Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Judecătoria Oradea (Rumänien), eingereicht am 30. Juli 2020 – Promexor Trade Srl/Direcţia Generală a Finanţelor Publice Cluj – Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Bihor

(Rechtssache C-358/20)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătoria Oradea

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Promexor Trade Srl

Beklagte: Direcţia Generală a Finanţelor Publice Cluj – Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Bihor

Vorlagefragen

Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG1 und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität innerstaatlichen Vorschriften entgegen, mit denen ein Mitgliedstaat einen Bürger dazu verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf unbestimmte Zeit zu erheben und an den Staat abzuführen, ohne ihm jedoch im Gegenzug das Recht auf Vorsteuerabzug zuzuerkennen, da seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer aufgrund dessen, dass in den für sechs aufeinanderfolgende Monate bzw. für zwei aufeinanderfolgende Kalenderquartale vorgelegten Mehrwertsteuererklärungen keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze angegeben wurden, von Amts wegen gelöscht wurde?

Stehen der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und [der Grundsatz] der loyalen Zusammenarbeit, wie sie aus der Richtlinie 2006/112/EG hervorgehen, bezogen auf die Umstände des Ausgangsverfahrens einer innerstaatlichen Vorschrift oder einer Praxis der Steuerverwaltung entgegen, wonach der Mitgliedstaat es zwar für gewöhnlich erlaubt, nach Löschung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von Amts wegen eine juristische Person auf Antrag erneut mehrwertsteuerlich zu registrieren, der Steuerpflichtige aber unter bestimmten konkreten Umständen aus rein formalen Gründen keine neue mehrwertsteuerliche Registrierung beantragen kann und auf unbestimmte Zeit zur Erhebung der Mehrwertsteuer und zu ihrer Abführung an den Staat verpflichtet ist, ohne dass ihm jedoch im Gegenzug das Recht auf Vorsteuerabzug zuerkannt wird?

Sind der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und [der Grundsatz] der loyalen Zusammenarbeit, wie sie aus der Richtlinie 2006/112/EG hervorgehen, bezogen auf die Umstände des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass sie es verbieten, den Steuerpflichtigen auf unbestimmte Zeit und ohne Zuerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug zur Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer zu verpflichten, ohne dass in diesem Fall die Steuerbehörde die materiellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug prüft und ohne dass ein Betrug seitens des Steuerpflichtigen vorliegt?

____________

1     Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).