, Randnr. 106). Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts sehe – ohne der Anstellungsbehörde ein Ermessen einzuräumen – eindeutig vor, dass vor dem 1. Mai 2004 eingestellte Beamte in die dort angegebenen Besoldungsgruppen eingestuft würden.

59      Zudem bilde die Stellenausschreibung für einen bestimmten Dienstposten zwar einen rechtlichen Rahmen, an den die Anstellungsbehörde hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikationen der Bewerber gebunden sei, jedoch sei dieser Rahmen hinsichtlich des Inhalts der künftigen Entscheidung über die Einstellung des aufgrund dieser Ausschreibung ausgewählten Beamten nicht verbindlich. Diese Einstellungsentscheidung unterliege ausschließlich den zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Bestimmungen des Statuts.

 Zum geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht

60      Mit dem vierten Klagegrund vertritt der Kläger die Ansicht, dass die Beklagte gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht verstoßen habe, da er zu keinem Zeitpunkt habe verstehen können, dass er in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als der in der Stellenausschreibung angegebenen eingestellt worden sei und auch nicht in derjenigen, die mit seinem Dienstposten als Referatsleiter in Zusammenhang stehe, zumal der Beschluss des Kommissionskollegiums vom 7. Juli 2004 über seine Ernennung zum Direktor keine Information zu seiner Einstufung enthalte und die angefochtene Entscheidung die spezifische Rechtsgrundlage für seine Einstufung nicht angegeben habe.

61      Der Kläger weist darauf hin, dass die Frage seiner Einstufung so unklar gewesen sei, dass die GD Personal und Verwaltung es für zweckdienlich gehalten habe, den Juristischen Dienst zu Rate zu ziehen, der sich für seine Stellungnahme viel Zeit genommen habe.

62      Die Beklagte macht geltend, das Vorbringen des Klägers, dass die angefochtene Entscheidung nicht ausdrücklich auf Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts Bezug nehme, beeinträchtige nicht die sachliche Richtigkeit dieser Entscheidung, sondern beanstande deren Begründung, die nach ständiger Rechtsprechung durch die Begründung vervollständigt werden könne, die in der auf die Beschwerde gegebenen Antwort enthalten sei. Außerdem seien der lange Zeitraum, der zwischen dem Amtsantritt des Klägers als Direktor und dem förmlichen Erlass der angefochtenen Entscheidung verstrichen sei, und die Befragung des Juristischen Dienstes keine Umstände, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen könnten.

 Würdigung durch das Gericht

63      Vorab ist festzustellen, dass der Anhang XIII des Statuts, mit dem infolge des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 723/2004 „Übergangsmaßnahmen“ festgelegt werden sollen, keine Bestimmung enthält, die den Fall eines Beamten regelt, der nach dem 1. Mai 2004 auf ein gemäß Art. 29 Abs. 2 des Statuts vor diesem Zeitpunkt eröffnetes Einstellungsverfahren hin auf einen höheren Dienstposten ernannt wird.

64      Auf den ersten Blick finden weder Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts, auf den sich der Kläger beruft, noch Art. 12 Abs. 3 dieses Anhangs, den die Beklagte im vorliegenden Fall entsprechend angewandt hat, in einem solchen Fall Anwendung.

65      Diese Bestimmungen betreffen nämlich lediglich die Möglichkeiten der Besetzung einer freien Stelle innerhalb des Organs im Wege der Beförderung nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii des Statuts – im Fall von Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts – oder im Wege des Auswahlverfahrens – im Fall von Art. 12 Abs. 3 dieses Anhangs.

66      Zwar bezieht sich Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts allgemein darauf, dass ein Beamter, der am 30. April 2004 in der Besoldungsgruppe A 3 eingestuft ist, nach diesem Zeitpunkt zum Direktor „ernannt“ wird, doch heißt es darin, dass der Betroffene in die nächsthöhere Besoldungsgruppe „eingestuft“ wird und dass Art. 46 letzter Satz des Statuts, der die Beförderung betrifft, keine Anwendung findet.

67      Es ist festzustellen, dass das in Art. 29 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Einstellungsverfahren, das im vorliegenden Fall durchgeführt wurde, weder die Beförderung im eigentlichen Sinne noch – wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt – das Auswahlverfahren betrifft.

68      Gleichwohl wirft der Fall des Klägers die Frage nach der Festsetzung seiner Einstufung auf, die die Verwaltung trotz des Fehlens spezifischer Bestimmungen im Statut nicht unbeantwortet lassen kann. Auch wenn Art. 5 Abs. 5 oder Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht unmittelbar Anwendung finden, ist nicht ausgeschlossen, dass die in der einen oder in der anderen dieser Bestimmungen vorgesehene Regelung in Anwendung eines der allgemeinen Rechtsgrundsätze des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft wie derjenigen, die im Rahmen des dritten und des vierten Klagegrundes angeführt werden, im vorliegenden Fall herangezogen werden kann.

69      Insoweit ist daran zu erinnern, dass der am 30. April 2004 in der Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 7 (die am 1. Mai 2004 gemäß Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts die Bezeichnung A*14, Dienstaltersstufe 7, erhalten hat), eingestufte Kläger auf ein Einstellungsverfahren gemäß Art. 29 Abs. 2 des Statuts hin zum Direktor ernannt und in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, also in dieselbe Besoldungsgruppe, wie er sie zuvor innehatte, jedoch in eine niedrigere Dienstaltersstufe eingestuft worden ist.

70      Zunächst ist im Hinblick auf den Grundsatz, wonach jeder Beamte Anwartschaft auf eine Laufbahn innerhalb seines Organs hat, zu prüfen, ob eine solche Einstufung überzeugend gerechtfertigt werden kann oder ob, wie der Kläger vorträgt, die Anstellungsbehörde ihn in die nächsthöhere Besoldungsgruppe, also die Besoldungsgruppe A*15, hätte einstufen müssen.

71      Erstens, der Grundsatz der Anwartschaft jedes Beamten auf eine Laufbahn innerhalb seines Organs wurde vom Gerichtshof und vom Gericht erster Instanz im Zusammenhang mit der in Art. 29 Abs. 1 des Statuts festgelegten Rangfolge herangezogen, wonach es der Anstellungsbehörde obliegt, wenn sie die Besetzung von Planstellen ins Auge fasst, zunächst die Möglichkeiten einer Beförderung oder einer Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen und erst anschließend, nach dieser Prüfung, die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Vlachos/Gerichtshof, 20/83 und 21/83, Slg. 1984, 4149, Randnrn. 19, 23 und 24, Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. Februar 1998, Campogrande/Kommission, T‑3/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑89 und II‑215, Randnr. 65, und vom 23. April 2002, Campolargo/Kommission, T‑372/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑49 und II‑223, Randnrn. 91 und 92).

72      Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Grundsatz, wonach jeder Beamte Anwartschaft auf eine Laufbahn innerhalb seines Organs hat, allein in der in Art. 29 Abs. 1 des Statuts festgelegten Rangfolge zum Ausdruck käme.

73      Zweitens ist Art. 29 Abs. 2 des Statuts dahin ausgelegt worden, dass er den Beamten und sonstigen Bediensteten eine – gewiss außergewöhnliche – Möglichkeit bietet, in den Genuss der Ernennung auf einen höheren Dienstposten und damit eines Aufstiegs in ihrer Laufbahn zu gelangen. Das in dieser Bestimmung vorgesehene Einstellungsverfahren gilt nämlich nicht nur für die Einstellung von Personen, die noch nicht Bedienstete der Gemeinschaft sind, sondern auch für die bereits im Dienst stehenden Beamten und sonstigen Bediensteten. So hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Dezember 1974 (Van Belle/Rat, 176/73, Slg. 1974, 1361, Randnr. 10) entschieden, dass es weder der Billigkeit noch dem dienstlichen Interesse entspräche, wenn dieses Verfahren, obwohl es an die Stelle eines internen oder allgemeinen Auswahlverfahrens tritt, von dem die Beamten als Bewerber nicht ausgeschlossen werden dürften, auf Bewerber beschränkt würde, die noch nicht im Dienst der Gemeinschaft stehen.

74      Mit anderen Worten stellt das in Art. 29 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Verfahren wie ein allgemeines Auswahlverfahren (Urteil Van Belle/Rat, Randnr. 8) nicht ausschließlich eine externe Einstellungsmöglichkeit im Gegensatz zu einem internen Auswahlverfahren oder der Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe im Wege der Beförderung dar, da es sowohl außerhalb der Gemeinschaftsorgane stehenden Bewerbern als auch anderen Bewerbern offen steht, die bereits Beamte oder Bedienstete sind.

75      Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann daher die Ernennung eines Beamten im aktiven Dienst auf einen höheren Dienstposten nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts nicht als eine zweite Einstellung innerhalb des Organs betrachtet werden, die eine Unterbrechung seiner Laufbahn bewirkte. In einem solchen Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass das von der Anstellungsbehörde gewählte Verfahren dem Beförderungsverfahren gleichzusetzen ist, wie der Gerichtshof im Urteil Vlachos/Gerichtshof (Randnr. 23) in Bezug auf die Besetzung einer Planstelle im Wege eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs entschieden hat.

76      Da die Ernennung eines Beamten auf einen höheren Dienstposten einen Aufstieg in seiner Laufbahn darstellt, kann sie für ihn nicht zu einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe und dementsprechend zu einer Reduzierung seiner Dienstbezüge führen, ohne dass gegen den Grundsatz, wonach jeder Beamte Anwartschaft auf eine Laufbahn innerhalb seines Organs hat, verstoßen würde, wie er im Rahmen des Statuts übernommen wurde.

77      Der Tabelle der für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe in Art. 66 des Statuts und, vorübergehend, in Art. 2 des Anhangs XIII des Statuts festgelegten Monatsgrundgehälter ist nämlich zu entnehmen, dass jedes Aufsteigen in der Laufbahn und sogar in der Besoldungsgruppe normalerweise mit einer Erhöhung des Monatsgrundgehalts und andernfalls zumindest mit der Aufrechterhaltung der Höhe der vor der Ernennung auf einen höheren Dienstposten erhaltenen Dienstbezüge einhergehen muss. Eine solche Gehaltsaufbesserung entspricht im Übrigen dem im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 genannten Ziel und liegt Art. 46 des Statuts zugrunde, der vorsieht, dass der Beamte im Fall der Beförderung in die erste oder sogar zweite Dienstaltersstufe der höheren Besoldungsgruppe eingestuft wird.

78      Drittens ist noch zu bestimmen, wie der Kläger in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen aufgrund seiner Ernennung zum Direktor hätte eingestuft werden müssen.

79      Hierzu ist festzustellen, dass der Dienstposten mit der Grundamtsbezeichnung Direktor nach Anhang XIII.1 des Statuts („Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit“) in den Besoldungsgruppen A*14 und A*15 besetzt werden kann. Da das besondere Einstellungsverfahren nach Art. 29 Abs. 2 des Statuts dann, wenn es auf einen Beamten oder sonstigen Bediensteten im aktiven Dienst angewandt wird, einer Beförderung gleichgesetzt werden kann, wie sich aus Randnr. 75 des vorliegenden Urteils ergibt, ist es angebracht, sich an die Lösung anzulehnen, die der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst in Art. 5 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts zugrunde gelegt hat, und somit gemäß Art. 7 Abs. 5 dieses Anhangs eine Einstufung „in die nächsthöhere Besoldungsgruppe“, hier also die Besoldungsgruppe A*15, vorzusehen, da der Kläger vor seiner Ernennung zum Direktor Referatsleiter in der Besoldungsgruppe A*14 gewesen ist.

80      Diese Lösung ist umso mehr geboten, als sie mit der der Verwaltung obliegenden Fürsorgepflicht in Einklang steht, die nach ständiger Rechtsprechung insbesondere bedeutet, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C‑298/93 P, Slg. 1994, I‑3009, Randnr. 38; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 20. Juni 1990, Burban/Parlament, T‑133/89, Slg. 1990, II‑245, Randnr. 27, und vom 1. Juni 1999, Rodríguez Pérez u. a./Kommission, T‑114/98 und T‑115/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑97 und II‑529, Randnr. 32). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger aber berechtigtes, den geltenden Vorschriften des Statuts nicht zuwiderlaufendes Interesse daran, dass seine Dienstbezüge nicht gesenkt werden, nachdem er in Anerkennung seiner persönlichen Verdienste auf einen höheren Dienstposten ernannt worden war.

81      Zu der in der Klageschrift beantragten Wiederherstellung der Laufbahn des Klägers schließlich ist festzustellen, dass sie zu den Maßnahmen zählt, die die Beklagte zu treffen haben wird, um das vorliegende Urteil durchzuführen.

82      Nach alledem ist festzustellen, dass die Anstellungsbehörde gegen den Grundsatz verstoßen hat, wonach jeder Beamte Anwartschaft auf eine Laufbahn innerhalb seines Organs hat, indem sie den Kläger, der nach dem 1. Mai 2004 infolge eines vor diesem Zeitpunkt nach Art. 29 Abs. 2 des Status eingeleiteten Einstellungsverfahrens auf einen höheren Dienstposten ernannt wurde, niedriger in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft hat, als er es vor seiner Ernennung war.

83      Folglich ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass das weitere Vorbringen zur Stützung des ersten, des dritten und des vierten Klagegrundes oder der zweite Klagegrund und die erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts geprüft werden müssten.

 Kosten

84      Wie das Gericht im Urteil vom 26. April 2006, Falcione/Kommission (F-16/05, Slg. ÖD 2006, I‑A-1-0000 und II‑A-1-0000, Randnrn. 77 bis 86) entschieden hat, ist, solange die Verfahrensordnung des Gerichts und insbesondere die besonderen Kostenbestimmungen noch nicht in Kraft getreten sind, allein die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden, die gemäß Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) bis zum Inkrafttreten der Verfahrensordnung dieses Gerichts entsprechend gilt.

85      Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

86      Außerdem tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, nach Art. 87 § 4 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten. Der Rat als Streithelfer trägt daher seine Kosten selbst.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit darin Herr da Silva als Direktor in die Besoldungsgruppe A*14, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird.

2.      Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten von Herrn da Silva sowie ihre eigenen Kosten.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Van Raepenbusch

Boruta

Kanninen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Juni 2007.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       S. Van Raepenbusch

Der Text dieser Entscheidung sowie der darin angeführten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte kann auf der Website des Gerichtshofs (www.curia.europa.eu) eingesehen werden.


* Verfahrenssprache: Französisch.