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Rechtsmittel, eingelegt am 18. Februar 2019 von der Bank Refah Kargaran gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Dezember 2018 in der Rechtssache T-552/18, Bank Refah Kargaran/Rat

(Rechtssache C-134/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bank Refah Kargaran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Dezember 2018 in der Rechtssache T-552/15 aufzuheben;

den Anträgen, die sie vor dem Gericht der Europäischen Union gestellt hat, stattzugeben, d. h. ihr Schadensersatz in Höhe von 68 651 318 Euro für ihren materiellen Schaden und in Höhe von 52 547 415 Euro für ihren immateriellen Schaden zuzusprechen;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

in beiden Fällen dem Rat der Europäischen Union die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht sieben Rechtsmittelgründe geltend.

1. Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die unzureichende Begründung des für nichtig erklärten Beschlusses kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm sei.

2. Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Rüge eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ins Leere gehe, da die Rechtsmittelführerin, gegen die der Rat der Europäischen Union eine rechtswidrige Sanktion erlassen habe, Klage erhoben und erreicht habe, dass die Sanktion für nichtig erklärt worden sei.

3. Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft einen Klagegrund, den die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung näher ausgeführt habe, verworfen, ohne wie die Rechtsprechung verlange, zu prüfen, ob die Ausführungen zu diesem Klagegrund in der Erwiderung Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung gewesen seien.

4. Vierter und fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler

Das Gericht habe das Urteil in der Rechtssache T-24/111 rechtsfehlerhaft falsch ausgelegt und angenommen, dass die Feststellung, der Rat habe gegen seine Pflicht verstoßen, der Rechtsmittelführerin die ihr zur Begründung für das Einfrieren der Gelder zur Last gelegten Umstände mitzuteilen, keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm, der die Haftung der Union auslöse, belege.

5. Sechster Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Klageschrift

Das Gericht habe die Klageschrift verfälscht, als es bei der Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin als unzulässig davon ausgegangen sei, dass diese in der Klageschrift nicht gerügt habe, dass die Begründung für die Aufnahme ihres Namens in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen nicht mit dem vom Rat angewandten Kriterium übereinstimme.

6. Siebter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Klageschrift

Das Gericht habe die Klageschrift dadurch verfälscht, dass es die von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtswidrigkeitsgründe auf den Verstoß gegen die Begründungspflicht reduziert habe.

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1 Urteil vom 6. September 2013, Bank Refah Kargaran/Rat (T-24/11, EU:T:2013:403).