Language of document : ECLI:EU:F:2009:84

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

7. Juli 2009

Verbundene Rechtssachen F‑99/07 und F‑45/08

Marjorie Danielle Bernard

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete von Europol – Beurteilung – Aufsteigen in den Besoldungsstufen – Zuständigkeit des Urhebers der Handlung – Zulässigkeit – Rücknahme einer Entscheidung – Keine Beschwerde“

Gegenstand: Klage nach Art. 40 Abs. 3 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und Art. 93 Abs. 1 des Statuts der Bediensteten von Europol in der Rechtssache F‑99/07 auf Aufhebung der Beurteilungen der Klägerin vom 5. Februar 2007 und 25. Juli 2007 sowie der Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 26. Juni 2007, auf Verurteilung von Europol zur Zahlung eines höheren Gehalts ab 1. September 2006 zuzüglich gesetzlicher Zinsen sowie eines Betrags von 7 500 Euro als Schadensersatz und in der Rechtssache F‑45/08 auf Aufhebung der Beurteilung vom 25. Juli 2007 und der stillschweigenden Zurückweisung ihrer am 23. Oktober 2007 eingelegten Beschwerde durch Europol sowie auf Verurteilung von Europol zur Zahlung eines Betrags von 7 500 Euro als Schadensersatz

Entscheidung: Die Beurteilung der Klägerin vom 25. Juli 2007 wird aufgehoben. Europol wird verurteilt, einen Betrag von 3 000 Euro als Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache F‑99/07, Bernard/Europol, abgewiesen. In der Rechtssache F‑45/08, Bernard/Europol, ist die Hauptsache erledigt. Europol trägt sämtliche Kosten in der Rechtssache F‑45/08, Bernard/Europol, und seine eigenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten der Klägerin in der Rechtssache F‑99/07, Bernard/Europol. Die Klägerin trägt ein Fünftel ihrer Kosten in der Rechtssache F‑99/07, Bernard/Europol.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete von Europol – Aufsteigen in den Besoldungsstufen alle zwei Jahre

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 28 und 29)

2.      Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Streitsache vermögensrechtlicher Art im Sinne von Art. 93 des Statuts der Bediensteten von Europol

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 93)

3.      Beamte – Beurteilung – Innerdienstliche Richtlinie von Europol über die Beurteilung der Bediensteten – Rechtswirkungen

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 28 und 29)

4.      Beamte – Beurteilung – Innerdienstliche Richtlinie von Europol über die Beurteilung der Bediensteten – Verstoß

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 28 und 29)

5.      Beamte – Beurteilung – Verpflichtung, Ziele festzulegen – Bedeutung

6.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Keine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens durch die Aufhebung der angefochtenen Handlung

(Statut der Bediensteten von Europol, Art. 93)

1.      Eine Beurteilung, die nicht vom Direktor von Europol stammt, der für die Gewährung einer höheren Besoldungsstufe zuständig ist, sondern von einem für die Beurteilung zuständigen Beurteilenden, kann in keiner Weise, auch nicht stillschweigend, als eine erste ablehnende Entscheidung über die Gewährung einer höheren Besoldungsstufe betrachtet werden, da diese beiden Arten von Entscheidungen einen ganz unterschiedlichen Gegenstand haben und in den Zuständigkeitsbereich von zwei verschiedenen Stellen fallen.

(vgl. Randnr. 54)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. September 2008, Spee/Europol, F‑121/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 40

2.      Bei Streitsachen vermögensrechtlicher Art verfügt das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Art. 93 des Statuts der Bediensteten von Europol über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, die es ihm erlaubt, das beklagte Organ zur Zahlung bestimmter Beträge gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen.

Ein Antrag auf Zahlung eines höheren Gehalts zuzüglich Verzugszinsen stellt keinen Verpflichtungsantrag, sondern einen vermögensrechtlichen Antrag dar.

(vgl. Randnrn. 57 und 58)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑55 und II‑241, Randnrn. 33 und 92

3.      Ein Beschluss eines Gemeinschaftsorgans, der dem gesamten Personal des Organs mitgeteilt wird und eine Gleichbehandlung bei der Beurteilung garantieren soll, stellt eine innerdienstliche Richtlinie dar und ist als solche als eine Verhaltensnorm mit Hinweischarakter anzusehen, die sich die Verwaltung selbst auferlegt und von der sie nicht abweichen darf, ohne die Gründe anzugeben, die sie dazu veranlasst haben, da sie sonst den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde.

Leitlinien mit Normen über die Erstellung der Beurteilung bei Europol sind eine solche innerdienstliche Richtlinie. Sieht eine innerdienstliche Richtlinie vor, dass die Beurteilung vom direkten Vorgesetzten des Bediensteten erstellt und unterzeichnet wird, ist die Erstellung und Unterzeichnung der Beurteilung durch den gegenzeichnenden Beamten, insbesondere wenn dieser nicht dazu ermächtigt war, ein Verstoß gegen die interne Richtlinie.

Eine von einer unzuständigen Stelle getroffene Entscheidung kann wegen Nichtbeachtung der Normen über die Aufteilung der Befugnisse zwar nur dann aufgehoben werden, wenn durch die Nichtbeachtung dieser Normen eine der den Beamten durch das Statut gewährten Garantien oder die Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Personalwesen beeinträchtigt werden, doch besteht der Zweck der Leitlinien zum Verfahren für die Laufbahnentwicklung und die Beurteilung der Bediensteten darin, es der Verwaltung zu ermöglichen, in regelmäßigen Abständen so umfassend und genau wie möglich darüber informiert zu werden, wie die beurteilten Bediensteten ihren Dienst versehen, und zu gewährleisten, dass die Beurteilung von den Personen erstellt wird, die die Arbeit der Bediensteten am besten kennen und deshalb am besten deren Ziele festlegen können. Diese Vorschriften sollen folglich zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Bereich der Personalverwaltung beitragen, und ihre Nichtbeachtung kann grundsätzlich zur Aufhebung einer vom gegenzeichnenden Beamten erstellten und unterzeichneten Beurteilung führen.

(vgl. Randnrn. 79, 80, 83 bis 85, 87 und 88)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 10. September 2003, McAuley/Rat, T‑165/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑193 und II‑963, Randnr. 44; 13. Juli 2006, Vounakis/Kommission, T‑165/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑155 und II‑A‑2‑735, Randnrn. 45 bis 50

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2007, Diomede Basili/Kommission, F‑108/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 61 und 62

4.      Unter bestimmten Umständen kann die Verwaltung von den in einer innerdienstlichen Richtlinie aufgestellten Normen abweichen, wenn eine objektive Rechtfertigung gegeben ist. Die Tatsache jedoch, dass ein Bediensteter von Europol im Laufe des Beurteilungsjahrs drei verschiedene direkte Vorgesetzte hatte und dass deren Bewertungen sich widersprechen, kann es nicht rechtfertigen, dass die Beurteilung unter Verstoß gegen Nr. 8 der Leitlinien zum Verfahren für die der Laufbahnentwicklung und die Beurteilung der Bediensteten erstellt wurde, obwohl Abs. 2 der genannten Nr. 8 genau den Fall regelt, dass ein Bediensteter innerhalb eines Beurteilungszeitraums für mehrere direkte Vorgesetzte arbeitet.

Die Heterogenität der Bewertungen der verschiedenen Vorgesetzten eines Bediensteten kann grundsätzlich ebenfalls keine Rechtfertigung für die Nichtbeachtung der in den Leitlinien aufgestellten Norm sein, wonach der letzte Vorgesetzte des Bediensteten die Beurteilung erstellt, da andernfalls die Norm völlig ausgehöhlt würde.

Folglich gilt eine Beurteilung, die unter Verstoß gegen die in Nr. 8 Abs. 2 der Leitlinien festgelegten Norm erlassen wurde, mangels einer objektiven Rechtfertigung für die Abweichung von den Leitlinien, als von einer unzuständigen Stelle erlassen.

(vgl. Randnrn. 89 bis 91 und 93)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 21. Oktober 1998, Vicente-Nuñez/Kommission, T‑100/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑591 und II‑1779, Randnrn. 67 bis 76; McAuley/Rat, Randnr. 45

Gericht für den öffentlichen Dienst: 9. Juli 2008, Kuchta/EZB, F‑89/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 49 bis 59

5.      Aus den Leitlinien zum Verfahren für die Laufbahnentwicklung und die Beurteilung der Bediensteten ergibt sich, dass Europol für den Stelleninhaber am Ende jedes Beurteilungszeitraums Ziele festlegen muss, die danach als Grundlage für die Erstellung der Beurteilung für den darauf folgenden Zeitraum dienen. Eine Beurteilung, die erstellt wird, ohne dass für den Bediensteten zuvor solche Ziele festgelegt wurden, ist rechtswidrig.

(vgl. Randnrn. 95, 96 und 100)

6.      Der immaterielle Schaden, der einem Bediensteten durch eine Beurteilung, die an nicht unerheblichen Fehlern leidet – im vorliegenden Fall: Erlass durch eine unzuständige Stelle und keine vorherige Festlegung von Zielen für den Bediensteten –, zugefügt wurde, wird durch die Aufhebung dieser Handlung nicht angemessen und ausreichend ersetzt.

(vgl. Randnrn. 104 bis 106)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 30. September 2004, Ferrer de Moncada/Kommission, T‑16/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑261 und II‑1163, Randnr. 68