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Klage, eingereicht am 28. März 2007 - Noworyta / Parlament

(Rechtssache F-30/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Lidia Noworyta (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. April 2006, mit der der Vorschlag des Vorgesetzten der Klägerin vom 20. Oktober 2005 zurückgewiesen wird, ihr eine Pauschalvergütung für unter besonderen Bedingungen geleistete Überstunden im Sinne von Art. 3 des Anhangs VI des Statuts oder irgendeine andere Vergütung - nach Art. 56a oder 56b des Statuts - zu gewähren, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zunächst einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz geltend, nach dem jeder Arbeitnehmer angemessene Arbeitbedingungen haben müsse, insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit und den Ausgleich oder die Vergütung für geleistete Überstunden oder aufgrund von Besonderheiten der Organisation der Arbeitszeit.

Insbesondere hänge nach Art. 3 des Anhangs VI des Statuts - im Gegensatz zu den Art. 56a und 56b des Statuts - die Möglichkeit, eine Pauschalvergütung für unter besonderen Arbeitsbedingungen geleistete Überstunden zu gewähren, nicht davon ab, dass diese Stunden regelmäßig geleistet würden. Die Anstellungsbehörde habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem sie diese Voraussetzung in die erlassenen internen Vorschriften über den Ausgleich von Überstunden aufgenommen habe.

Die Anstellungsbehörde habe auch rechtsfehlerhaft festgestellt, dass den ab 1. Mai 2004 eingestellten Beamten eine solche Entschädigung nicht gewährt werden könne, da diese Möglichkeit ausdrücklich in Art. 1 der genannten internen Vorschriften vorgesehen sei.

Zudem verkenne die Entscheidung, ihr weder einen Ausgleich noch eine Vergütung für ihre besonderen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die Art. 56a und 56b des Statuts sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Schließlich sei die Position des Parlaments nicht kohärent, da der Generaldirektor der Generaldirektion Präsidentschaft bestätigt habe, dass niemand in der Telefonzentrale regelmäßig Überstunden leiste, während die Anstellungsbehörde nach Ansicht der Klägerin festgestellt habe, dass gegenwärtig eine Untersuchung durchgeführt werde, um die Möglichkeiten einer Harmonisierung der Arbeitsbedingungen in der betreffenden Dienststelle eben wegen der praktizierten untypischen Arbeitszeiten außerhalb der allgemeinen/normalen Arbeitszeiten zu prüfen.

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