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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Iași (Rumänien), eingereicht am 11. Dezember 2019 – BX/Unitatea Administrativ Teritorială D.

(Rechtssache C-909/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Iași

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: BX

Berufungsbeklagte: Unitatea Administrativ Teritorială D.

Vorlagefragen

Ist Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung1 dahin auszulegen, dass die Zeit, in der ein Arbeitnehmer nach dem Ende der normalen Arbeitszeit am Sitz des Fortbildungsdienstleisters außerhalb seines Arbeitsorts und ohne Erfüllung von Dienstaufgaben vorgeschriebene Fortbildungskurse besucht, „Arbeitszeit“ darstellt?

Falls die erste Frage verneint wird: Sind Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 2 Nr. 2 sowie Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, obwohl sie die berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers vorschreibt, den Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Ruhezeiten des Arbeitnehmers einzuhalten, soweit es die Zeit betrifft, in der die Fortbildungskurse zu besuchen sind?

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1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).