Language of document : ECLI:EU:C:2019:994


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 20. November 2019 – Retail Royalty/Fashion Energy

(Rechtssache C678/19 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

1.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 13-16, 24)

2.      Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Unvereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

(vgl. Rn. 17)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 18)

4.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72 Abs. 3)

(vgl. Rn. 22)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.

Die Retail Royalty Co. trägt ihre eigenen Kosten.