Language of document : ECLI:EU:F:2007:171

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

9. Oktober 2007

Rechtssache F-85/06

Gerardo Bellantone

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Zum Beamten ernannter Bediensteter auf Zeit – Kündigungsfrist – Abgangsgeld – Tagegeld – Materieller Schaden“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Rechnungshofs vom 30. März 2006 über die Zurückweisung der Beschwerde, mit der der Kläger, ein am 1. April 2005 zum Beamten auf Probe ernannter ehemaliger Bediensteter auf Zeit, eine Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Frist für die Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses als Bediensteter auf Zeit sowie Abgangsgeld und Tagegeld gefordert hatte, und auf Zahlung der ihm seiner Ansicht nach geschuldeten Beträge zuzüglich Zinsen

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten. Der Rechnungshof trägt neben seinen eigenen Kosten ein Viertel der Kosten des Klägers.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Zum Beamten auf Probe ernannter Bediensteter – Ernennung, mit der das durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geregelte Dienstverhältnis von Rechts wegen beendet wird

2.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Zum Beamten auf Probe ernannter Bediensteter – Kündigung des Zeitbedienstetenvertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch das Organ

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 47)

3.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Abgangsgeld – Voraussetzungen für die Gewährung

(Beamtenstatut, Anhang VIII, Art. 12; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 39 und 40 Abs. 1)

1.      Ein Bediensteter auf Zeit, der mit seinem Einverständnis zum Beamten auf Probe ernannt wird, untersteht allein dem Statut, mit dessen Geltung die bisherigen, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geregelten Beziehungen von Rechts wegen beendet werden, ohne dass die Verwaltung das nach Maßgabe dieser Beschäftigungsbedingungen geschlossene Dienstverhältnis ausdrücklich kündigen müsste.

Entscheidet sich ein Gemeinschaftsorgan jedoch dafür, den Zeitbedienstetenvertrag förmlich zu kündigen, bevor es die Entscheidung über die Ernennung des betreffenden Bediensteten zum Beamten auf Probe erlässt, so ist dieses Vorgehen rechtmäßig, sofern diese Kündigung ordnungsgemäß und unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen erfolgt.

(vgl. Randnrn. 51 bis 53)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 25. Juni 1981, Desmedt, 105/80, Slg. 1981, 1701, Randnrn. 14 und 15

2.      Ein zum Beamten auf Probe ernannter Bediensteter auf Zeit kann aus der Tatsache, dass die Anstellungsbehörde die Kündigungsfrist des Art. 47 Buchst. c Ziff. i der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht eingehalten hat, keinen Schadensersatzanspruch herleiten.

Die Gemeinschaftsorgane verfügen nämlich erstens bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen dafür zur Verfügung stehenden Personals über ein weites Ermessen. Ausdruck dieser Organisationsbefugnis ist die Änderung der Rechtsstellung eines zum Beamten auf Probe ernannten Bediensteten auf Zeit im Zusammenhang mit einer allgemeineren Maßnahme in Form der Abschaffung einer Stellenkategorie innerhalb eines Organs. In diesem Rahmen ist das Organ darüber hinaus aus Gründen des Ausgleichs von dienstlichem Interesse und Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, die Ernennung der Beamten so zeitnah wie möglich auszusprechen. Dabei kann von der Anstellungsbehörde nicht verlangt werden, dem betroffenen Bediensteten auf Zeit die Möglichkeit einzuräumen, die im Statut für befristete Zeitbedienstetenverträge vorgesehene Höchstdauer von sechs Jahren voll auszuschöpfen, wenn bei der Besetzung aller Planstellen in erster Linie das dienstliche Interesse entscheidet. Der Übergang von der Rechtsstellung des Bediensteten auf Zeit zu der des Beamten entspricht im Übrigen dem Gebot der Stabilität des Personalbestands, und zwar im dienstlichen Interesse. Ebenso wenig ist dem Organ vorzuwerfen, dass es auch den Vorteil berücksichtigt hat, den dieser Übergang für den Haushalt des Organs darstellt, da die verfügbaren Haushaltsmittel zu den Faktoren gehören, die die Verwaltung bei der Personalpolitik berücksichtigt.

Zweitens ist die Entscheidung, mit der die Anstellungsbehörde den Bediensteten auf Zeit einseitig zum Beamten ernannt hat, nicht zwingend, so dass der Betroffene diese Ernennung, die Ähnlichkeit mit einem Stellenangebot hat, ablehnen kann.

Drittens käme es einer nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts verbotenen ungerechtfertigten Bereicherung gleich, wenn einer Person für die Nichteinhaltung einer Kündigungsfrist Schadensersatz gezahlt würde, obwohl diese während dieser Kündigungsfrist demselben Organ nach dem Statut ihre Dienste angeboten hat. Entsprechend dem Verbot der Kumulierung eines Ruhegehalts mit Dienstbezügen verbietet es der notwendige Schutz der Mittel der Gemeinschaften jedenfalls dann, die Dienstbezüge eines Beamten auf Probe mit einer Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Frist zur Kündigung eines Zeitbedienstetenvertrags zu kumulieren, wenn die Kündigung der Ernennung zum Beamten auf Probe unmittelbar vorausgegangen und die Entschädigung aus Mitteln finanziert worden ist, die im Ausgabenansatz eines im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften genannten Organs aufgeführt sind.

(vgl. Randnrn. 60 bis 64, 66 und 67)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 17. Dezember 1981, Bellardi-Ricci u. a./Kommission, 178/80, Slg. 1981, 3187, Randnr. 19; 10. Juli 1990, Griechenland/Kommission, C‑259/87, Slg. 1990, I‑2845, Randnr. 26.

Gericht erster Instanz: 12. Juli 1990, Scheiber/Rat, T‑111/89, Slg. 1990, II‑429, Randnr. 28; 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission, T‑171/99, Slg. 2001, II‑2967, Randnr. 55; 11. Juli 2002, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑137/99 und T‑18/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑119 und II‑639, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung; 3. April 2003, Vieira u. a./Kommission, T‑44/01, T‑119/01 und T‑126/01, Slg. 2003, II‑1209, Randnr. 86; 14. November 2006, Neirinck/Kommission, T‑494/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-259 und II-A-2-1345, Randnrn. 162 bis 167, Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig, C‑17/07 P

3.      Ein Bediensteter auf Zeit hat nur dann einen Anspruch auf Abgangsgeld, wenn er endgültig aus dem Dienst ausscheidet, d. h. wenn sein Zeitbedienstetenvertrag durch Kündigung oder Ablauf endet, ohne dass er in den dem Ende seines Zeitbedienstetenvertrags folgenden beiden Monaten zum Beamten ernannt wird. Gleichzeitig Abgangs- und Tagegeld von seinem Beschäftigungsorgan, gegebenenfalls auch von einem weiteren Gemeinschaftsorgan, zu verlangen, liefe auf eine Umgehung von Art. 40 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten hinaus.

(vgl. Randnr. 73)