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Klage, eingereicht am 27. Januar 2015 – ASPLA und Armando Álvarez/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-40/15)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Plásticos Españoles, SA (ASPLA) (Torrelavega, Spanien) und Armando Álvarez, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Troncoso Ferrer sowie Rechtsanwältinnen C. Ruixó Claramunt und S. Moya Izquierdo)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Gerichtshof der Europäischen Union zum Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch das Gericht infolge des Verstoßes gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zugefügt worden ist, zur Zahlung von 3.495.038,66 Euro zuzüglich Ausgleichs- und Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, zuzüglich zwei Prozentpunkten, ab dem Datum der Klageerhebung zu verurteilen;

folglich den Gerichtshof der Europäischen Union zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen;

hilfsweise, die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch das Gericht infolge des Verstoßes gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zugefügt worden sei, zur Zahlung von 3.495.038,66 Euro zuzüglich Ausgleichs- und Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, zuzüglich zwei Prozentpunkten, ab dem Datum der Klageerhebung zu verurteilen;

folglich die Europäische Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen rügen die Verzögerung, mit der über die von ihnen vor dem Gemeinschaftsgericht erhobenen Klagen in den Rechtssachen T-76/06, ASPLA/Kommission, und T-78/06, Armando Álvarez/Kommission, mit Urteilen vom 16. Dezember 2011 und in der Rechtsmittelinstanz mit Urteil vom 22. Mai 2014 entschieden worden sei.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend; diese Vorschrift bekräftige den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, einen allgemeinen Grundsatz des Rechts der Europäischen Union.

Ihrer Auffassung nach sei ein der genannten Vorschrift zuwiderlaufendes Verhalten und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes hinreichend nachgewiesen durch die Entscheidung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-58/12 P, Groupe Gascogne/Kommission, und C-50/12 P, Kendrion NV/Kommission. Die Klägerinnen seien Gegenstand derselben Entscheidung über die Ahndung eines Wettbewerbsverstoßes gewesen wie Kendrion und Groupe Gascogne. Ebenso wie diese Gesellschaften hätten sie diese angefochten und seien in einem Verfahren vor dem Gericht, das dem, über das der Gerichtshof in den oben angeführten Rechtssachen entschieden habe, sehr ähnlich oder sogar mit ihm identisch sei, mit einem Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer konfrontiert gewesen.