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Klage, eingereicht am 20. Februar 2006 - Semeraro / Kommission

(Rechtssache F-19/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Maria Magdalena Semeraro (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 8. November 2005 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde vom 12. August 2005 gegen die ihr für das Jahr 2004 erteilte Beurteilung der beruflichen Entwicklung zurückgewiesen wurde;

soweit erforderlich, auch diese Beurteilung aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine am 30. November 2004 nach Besoldungsgruppe C*6 beförderte Beamtin der Kommission, erhielt im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 erheblich weniger Verdienstpunkte als in den Vorjahren.

Da ihre dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, hat sie die vorliegende Klage erhoben, mit der sie drei Klagegründe geltend macht.

Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts und Artikel 9 Absatz 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts (ADB). Insbesondere habe der Berufungsbeurteilende die Beurteilung der beruflichen Entwicklung unverändert aufrechterhalten, ohne konkret und individuell auf die Einwände und Bemerkungen des paritätischen Beförderungsausschusses einzugehen.

Mit dem zweiten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen Artikel 43 des Statuts, Artikel 1 Absatz 2 ADB, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend. Zum einen stehe die Verringerung der Zahl der Verdienstpunkte im Verfahren 2004 nicht im Einklang mit der Tatsache, dass die Einzelbeurteilungen denen der Vorjahre entsprächen. Zum anderen sei die von der Verwaltung gegebene Begründung, dass die Verringerung auf die Beförderung der Klägerin Ende 2004 zurückzuführen sei, völlig unerheblich.

Mit dem dritten Klagegrund werden ein Verstoß gegen Artikel 25 des Statuts, Artikel 10 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts und Artikel 9 Absatz 7 ADB sowie ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt. Insbesondere hätten weder der Beurteilende noch der gegenzeichnende Beamte oder der Berufungsbeurteilende die Verneinung der Frage, ob die Klägerin geeignet sei, Aufgaben der Laufbahn B* zu übernehmen, hinreichend begründet.

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