Language of document : ECLI:EU:F:2011:135

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)


13. September 2011


Rechtssache F‑68/10


Thorsten Behnke

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2009 – Begründung der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschusses – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, Herrn Behnke im Beurteilungsverfahren für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 in die Gesamtleistungsgruppe II einzustufen und an ihn fünf Beförderungspunkte für das Beförderungsverfahren 2009 zu vergeben

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Viertel der Kosten des Klägers. Der Kläger trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamte – Beurteilung – Paritätischer Evaluierungsausschuss – Stellungnahmen

(Beamtenstatut, Art. 43)

3.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Gesichtspunkte, die berücksichtigt werden können

(Beamtenstatut, Art. 43 und 45)

4.      Beamte – Beurteilung – Notwendige Kohärenz zwischen den beschreibenden Bemerkungen und der bezifferten Bewertung

(Beamtenstatut, Art. 43)

5.      Beamte – Beurteilung – Förmliche Festlegung von Zielen

(Beamtenstatut, Art. 43)

1.      Vorbehaltlich von Einreden der Rechtswidrigkeit und selbstverständlich von Amts wegen zu prüfender Gesichtspunkte liegt normalerweise nur dann eine Änderung des Grundes des Rechtsstreits und damit eine Unzulässigkeit wegen fehlender Wahrung des Grundsatzes der Übereinstimmung von Beschwerde und Klage vor, wenn der Kläger, der in seiner Beschwerde nur die formelle Gültigkeit der beschwerenden Maßnahme einschließlich ihrer verfahrensrechtlichen Aspekte bestritten hat, in der Klageschrift materiell-rechtliche Klagegründe geltend macht oder, umgekehrt, wenn der Kläger, nachdem er in seiner Beschwerde nur die materielle Rechtmäßigkeit der beschwerenden Maßnahme bestritten hat, eine Klageschrift einreicht, die Klagegründe hinsichtlich ihrer formellen Gültigkeit einschließlich ihrer verfahrensrechtlichen Aspekte enthält.

Einem Beamten, der in seiner Beschwerde keine die formelle Rechtmäßigkeit betreffende Rüge erhoben hat, ist es verwehrt, in seiner Klage erstmals einen Formfehler seiner Beurteilung zu rügen.

(vgl. Randnrn. 32 und 33)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 1. Juli 2010, Mandt/Parlament, F‑45/07, Randnr. 120

2.      Die Pflicht des Paritätischen Evaluierungsausschusses, zum Inhalt der Beurteilungen Stellung zu nehmen, ist ein wesentliches Formerfordernis. Indessen sehen die von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts kein formalisiertes Verfahren für die Abstimmungen dieses Ausschusses vor. Ferner besteht zwischen einer im Konsens angenommenen Stellungnahme und einer einstimmig angenommenen Stellungnahme nur ein rein semantischer Unterschied. Durch die Annahme einer Stellungnahme im Wege des Konsenses wird dieser Ausschuss jedoch nicht von der ihm obliegenden Begründungspflicht entbunden. Art. 8 Abs. 4 der genannten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen sieht nämlich vor, dass auch einstimmig angenommene Stellungnahmen eine Begründung der operationellen Feststellung enthalten müssen.

Ist eine Stellungnahme in stereotyper Weise formuliert, ohne auf Gesichtspunkte Bezug zu nehmen, die die spezifische Situation des Beamten betreffen, so ist sie nicht begründet.

Indessen stellen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere über die Erstellung einer Beurteilung, nur dann wesentliche Rechtsverstöße dar, die sich auf die Gültigkeit der Beurteilung auswirken können, sofern der Beamte nachweist, dass die Beurteilung ohne diese Verstöße einen anderen Inhalt hätte haben können.

(vgl. Randnrn. 38 bis 42)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission, C‑198/07 P, Randnrn. 71 bis 75

Gericht erster Instanz: 9. März 1999, Hubert/Kommission, T‑212/97, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Bei der Kommission besteht eine enge Korrelation zwischen der Beurteilung, in der das Leistungsniveau festgelegt wird, und der späteren Entscheidung über die Vergabe der Beförderungspunkte, auch wenn der Anstellungsbehörde im Rahmen des Beförderungsverfahrens bei der Festlegung der genauen Anzahl der Beförderungspunkte ein weiter Ermessensspielraum verbleibt. In diesem Sinne ist bei der Kommission das Beurteilungsverfahren untrennbar mit dem Beförderungsverfahren verbunden. Insofern ist anerkannt, dass diese Behörde bei der Beurteilung der Verdienste eines Beamten die kürzlich erfolgte Beförderung eines Beamten berücksichtigen kann.

Außerdem ist die Verwaltung bei der Beurteilung der Verdienste eines Beamten verpflichtet, die schwierigen Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen er sein Amt ausgeübt hat, und insbesondere den Umstand, dass seine Abteilung über weniger Personal verfügt hat, als bei der Festsetzung der diesem Beamten zugewiesenen Ziele vorgesehen war.

(vgl. Randnrn. 52, 56 und 62)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 31. Januar 2007, Aldershoff/Kommission, T‑236/05, Randnrn. 85 ff.

Gericht für den öffentlichen Dienst: 21. Februar 2008, Semeraro/Kommission, F‑19/06, Randnr. 56; 23. Februar 2010, Faria/HABM, F‑7/09, Randnr. 53

4.      Die beschreibenden Bemerkungen in einer Beurteilung haben den Zweck, die in der Beurteilung vorgenommenen Einzelbeurteilungen zu begründen. Diese Bemerkungen dienen als Grundlage für die Erstellung der Beurteilung und erlauben es dem Beamten, die erhaltenen Noten zu verstehen. Folglich müssen die Bemerkungen angesichts ihrer hauptsächlichen Funktion bei der Erstellung der Beurteilung mit den erteilten Noten übereinstimmen, da die Beurteilung als bezifferte oder analytische Übertragung der Bemerkungen anzusehen ist. Unter Berücksichtigung des sehr weiten Ermessens, das den Beurteilenden bei der Bewertung der Arbeit derjenigen, die sie zu beurteilen haben, zusteht, kann eine eventuelle Inkohärenz in einer Beurteilung nur dann deren Aufhebung rechtfertigen, wenn sie offensichtlich ist.

(vgl. Randnr. 78)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2007, Sequeira Wandschneider/Kommission, F‑28/06, Randnrn. 109 und 110

5.      Nach Art. 5 der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts soll mit der Bewertung der Leistung eines Beamten der Umfang beurteilt werden, in welchem die festgesetzten Ziele erreicht wurden. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Ziele auf der Annahme beruhen müssen, dass normale Arbeitsbedingungen herrschen. Wenn die Verwaltung beschließt, ihre Beamten auf der Grundlage gebührend formalisierter Ziele zu beurteilen, stellt das Dokument, in dem die einem Beamten zugewiesenen Ziele angegeben sind, bei der Bewertung seiner Leistungen ein wesentliches Element dar.

(vgl. Randnr. 79)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 10. November 2009, N/Parlament, F‑93/08, Randnr. 64