Language of document : ECLI:EU:T:2020:334

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

10. Juli 2020(*)

„Anfechtungsklage – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke WONDERLAND – Ältere Benelux-Wortmarke WONDERMIX – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T‑616/19

Katjes Fassin GmbH & Co. KG mit Sitz in Emmerich am Rhein (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmitz und M. Breuer,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Haribo The Netherlands & Belgium BV mit Sitz in Breda (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Tiemann und C. Elkemann,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2019 (Sache R 2164/2018‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Haribo The Netherlands & Belgium und Katjes Fassin

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter F. Schalin und I. Nõmm (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 12. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 11. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 18. Januar 2017 meldete die Klägerin, die Katjes Fassin GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen WONDERLAND.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren in Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Süßwaren; Fruchtgummi; Zuckerwaren; Bonbons; Brauselutscher; Fondants [Konfekt]; Konfekt, Karamellen; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Lutscher, Mandelkonfekt, Marzipan; Pfefferminz für Konfekt; Schaumgummi [Süßwaren]; Traubenzucker (für Nahrungszwecke) sowohl lose als auch als Komprimat; Weingummi; Zuckermandeln; Erdnusskonfekt; Geleefrüchte [Süßwaren]; Lakritz [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Pastillen [Süßwaren]; Schleckerbrause [Süßwaren]; Schokolade, Kakaoerzeugnisse; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Kekse; Kleingebäck; Konditorwaren; Kräcker [Gebäck]; Kuchen; Backwaren [fein]; Biskuits; Brioches [Gebäck]; Butterkekse; Gebäck; Lebkuchen; Makronen [Gebäck]; Petits Fours [Gebäck]; Puffmais; Waffeln; Eiscreme; Sorbets [Speiseeis]; Joghurteis [Speiseeeis]; Speiseeis, Brot; Brötchen, Zwieback“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2017/017 vom 26. Januar 2017 veröffentlicht.

5        Am 22. März 2017 erhob die Streithelferin, die Haribo The Netherlands & Belgium BV, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch war u. a. auf die Benelux-Wortmarke WONDERMIX gestützt, eingetragen am 1. Juli 2015 unter der Nr. 974 248 für folgende Waren in Klasse 30: „Zuckerwaren einschließlich Kaugummi und Lakritz; Weingummis, Fruchtgummis und Süßwaren“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8        Am 7. September 2018 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr mit der älteren Benelux-Marke für alle in Rn. 3 genannten Waren statt.

9        Am 6. November 2018 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 8. Juli 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise auf, soweit diese eine Ähnlichkeit zwischen den mit der älteren Benelux-Marke gekennzeichneten Waren und den von der Anmeldemarke erfassten Waren „Eiscreme; Sorbets [Speiseeis]; Joghurteis [Speiseeis]; Speiseeis; Brot; Brötchen; Zwieback“ bejaht hatte, und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Zunächst stellte sie fest, dass die von der älteren Benelux-Marke erfassten „Zuckerwaren“ und die vorgenannten Waren sich nach Art, Zweck, Herstellern und Vertriebswegen unterschieden und auch nicht miteinander im Wettbewerb stünden.

11      Ferner bestehe für die maßgeblichen Benelux-Verkehrskreise eine durchschnittliche bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise sei unterdurchschnittlich, da es sich um niedrigpreisige Waren handle. Schließlich sei, selbst wenn man von einer etwas geschwächten originären Kennzeichnungskraft der älteren Benelux-Marke ausgehe, angesichts des Grades der Zeichenähnlichkeit für die identischen oder ähnlichen Waren der Klasse 30 eine Verwechslungsgefahr gegeben.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

16      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2019, Nissin Foods Holdings/EUIPO – The GB Foods [Soba JAPANESE FRIED NOODLES], T‑663/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:716, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zulässigkeit der Klage

17      Mit ihrem ersten Antrag begehrt die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insgesamt.

18      Gemäß Art. 72 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 steht die Klage vor dem Gericht gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO „den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind“.

19      Die Beschwerdekammer hat der Beschwerde der Klägerin aber teilweise stattgegeben, indem sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit aufgehoben hat, als mit ihr dem Widerspruch für „Eiscreme; Sorbets [Speiseeis]; Joghurteis [Speiseeis]; Speiseeis; Brot; Brötchen; Zwieback“ in Klasse 30 stattgegeben worden war.

20      Daher ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nicht begehrt, die angefochtene Entscheidung in Bezug auf diese Waren aufzuheben, sondern die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit begehrt, als mit ihr dem Widerspruch stattgegeben wurde, und dass ihr erster Antrag als Antrag auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, 9Flats/HABM – Tibesoca [9flats.com], T‑713/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:114, Rn. 19).

 Begründetheit

21      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Um zu zeigen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe, trägt sie zunächst vor, dass die maßgeblichen Verkehrskreise beim Erwerb der Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legten; zum einen, weil die in Rede stehenden Waren sich sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Fachleute der Lebensmittelindustrie richteten und zum anderen, weil das Publikum sich für seine Gesundheit und für Lebensmittel interessiere, insbesondere wenn es Süß- und Zuckerwaren konsumiere. Ferner seien die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht unähnlich. Schließlich trägt sie zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr vor, die Kennzeichnungskraft der älteren Benelux-Marke sei unterdurchschnittlich, der Aufmerksamkeitsgrad sei als erhöht einzustufen, es bestünden gravierende bildliche, klangliche und begriffliche Unterschiede und der begriffliche Unterschied reiche jedenfalls aus, um jede eventuelle Ähnlichkeit zu neutralisieren.

22      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

24      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass im vorliegenden Fall zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr besteht.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

26      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutz der älteren Benelux-Marke auf die Gesamtheit der Benelux-Staaten erstreckt. Maßgeblich ist daher, wie die betreffenden Verbraucher der in Rede stehenden Waren in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg die einander gegenüberstehenden Marken wahrnehmen.

28      Außerdem hat die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass der Aufmerksamkeitsgrad der Endverbraucher unterdurchschnittlich sei.

29      Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich der Aufmerksamkeitsgrad der betroffenen Verkehrskreise für Waren der Klasse 30, die mit den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren identisch oder diesen ähnlich sind, allenfalls durchschnittlich oder gar gering, da es sich bei diesen Waren um meist preiswerte Nahrungsmittel des täglichen Verbrauchs handelt (Urteile vom 7. Oktober 2015, Panrico/HABM – HDN Development [Krispy Kreme DOUGHNUTS], T‑534/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:751, Rn. 32, vom 13. September 2016, Perfetti Van Melle Benelux/EUIPO – PepsiCo [3D], T‑390/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:463, Rn. 39 und 40, sowie vom 7. Februar 2018, Krasnyiy oktyabr/EUIPO – Kondyterska korporatsiia „Roshen“ [CRABS], T‑795/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:73, Rn. 21).

30      Diese Feststellung wird durch keines der Argumente der Klägerin entkräftet, wonach die angesprochenen Verkehrskreise beim Erwerb der Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legten.

31      Erstens geht das Argument fehl, dass die in Rede stehenden Waren sich auch an Fachleute der Lebensmittelindustrie richteten, deren Aufmerksamkeitsgrad hoch sei. Nach der Rechtsprechung ist nämlich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Verkehrskreise mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad abzustellen (Urteile vom 15. Februar 2011, Yorma’s/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb [YORMA’S], T‑213/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:37, Rn. 25, vom 7. März 2013, FairWild Foundation/HABM – Wild [FAIRWILD], T‑247/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:112, Rn. 19, und vom 7. Februar 2018, CRABS, T‑795/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:73, Rn. 21).

32      Zweitens ist die Behauptung der Klägerin, wonach der Aufmerksamkeitsgrad des angesprochenen allgemeinen Publikums im Bereich der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren in Klasse 30 zwangsläufig hoch sein müsse, weil sich beim Verzehr der fraglichen Waren Fragen im Zusammenhang mit der Gesundheit stellten und dieses Publikum seine Wahl daher erst nach sorgfältiger Prüfung der verschiedenen verfügbaren Produkte treffe, durch nichts belegt. Die allgemeine Erfahrung zeigt nämlich, dass sich Verbraucher bei solchen Nahrungsmitteln des täglichen Verbrauchs häufig ohne eine solche sorgfältige Prüfung entscheiden und einen geringen bis durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Penny-Markt/HABM – Boquoi Handels [B!O], T‑364/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:84, Rn. 17).

33      Drittens sind die Urteile vom 26. Oktober 1995, Kommission/Deutschland (C‑51/94, EU:C:1995:352), und vom 9. Februar 1999, van der Laan (C‑383/97, EU:C:1999:64), auf die die Klägerin ihr Vorbringen zum erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise stützt, völlig unerheblich.

34      Zum einen betreffen die Urteile vom 26. Oktober 1995, Kommission/Deutschland (C‑51/94, EU:C:1995:352), und vom 9. Februar 1999, van der Laan (C‑383/97, EU:C:1999:64), die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln, die für den Endverbraucher bestimmt sind, und zwar insbesondere die verpflichtende Angabe der Verkehrsbezeichnung und des Verzeichnisses der Zutaten auf den Etiketten sowie die Angabe einer im Verzeichnis der Zutaten aufgeführten Zutat in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung. Diese Urteile enthalten keine Ausführungen zum Aufmerksamkeitsgrad des Verbrauchers im markenrechtlichen Sinne. Die Klägerin erläutert im Übrigen nicht, welcher Zusammenhang zwischen Erwägungen zur Verbraucherinformation auf der Verpackung und der Wahrnehmung des Verbrauchers im Markenrecht bestünde. Die Tatsache, dass Rechtsvorschriften der Europäischen Union verpflichtende Angaben über die Verkehrsbezeichnung und das Verzeichnis der Zutaten vorsehen, sagt nämlich nichts über die Aufmerksamkeit des betreffenden Verbrauchers in Bezug auf diese Angaben.

35      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (Urteil vom 9. Juni 2010, Muñoz Arraiza/HABM – Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja [RIOJAVINA], T‑138/09, EU:T:2010:226, Rn. 32). Wie das EUIPO ausführt, mögen zwar bestimmte Verbraucher, etwa aus gesundheitlichen Gründen, besonders auf die Zusammensetzung der fraglichen Nahrungsmittel achten; diese können jedoch nicht als repräsentativ für den erwähnten „Durchschnittsverbraucher“ gelten.

36      Somit hat die Beschwerdekammer bei der Einstufung des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise als unterdurchschnittlich keine Beurteilungsfehler begangen.

 Zum Warenvergleich

37      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren, wie die Vertriebswege der betreffenden Waren, berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die von der Anmeldemarke erfassten Waren mit Ausnahme der oben in Rn. 19 genannten identisch oder ähnlich zu den „Zuckerwaren einschließlich Kaugummi und Lakritz; Weingummis, Fruchtgummis und Süßwaren“ der älteren Benelux-Marke seien. Dieser Beurteilung, die auch von der Klägerin nicht beanstandet wird, ist zuzustimmen.

 Zum Zeichenvergleich

39      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Insoweit nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem hat der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern muss sich auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 26).

40      Im vorliegenden Fall sind die zu vergleichenden Zeichen das Wortzeichen WONDERLAND für die Anmeldemarke und das Wortzeichen WONDERMIX für die ältere Benelux-Marke. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer in den Rn. 21 bis 25 der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen hat, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen besteht.

41      Vorab ist anzumerken, dass, wie die Beschwerdekammer ausführt, die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der niederländischen Wörter „wonder“, „land“ und „mix“ ohne Weiteres als „Wunder“, „Land“ und „Mix“ verstehen werden. Ebenso ist der Erwägung zuzustimmen, dass der erste Teil „wonder“ der einander gegenüberstehenden Zeichen für die mit ihnen gekennzeichneten Waren nicht beschreibend ist und daher in dem von diesen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck nicht vernachlässigt wird.

42      Als Erstes hat die Beschwerdekammer in bildlicher Hinsicht zu Recht angenommen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insoweit durchschnittlich ähnlich seien, als sie im Bestandteil „wonder“ übereinstimmten, fast gleich lang seien, sich lediglich in ihrer Endung „land“ und „mix“ unterschieden und die Verbraucher dem Anfang der Zeichen mehr Aufmerksamkeit schenkten.

43      Die einander gegenüberstehenden Zeichen enthalten in der Tat zehn bzw. neun Buchstaben und sind somit nahezu gleich lang.

44      Ebenso stimmen sie in ihren ersten sechs Buchstaben überein. Nach ständiger Rechtsprechung widmet der Verbraucher aber dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit als deren Ende, da der Anfang normalerweise sowohl in bildlicher als in klanglicher Hinsicht einen stärkeren Eindruck hinterlässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T‑133/05, EU:T:2006:247, Rn. 51, vom 19. Juni 2018, Damm/EUIPO – Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T‑859/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:352, Rn. 68, und vom 27. September 2018, Sevenfriday/EUIPO – Seven [SEVENFRIDAY], T‑449/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:612, Rn. 35). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall umso mehr übertragbar, als der den betreffenden Zeichen gemeinsame erste Teil ausschließlich aus Wortbestandteilen besteht, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen gewöhnlich von links nach rechts gelesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2018, Asahi Intecc/EUIPO – Celesio [Celeson], T‑36/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:808, Rn. 77).

45      Aus diesen Gründen ist das Vorbringen der Klägerin zur eng strukturierten Buchstabenfolge „mix“ im Vergleich zur ausladenden und mehr Raum fordernden Buchstabenfolge „land“ zum einen sowie zur Auffälligkeit des runden abschließenden Endes des Großbuchstabens „D“ der Anmeldemarke im Vergleich zum offen lassenden Abschluss des „X“ zum anderen jedenfalls nicht ausreichend, um die Feststellung der Beschwerdekammer zum Vorliegen einer durchschnittlichen bildlichen Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen zu entkräften.

46      Als Zweites hat die Beschwerdekammer bei ihrer Feststellung, wonach die fraglichen Zeichen in klanglicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich seien, weil sie in den ersten zwei ihrer drei Silben übereinstimmten, keinen Beurteilungsfehler begangen. Wie oben in Rn. 44 ausgeführt, hinterlässt nämlich der erste Teil einer Wortmarke normalerweise einen stärkeren klanglichen Eindruck als der letzte Teil, so dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende.

47      Das Vorbringen der Klägerin kann diese Feststellung der Beschwerdekammer nicht entkräften.

48      Erstens bestreitet die Klägerin, dass das Zeichenende von den maßgeblichen Verkehrskreisen weniger beachtet werde und verweist darauf, dass die Zeichen insgesamt ausgesprochen würden und dass das Ende der Zeichen das letzte sei, was sich im Gedächtnis dieser Verkehrskreise einpräge. Dieses Vorbringen steht in offensichtlichem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, auf die oben in Rn. 44 verwiesen wird und die sich auf die allgemeine Erfahrung der Verbraucher stützt. Die Klägerin hat im Übrigen nicht angegeben, warum diese Rechtsprechung vorliegend nicht anwendbar sein sollte.

49      Zweitens trägt die Klägerin vor, die Betonung von „wonderland“ – das als „wondaland“ ausgesprochen werde – liege auf dem zweiten „a“, während die Betonung von „wondermix“ – das als „wondamix“ ausgesprochen werde – eher auf dem „e“ liege. Zudem sei der Klang des Wortes „wonderland“ aufgrund des klanglichen Gegenstücks mit dem „a“ aus „land“ weicher und durchgängiger, und das Wort „wondermix“ enthalte einen sprachlichen Bruch zwischen „wonder“ und „mix“, da es sich bei dem Konsonanten „m“ um einen harten Konsonanten handle, dem in der Aussprache des Buchstabens selbst kein (zu denkender) Vokal vorausgehe.

50      Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen werden sowohl in den Niederlanden als auch in Belgien die Worte „wonderland“ und „wondermix“ im Niederländischen im Allgemeinen nicht als „wondaland“ und „wondamiks“ ausgesprochen; dies ist eher die englische Aussprache. Zum anderen entspricht jedenfalls die Behauptung der Klägerin zur unterschiedlichen Betonung der Worte „wonderland“ und „wondermix“ nicht den Betonungsregeln in den vom EUIPO vorgelegten Auszügen des niederländischen Wörterbuchs „Van Dale“. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass die Betonung des Wortes „wonder“ auf der ersten Silbe liegt. Die Klägerin legt nicht dar, warum diese Betonungsregel für das Wort „wondermix“ nicht gelten sollte. Überdies und selbst unter der Annahme, dass es im Ausspracherhythmus aufgrund der unterschiedlichen Betonung der Marken Unterschiede gäbe, reichen diese nicht aus, um den Eindruck der Ähnlichkeit zu neutralisieren, der durch die Identität der in den ersten beiden Silben der älteren Benelux-Marke vorhandenen Lautfolge mit der in den ersten beiden Silben der Anmeldemarke vorhandenen Lautfolge hervorgerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, Popp und Zech/HABM – Müller-Boré & Partner [MB], T‑463/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:935, Rn. 135).

51      Drittens trägt die Klägerin vor, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „wonderland“ nicht aufspalteten und daher keine Veranlassung bestehe, dem Bestandteil „wonder“ eine prägende Stellung zuzusprechen. Dieses Vorbringen geht fehl. Wie das EUIPO ausführt, hängt die Aussprache der Wörter „wonderland“ und „wondermix“ nicht davon ab, ob die relevanten Verbraucher sie als feststehenden Gesamtbegriff oder als Zusammensetzung zweier Nomen erkennen, da das Vorhandensein einer dritten Silbe sich klanglich nicht derart auswirken kann, dass das Wort „wonder“ in dem zusammengesetzten Wort verschwände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Aldi/EUIPO – Sky [SKYLITe], T‑736/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:729, Rn. 106).

52      Als Drittes hat die Beschwerdekammer in den Rn. 25 und 30 der angefochtenen Entscheidung in begrifflicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen festgestellt, da diese im Wortbestandteil „wonder“ übereinstimmten, die maßgeblichen Verkehrskreise in den Benelux-Ländern die Bedeutung dieses Begriffs als „Wunder“ kennten und sich die fraglichen Zeichen in den Worten „land“ (Land) bzw. „mix“ (Mischung) unterschieden.

53      Hierbei ist der Beschwerdekammer kein Beurteilungsfehler unterlaufen. Was nämlich den Zeichenvergleich in begrifflicher Hinsicht anbelangt, so nimmt zwar der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten; er wird aber dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteile vom 12. November 2008, ecoblue/HABM – Banco Bilbao Vizcaya Argentaria [Ecoblue], T‑281/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:489, Rn. 30 und 35, vom 25. November 2014, UniCredit/HABM, T‑303/06 RENV und T‑337/06 RENV, EU:T:2014:988, Rn. 52, sowie vom 6. Oktober 2017, SDSR/EUIPO – Berghaus [BERG OUTDOOR], T‑139/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:705, Rn. 64).

54      Wie oben in Rn. 41 ausgeführt, verstehen die maßgeblichen Verkehrskreise jedoch ohne Weiteres die Bedeutung jedes der Worte, aus denen die fraglichen Zeichen bestehen, nämlich „wonder“, „land“ und „mix“, die „Wunder“, „Land“ und „Mischung“ bedeuten. Der Begriff „wonder“ steht am Anfang der einander gegenüberstehenden Zeichen und ist bei ihrer Wahrnehmung von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2017, BERG OUTDOOR, T‑139/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:705, Rn. 68). Beide beziehen sich somit auf den Begriff „Wunder“.

55      Zwar unterscheiden sich die Begriffe „Mischung“ und „Land“; sie vermögen aber nicht, die durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit aufzuheben, die sich aus dem Vorhandensein des Gedankens an „Wunder“ in beiden einander gegenüberstehenden Zeichen ergibt.

56      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines kennzeichnungskräftigen oder gar dominierenden Elements keine Voraussetzung für eine mögliche Zerlegung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2008, Ecoblue, T‑281/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:489, Rn. 30 bis 33, und vom 14. Mai 2014, Adler Modemärkte/HABM – Blufin [MARINE BLEU], T‑160/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:252, Rn. 46). Es ist somit nicht erforderlich, den Wortbestandteil „wonder“ als dominierend einzustufen, um feststellen zu können, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die fraglichen Zeichen in Wortbestandteile zerlegen, die für sie eine konkrete Bedeutung haben.

57      Außerdem hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei der Feststellung der nur durchschnittlichen begrifflichen Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen sehr wohl den Unterschied berücksichtigt, der sich aus dem Vorhandensein der Bestandteile „land“ und „mix“ ergibt.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

58      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

59      Zu den relevanten Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind, gehört auch die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Allerdings stellt die Kennzeichnungskraft der älteren Marke nur einen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Faktoren dar. Auch bei einer älteren Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft kann somit, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der erfassten Waren oder Dienstleistungen, Verwechslungsgefahr bestehen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T‑134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70, und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      In den Rn. 28 bis 30 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr festgestellt, da die betreffenden Waren teils identisch, teils ähnlich seien, für die maßgeblichen Benelux-Verkehrskreise eine durchschnittliche bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe und der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise unterdurchschnittlich sei, weil es sich um niedrigpreisige Waren handle. Selbst wenn man von einer etwas geschwächten originären Kennzeichnungskraft der älteren Benelux-Marke ausgehe, wirke sich diese nicht auf die Feststellung der Verwechslungsgefahr aus.

61      Nach Auffassung der Klägerin besteht angesichts des hohen Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise, der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Benelux-Marke sowie der bildlichen und klanglichen Unterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr. Selbst bei Feststellung einer bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen genüge der semantische Unterschied zwischen ihnen, um diese Ähnlichkeit zu neutralisieren.

62      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken festgestellt hat. Zunächst ist, wie oben in den Rn. 27 bis 36 festgestellt, der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise unterdurchschnittlich. Weiter geht aus den Rn. 37 und 38 oben hervor, dass die fraglichen Waren identisch oder ähnlich sind. Außerdem ergibt sich aus den Rn. 42 bis 56 oben, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich sind. Schließlich ist zwar die Kennzeichnungskraft der älteren Benelux-Marke geschwächt, weil der Wortbestandteil „mix“ als Hinweis auf eine Mischung verschiedener Produkte – nämlich ein Sortiment von Süßwaren – verstanden werden kann und somit beschreibend für die Waren ist, doch genügt dies nicht, um die Feststellung einer Verwechslungsgefahr zu entkräften. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Wortbestandteil „wonder“ am Anfang des Zeichens für die fraglichen Waren nicht rein beschreibend ist.

63      Aus alledem ergibt sich, dass der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und mithin die Klage abzuweisen ist, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

 Kosten

64      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

65      Die Streithelferin hat ferner beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, die ihr im Verfahren vor dem EUIPO entstanden sind.

66      Nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung gelten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten. Dies gilt jedoch nicht für die Aufwendungen für das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung (Urteil vom 26. Oktober 2017, Sulayr Global Service/EUIPO – Sulayr Calidad [sulayr GLOBAL SERVICE], T‑685/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:761, Rn. 53). Daher ist der Antrag der Streithelferin auf Verurteilung der Klägerin zur Tragung der vor der Widerspruchsabteilung entstandenen Kosten zurückzuweisen.

67      Soweit der Antrag der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer betrifft, genügt der Hinweis, dass der vorliegende Beschluss die Klage gegen die angefochtene Entscheidung abweist und deren verfügender Teil daher weiterhin für diese Kosten maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Oktober 2017, Cofra/EUIPO – Armand Thiery [1841], T‑233/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:714, Rn. 127, vom 19. Oktober 2017, SKYLITe, T‑736/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:729, Rn. 131, und vom 28. Februar 2019, Lotte/EUIPO – Générale Biscuit-Glico France [PEPERO original], T‑459/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:119, Rn. 194).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.      Die Katjes Fassin GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Haribo The Netherlands & Belgium BV im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

Luxemburg, den 10. Juli 2020

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

V. Tomljenović


*      Verfahrenssprache: Deutsch.