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Rechtsmittel, eingelegt am 11. Februar 2011 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. November 2010 in der Rechtssache F-65/09, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-85/11 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

auf alle Fälle das angefochtene Urteil insgesamt und ausnahmslos aufzuheben;

festzustellen, dass das von der EG am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegte Dokument im vorliegenden Rechtsstreit stets völlig unzulässig war und noch ist;

der Klage im ersten Rechtszug insgesamt und ausnahmslos stattzugeben;

die Beklagte zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer sämtliche von ihm getragenen Kosten für die Rechtsverteidigung und Honorare in der vorliegenden Rechtssache in allen bisher beschrittenen Rechtszügen zu erstatten;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst in anderer Zusammensetzung zu neuer Entscheidung in der Sache zu verweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. November 2010. Mit diesem Urteil ist eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 5. August 2008 abgewiesen worden, die in Durchführung des Urteils vom 10. Juni 2008, Rechtssache T-18/04, Marcuccio/Kommission (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) erging, die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gegen diese Entscheidung und die Verurteilung der Kommission auf Zahlung eines bestimmten Betrags als Ersatz der angeblich aufgrund dieser Entscheidungen entstandenen Schäden an den Kläger zum Gegenstand hatte.

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe.

1.    Erster Grund: Verfahrens- und materiell-rechtliche Fehler, auch wegen Verletzung der Verteidigungsrechte.

2.    Zweiter Grund: Unzuständigkeit des Urhebers der Entscheidung, deren Aufhebung mit der Klage im ersten Rechtszug begehrt worden ist.

3.    Dritter Grund: Völliges Fehlen einer Begründung der Entscheidung, deren Aufhebung mit der Klage im ersten Rechtszug begehrt worden ist.

4.    Vierter Grund: Rechtswidrigkeit mehrerer Feststellungen im angefochtenen Urteil aufgrund folgender Fehler: a) Verstoß gegen Rechtsnormen und irrige, falsche und vernunftwidrige Auslegung und Anwendung solcher Normen, b) Verstoß gegen den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti, c) Ermessensmissbrauch und -fehlgebrauch auch unter dem Gesichtspunkt von Verfahrensfehlgebrauch und -missbrauch, d) völliges Fehlen einer Begründung.

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