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Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 2. Oktober 2019 – TKF/Department of Justice for Northern Ireland

(Rechtssache C-729/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal in Northern Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TKF

Beklagter: Department of Justice for Northern Ireland

Vorlagefragen

Ist Art. 75 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/20091 dahin auszulegen, dass er nur Anwendung findet auf „Entscheidungen“, die in Staaten ergangen sind, die zu diesem Zeitpunkt Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren?

Können Unterhaltsentscheidungen, die von einem polnischen Gericht in den Jahren 1999 und 2003, d.h. vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union, erlassen worden sind, angesichts der Tatsache, dass Polen nunmehr ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, der an das Haager Protokoll gebunden ist, jetzt in einem anderen Mitgliedstaat der EU unter Anwendung eines Teils der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Unterhaltsverordnung) registriert und vollstreckt werden, insbesondere:

    (a)    gemäß Art. 75 Abs. 3 und Art. 56 der Unterhaltsverordnung;

(b)    gemäß Art. 75 Abs. 2 und Kapitel IV Abschnitt 2 der Unterhaltsverordnung;

(c)    gemäß Art. 75 Abs. 2 Buchst. a und Kapitel IV Abschnitt 3 der Unterhaltsverordnung;

(d)    gemäß einem anderen Artikel der Verordnung?

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1     Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).